388. Zweite Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs des Bezirksgerichtes St. Pölten
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
§ 1. Die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs des Bezirksgerichtes St. Pölten auf automationsunterstützte Datenverbarbeitung wird für diejenigen Urkunden angeordnet, die mit nach dem 31. Dezember 2004 einlangenden Grundbuchsanträgen vorgelegt werden.
§ 2. Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
- 1. nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen
- durch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Grundbuchsgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht, oder
- durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen,
- 2. in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern; die Auffindbarkeit der Urkunden ist nach der Tagebuchzahl sicherzustellen.
§ 3. Die Verordnung über die Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs des Bezirksgerichtes St. Pölten, BGBl. II Nr. 4/2005, wird aufgehoben.
Gastinger
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