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BGBl II 12/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club

12. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club geändert wird

Auf Grund von § 140b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wortfolge „(ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung - ÖAeCVO)“ angefügt.

2. § 1 lautet:

§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

  1. 1. Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),
  2. 2. Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§ 1 ZLPV) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Ausweise (§ 40 des Luftfahrtgesetzes - LFG),
  3. 3. Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 39 LFG),
  4. 4. Verlängerung der in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV),
  5. 5. Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 13 ZLPV),
  6. 6. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
  7. 7. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 6 genannten Kategorien (§§ 35 und 36 LFG),
  8. 8. Erteilung der Ausbildungsbewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung jeweils für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),
  9. 9. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),
  10. 10. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 30 Abs. 3 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 (ZLZV 2005),
  11. 11. Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 2005),
  12. 12. Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 48 Abs. 2 ZLLV 2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 ZLLV 2005),
  13. 13. Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 20 LFG, § 42 Abs. 1 ZLLV 2005)
  14. 14. Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 2005),
  15. 15. Anerkennung ausländischer Musterprüfungen für die in der Z 14 genannten Kategorien (§ 36 ZLLV 2005),
  16. 16. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter und Widerruf dieser Anerkennungen (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
  17. 17. Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 45 ZLLV 2005) für die in Z 10 genannten Kategorien,
  18. 18. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
  19. 19. Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
  20. 20. periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, und
  21. 21. Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 51 bis 53 ZLLV 2005),

    wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 12, 18, 19 und 20 werden die gemäß § 40 Abs. 4 ZLLV 2005 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 18 bis 20, sowie im Falle einer Verkürzung des Nachprüfungstermins eine Durchschrift des diesbezüglichen Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Übertragung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 10, 11, 13 bis 16 gilt nicht für Fallschirme und Gurtzeuge, die im Rahmen einer ETSO-Berechtigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 , ABl. Nr. L 243 vom 24. September 2003 S. 6, hergestellt worden sind.“

3. Im § 2 Abs. 1 werden die Worte „der Zivilluftfahrt-Personalverordnung und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999“ durch die Worte „der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005“ ersetzt.

4. Im § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8 werden jeweils die Worte „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Worte „Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

5. Im § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2006, treten mit 20. Jänner 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 bezüglich Segelflieger sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 bis 17 und 21 betreffend motorisierte Hänge- und Paragleiter sind von der gemäß der vor Ablauf des 19. Jänner 2006 geltenden Rechtslage zuständigen Behörde fortzuführen.“

Gorbach

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