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BGBl II 349/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

349. Verordnung: Änderungen der Anlagen 2 und 3 der Wertpapier-Meldeverordnung - WPMVO

349. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Änderungen der Anlagen 2 und 3 der Wertpapier-Meldeverordnung - WPMVO

Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird verordnet:

Die Wertpapier-Meldeverordnung - WPMVO, BGBl. II Nr. 258/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 229/2005, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 2 wird nach der Bezeichnung „*491 ATS-Anleihen ausländischer Emittenten“ die Bezeichnung „*492 Bankschuldverschreibungen (Rohstoff- und Edelmetallzertifikate) - nicht fundiert“ eingefügt.

2. In der Anlage 2 wird nach der Bezeichnung „613 Index-Zertifikate mit Underlying Währung und Optionsscheincharakter“ die Bezeichnung „801 Collateral Debt Obligation“ eingefügt.

3. In der Anlage 2 wird nach der Bezeichnung „801 Collateral Debt Obligation“ die Bezeichnung „802 Synthetic Collateral Debt Obligation“ eingefügt.

4. In der Anlage 3 wird die Bezeichnung „358 Chicago - MidAmerica Commodity Exchange (MidAm)/USA“ durch die Bezeichnung „358 Chicago - MidAmerica Commodity Exchange (MidAm)/USA - deaktiviert zum 05.09.2005“ ersetzt.

5. In der Anlage 3 wird die Bezeichnung „394 Zürich - ISMA (International Securities Market Association)/Schweiz“ durch die Bezeichnung „394 Zürich - ICMA (International Capitals Market Association)/Schweiz“ ersetzt.

6. In der Anlage 3 wird nach der Bezeichnung „AE3 Lissabon - Euronext Lisbon - EasyNext Lisbon/Portugal“ die Bezeichnung „AE5 Frankfurt - Deutsche Börse - Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) - Freiverkehr2/Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

7. In der Anlage 3 wird nach der Bezeichnung „AE5 Frankfurt - Deutsche Börse - Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) - Freiverkehr2/Bundesrepublik Deutschland“ die Bezeichnung „AE6 Frankfurt - Deutsche Börse - Freiverkehr2 - Xetra (Exchange Electronic Trading)/Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

8. In der Anlage 3 wird nach der Bezeichnung „AE6 Frankfurt - Deutsche Börse - Freiverkehr2 - Xetra (Exchange Electronic Trading)/Bundesrepublik Deutschland“ die Bezeichnung „AE7 Luxemburg - Bourse de Luxembourg - Euro MTF/Luxemburg“ eingefügt.

9. In der Anlage 3 wird die Bezeichnung „201 Amsterdam - Euronext Amsterdam - Officiele Parallelmarkt/Niederlande“ durch die Bezeichnung „201 Amsterdam - Euronext Amsterdam - Officiele Parallelmarkt/Niederlande - deaktiviert zum 04.10.2005“ ersetzt.

10. Der bisherige Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Anlagen 2 und 3 in der Fassung der Verordnung der FMA BGBl. II Nr. 349/2005 treten mit 1. November 2005 in Kraft.“

Pribil Traumüller

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