10. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2004 und die Absonderungsverordnung geändert werden
Gemäß § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 702/1974 und BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2004, BGBl. II Nr. 254/2004, wird wie folgt geändert:
Am Ende der Z 7 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 8 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:
- „9. Erkrankungen, Todesfälle und Verdachtsfälle einer Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus.“
Artikel 2
Die Verordnung des Ministers des Inneren betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210a/2003, wird wie folgt geändert:
Im § 4 erster Satz wird zwischen den Wendungen „Poliomyelitis anterior acuta“ und „SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; folgende Wortfolge wird angefügt:
„und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus.“
Rauch-Kallat
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