vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 389/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

389. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

389. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Änderung der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005, wird wie folgt geändert:

Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 ist ab 28. November 2005 die Verwendung von Vögeln in geschlossenen Räumen zum Zweck der Vorführung im Rahmen von Zirkus-, Varieté-, Theater- oder anderen Vorführungen der Unterhaltungskunst unter amtstierärztlicher Überwachung bei Einhaltung folgender Bedingungen:

  1. 1. die Veranstaltung wird bei der Behörde mindestens drei Werktage vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der gezeigten Vögel angezeigt;
  2. 2. der Tierbesitzer bestätigt schriftlich, dass die Vögel in den letzten vier Wochen vor der Veranstaltung innerhalb einer Betreuungseinheit in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten wurden oder der Tierbesitzer eine Bestätigung des österreichischen Referenzlabors für Geflügelpest, die nicht älter als eine Woche ist, über eine serologische Untersuchung der Vögel mit negativem Ergebnis vorlegt;
  3. 3. sichergestellt ist, dass im Rahmen der Veranstaltung jeder direkte oder indirekte Kontakt zu anderen Vögeln ausgeschlossen ist.“

Rauch-Kallat

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)