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BGBl II 347/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

347. Verordnung: Vermarktungsnormen für Eier

347. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier

Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a, 9 Abs. 5 und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Eier erlassen sind:

  1. 1. Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 173 vom 6.7.1990, S. 5;
  1. 2. Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 340 vom 24.12.2003, S. 16.

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

§ 2. In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind.

Werbung

§ 3. In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Marktnotierungen

§ 4. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.

Erzeugercode

§ 5. (1) Eier der Klasse A sind gemäß Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen.

(2) Der Erzeugercode besteht aus

  1. 1. dem voranzustellenden Code für das Haltungssystemgemäß Punkt 2.1. des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2002, S. 44und
  1. 2. der Kennnummer des Erzeugerbetriebs, die sich aus dem Code „AT“ für Österreich und der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980 in der jeweils geltenden Fassung, ergibt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben vorzunehmen. Dabei sind insbesondere die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 zu berücksichtigen.

(4) Erzeugerbetriebe haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die für eine Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Punkt 1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG zu übermitteln. Registrierte Erzeugerbetriebe haben jede Änderung dieser erfassten Daten mitzuteilen.

(5) Die Registrierung als Erzeugerbetrieb ist durch die zuständige Behörde zu entziehen, wenn

  1. 1. Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden oder
  1. 2. registrierte Erzeugerbetriebe wesentliche Änderungen der erfassten Daten nicht mitteilen.

(6) Das Register der Erzeugerbetriebe ist in Form einer elektronischen Datenbank zu führen und bei Änderungen der registrierten Daten unverzüglich zu aktualisieren. Zur Rückverfolgbarkeit der Eier ist den Kontrollorganen der Zugang zur elektronischen Datenbank zu gewährleisten. Weiters ist den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen der Zugang zur elektronischen Datenbank einzuräumen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Packstellen-Kennnummer

§ 6. (1) Die einer unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 zugelassenen Packstelle zu erteilende Kennnummer hat auf den gemäß Art. 4 Abs. 2 derselben Verordnung mit „AT'' für Österreich festgelegten Anfangscode folgend als erste Stelle die für das jeweilige Bundesland wie folgt bestimmte Kennziffer aufzuweisen:

  1. 1. Burgenland ..................... 1
  1. 2. Kärnten ........................... 2
  1. 3. Niederösterreich ............. 3
  1. 4. Oberösterreich ................ 4
  1. 5. Salzburg .......................... 5
  1. 6. Steiermark ....................... 6
  1. 7. Tirol ................................ 7
  1. 8. Vorarlberg ....................... 8
  1. 9. Wien ................................ 9

(2) Die weiteren Stellen der Kennnummer sind von der Bezirksverwaltungsbehörde derart festzulegen, dass eine Individualisierung jeder zugelassenen Packstelle möglich ist. Die hiefür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.

(3) Bereits erteilte Kennnummern, deren erste zwei Ziffern mit „13“ für Österreich festgelegt wurden, sind von der Behörde hinsichtlich des Anfangscodes gemäß Abs. 1 umzuändern.

(4) Die Behörde hat die Zuteilung der Packstellen-Kennnummer zu entziehen, wenn Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden.

Mitteilungspflichten

§ 7. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln der koordinierenden Behörde im Wege des Landeshauptmannes jährlich in elektronischer Form

  1. 1. bis 1.3. des Folgejahres eine aktuelle Liste des durchschnittlichen Legehennenbestandes der Betriebe gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 ,
  1. 2. bis 31.1. des Folgejahres eine sämtliche Änderungen ausweisende Liste der registrierten Erzeugerbetriebe gemäß Art. 29 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 mit Stand 31.12. und
  1. 3. bis 31.1. des Folgejahres eine sämtliche Änderungen ausweisende Liste der zugelassenen Packstellen gemäß Art. 29 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 mit Stand 31.12..

(2) Der Landeshauptmann hat der koordinierenden Behörde jährlich in elektronischer Form bis 31.1. des Folgejahres eine Liste der Kontrollstellen mit Namen, Anschrift und Ansprechpartner gemäß Art. 29 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 mit Stand 31.12. zu übermitteln.

(3) Weiters sind im Wege des Landeshauptmannes jährlich bis 31.1. des Folgejahres die Anzahl der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis derselben unter Verwendung des von der koordinierenden Behörde aufgelegten Formblattes zu melden.

(4) Im Kalenderjahr 2004 sind die nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 und Abs. 2 vorgeschriebenen Listen sowie der Kontrollbericht nach Abs. 3 der koordinierenden Behörde jedoch abweichend bis 31.5. zu übermitteln.

(5) Die Kontrollstellen haben der koordinierenden Behörde jede Herabstufung von Eiern mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat unverzüglich zu melden.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer

  1. 1. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
  1. 2. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,
  1. 3. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrundelegt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 verstößt, indem er Eier

  1. 1. entgegen Art. 2 Abs. 1
    1. a) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 bis 3nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder
    1. b) in Verbindung mit Art. 7, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 lit. a bis hoder 3, Art. 11 Abs. 1 Satz 1, Art. 12, Art. 13 Abs. 1 oder 2 oder Art. 14 nicht mit den vorgeschriebenen Angaben oder Kennzeichnungen oder mit einer nicht zulässigen Angabe oder Kennzeichnung

    zum Verkauf vorrätig hält oder sonst in Verkehr bringt,

  1. 2. entgegen Art. 5 ohne Erlaubnis (Zulassung) nach Güte- oder Gewichtsklassen sortiert oder eine Kennnummer verwendet, die ihm nicht erteilt worden ist,
  1. 3. entgegen Art. 15 aus Drittländern nicht nach den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen oder nicht mit den vorgeschriebenen Angaben zum freien Verkehr einführt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Art. 6 Eier der Güteklasse B an andere als die bezeichneten Unternehmen oder nicht an die Non-food-Industrie abgibt,
  1. 2. als Erzeuger, Verantwortlicher einer Packstelle oder Sammelstelle, Großhändler, Futtermittelhersteller oder -lieferant entgegen Art. 25, 26 oder Art. 27 die geforderten Aufzeichnungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder diese Aufzeichnungen oder Belege nicht die vorgeschriebene Mindestdauer aufbewahrt,
  1. 3. als Verantwortlicher einer Packstelle Eier entgegen Art. 12 ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Behandlungsweise oder ihre Verpackungen mit dem Legedatum versieht,
  1. 4. entgegen Art. 17, 18, 19 oder 20 Packungen mit Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  1. 5. entgegen Art. 21 Abs. 2, 3 oder 4 Packungen mit umgepackten Eiern nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  1. 6. entgegen Art. 22 oder 23 Packungen herabgestufter Eier nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.

Schlussbestimmung

§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 579/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 276/2003, außer Kraft.

Pröll

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