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BGBl II 11/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

11. Verordnung: Dienstausweise

11. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Dienstausweise

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf alle Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.

Dienstausweis

§ 2. Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität des Inhabers sowie der Berechtigung als Organ des Ressorts, für dieses tätig zu werden. Allfällige darüber hinaus gehende Bestimmungen über Berechtigungen zur Durchführung einer Amtshandlung bleiben davon unberührt.

§ 3. (1) Die Dienstausweise sind beidseitig bedruckte Kunststoffkarten, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens tragen.

(2) Auf dem Dienstausweis erhalten alle Ressortbediensteten ein qualifiziertes Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 in der Fassung des BGBl. I Nr. 137/2000 und zusätzlich ein vom Signaturzertifikat unabhängiges einfaches Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar. Auf dem Dienstausweis wird bei der Ausgabe auch die Personenbindung gemäß § 4 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, Art. I eingetragen. Der Dienstausweis ist daher auch zur Identifikation bei der Anmeldung am PC und bei IT-Verfahren zu verwenden.

§ 4. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis Ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 1) auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 5. Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

§ 6. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.

(3) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen. Die polizeiliche Anzeige ist der Dienstbehörde unverzüglich vorzulegen.

(4) Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus dem Dienststand bzw. ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle Berechtigungen zu widerrufen.

(5) Anlässlich des Übertritts bzw. der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand ist bis 31. Dezember 2006 ein neuer Dienstausweis nur über seinen Antrag und auf seine Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 (graues Formular) auszustellen. Ein solcher Dienstausweis muss zusätzlich den Schriftzug „im Ruhestand“ aufweisen und dient lediglich dem Nachweis der Identität des Inhabers.

Inhalt

§ 7. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Vorderseite (Bildseite)
    1. a) Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“
    2. b) Bundeswappen
    3. c) Lichtbild
    4. d) Schriftzug „Behörde“ und die zutreffende Bezeichnung nach Maßgabe der Z 3
    5. e) Schriftzug „Dienstnummer“ und die Personalnummer
    6. f) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum
  2. 2. Rückseite (Chipseite)
    1. a) Logo und Schriftzug „Bundesministerium für Finanzen“
    2. b) Chip
    3. c) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum
    4. d) Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung
    5. e) Akademischer Grad, Standesbezeichnung
    6. f) Zuname und Vorname
    7. g) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum
    8. h) Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers
    9. i) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises
    10. j) DVR-Nummer
    11. k) Schriftzug „Gebühr entrichtet“
    12. 3) Folgende Bezeichnungen der Behörde sind vorgesehen: Bundesfinanzakademie, Bundesministerium für Finanzen, Bundespensionsamt, Central Liaison Office, Finanzamt, Finanzprokuratur, Großbetriebsprüfung, Unabhängiger Finanzsenat und Zollamt.

(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion, der Organisationseinheit und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.

Bedienstete im Unabhängigen Finanzsenat

§ 8. (1) Aktiven Bediensteten des Unabhängigen Finanzsenates ist bis spätestens 31. Dezember 2006 zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung ein Dienstausweis nach Maßgabe der Anlage 2 (graues Formular) auszustellen, sofern dies dienstlich erforderlich ist und die Voraussetzung zur Ausstellung eines Dienstausweises nach Maßgabe der Anlage 1 noch nicht vorliegen. Anderenfalls kann ein solcher ausgestellt werden, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, der Bedienstete dies beantragt und die Kosten von ihm getragen werden.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 und 4 sind die im Dienstausweis enthaltenen Daten erforderlichenfalls zu berichtigen.

Dienstbehelfe nach anderen Vorschriften

§ 9. Andere Vorschriften über die Benützung von Dienstbehelfen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Bedienstete in ausgegliederten Einrichtungen

§ 10. Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zugewiesen sind, unterliegen hinsichtlich Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Arbeitskarten, Unternehmensausweisen, Unternehmenskarten und sonstiger Sachbehelfe den Regelungen des Unternehmens, dem sie zur Dienstleistung zugewiesen sind.

Begriffsbestimmungen

§ 11. (1) Unter Dienstbehörden im Sinne dieser Verordnung sind auch die Personalstellen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu verstehen.

(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

(3) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch anzuführen.

Verweisung auf Bundesgesetze

§ 12. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt, jedoch frühestens am 1. Jänner 2005 ausgestellt worden sind und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu dem auf der Vorderseite des Dienstausweises ausgewiesenen Gültigkeitsdatum.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Dienstkarten und Dienstausweise vom 20. April 1999, BGBl. II Nr. 120/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Anlage

Anlage 1 

Anlage

Anlage 2 

Grasser

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