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BGBl II 348/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

348. Verordnung: Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

348. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

Auf Grund der §§ 1 Abs. 6, 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Halter/Halterinnen von Geflügel und anderen Vögeln, jedenfalls aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, sind verpflichtet, diese Haltung der Behörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhalter sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden. Bestehende Haltungen sind bis längstens 11. November 2005 zu melden, danach erfolgende Neueinstallungen sind der Behörde binnen einer Woche zu melden.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat entweder schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder ab 28. Oktober 2005 durch Eingabe der in Abs. 3 genannten Daten in ein von der Statistik Österreich unter der Internet Adresse www.ovis.at zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular zu erfolgen. Die Abgabe der Meldung entfällt für Tierhalter/Tierhalterinnen, die

  1. 1. die Haltung von in Abs. 1 genannten Vögeln im „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) 2005 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder
  1. 2. die Geflügelhaltung in der ZSDB-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 490/2003, gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder
  1. 3. einen Betrieb haben, der gemäß § 3 Abs. 8 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, registriert ist, oder
  1. 4. einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004, (Amtliches Legehennenregister) registriert ist, oder
  1. 5. Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelver-einigung, QGV)

sind.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Tierhalters/der Tierhalterin,
  1. 2. eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
  1. 3. Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl.

§ 2. (1) Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1. als Haustiere gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist,
  1. 2. in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist,
  1. 3. die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

Sofern im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung ausreichende Aufstallungsmöglichkeiten beziehungsweise Vorrichtungen nicht vorhanden sind, hat die Umsetzung dieser Maßnahmen längstens bis 28. Oktober 2005 zu erfolgen. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 im Rahmen des nationalen Monitorings (AI-Screening) untersucht werden. Die Blutproben für diese serologische Untersuchung dürfen nicht vor dem 1. Dezember 2005 gezogen werden.

(2) Über die Anzeigepflicht des § 16 TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:

  1. 1. Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder
  1. 2. Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder
  1. 3. Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

§ 3. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sowie sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, ist - ungeachtet bestehender veterinär- oder tierschutzrechtlicher Bewilligungen - ab 24. Oktober 2005 verboten. Vor dem 24. Oktober 2005 stattfindende derartige Veranstaltungen sind ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung jedenfalls amtstierärztlich zu überwachen.

(2) Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat bei gehäuftem Auftreten verendeter Wasservögel unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation eine Stichprobe an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und tritt mit Ablauf des 15. Dezember 2005 außer Kraft.

Rauch-Kallat

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