118. Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz geändert wird (GGBG-Novelle 2005)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung der GGBG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 61/2003 wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis | |
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Anzuwendende Vorschriften |
§ 3 | Begriffsbestimmungen |
2. Abschnitt Verpackungen, Container und Tanks - Verwendung; Genehmigungen bei radioaktiven Stoffen; Fahrzeuge - Verwendung | |
§ 4 | Zulässigkeit der Verwendung von Verpackungen, Containern und Tanks |
§ 5 | Genehmigung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form sowie Bauartmustern von Verpackungen (Versandstückmustern) für radioaktive Stoffe |
§ 6 | Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen |
3. Abschnitt Beförderung gefährlicher Güter, Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit, Pflichten von Beteiligten, Genehmigung, Ausnahmen, Gefahrgutbeauftragter, Sofortmaßnahmen, Meldungen von Ereignissen, Sicherung | |
§ 7 | Sicherheitsvorsorge, Zulässigkeit der Beförderung, Pflichten von Beteiligten |
§ 8 | Beförderungsgenehmigung |
§ 9 | Ausnahmebewilligung |
§ 10 | Befristete Abweichungen |
§ 11 | Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragter) |
§ 12 | Sofortmaßnahmen |
§ 12a | Meldungen von Ereignissen |
§ 12b | Sicherung |
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße | |
§ 13 | Besondere Pflichten von Beteiligten |
§ 14 | Besondere Ausbildung der Lenker |
§ 15 | Kontrollen auf der Straße |
§ 15a | Mängeleinstufung |
§ 16 | Anordnung der Unterbrechung und vorläufige Untersagung der Beförderung |
§ 17 | Untersagung und Einschränkung der Beförderung |
§ 18 | Verfahren bei der Untersagung und Einschränkung der Beförderung und der Entziehung und Einschränkung der Beförderungsgenehmigung |
§ 20 | Kontrollen in Unternehmen |
§ 21 | Amtshilfe |
§ 22 | Kontrollberichte |
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Eisenbahn | |
§ 23 | Besondere Pflichten von Beteiligten |
§ 24 | Abweichende Kennzeichnung bei der Stückgutbeförderung |
6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen | |
§ 24a | Besondere Pflichten von Beteiligten |
7. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr | |
§ 24b | Besondere Ausbildung |
8. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Zivilluftfahrt | |
§ 24c | Besondere Ausbildung |
9. Abschnitt Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen | |
§ 25 | Zuständige Behörden |
§ 26 | Sachverständige |
§ 27 | Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren |
§ 28 | Außer-Kraft-Treten |
§ 29 | Übergangsbestimmungen |
§ 30 | Vollziehung“ |
2. § 2 Z 1 bis 3 lauten:
- „1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, BGBl. III Nr. 156/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;
- 2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2
das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), Anlage I - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 123/2004 sowie der Änderung BGBl. III Nr. 109/2004 und der hierzu kundgemachten Fehlerberichtigungen;
- 3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3
die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2005 und die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005 in der jeweils geltenden Fassung;“
3. In § 2 Z 5 wird „Edition 2003-2004“ ersetzt durch „Edition 2005-2006“.
4. In § 3 werden folgende Z 7c, 7d und 7e eingefügt:
- „7c. Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
- 7d. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.
- 7e. Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,
- a) in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und
- b) der auch der Lagerung dient und
- c) der in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.“
5. Der Überschrift des 3. Abschnitts sind ein Beistrich und die Worte „Meldungen von Ereignissen, Sicherung“ anzufügen.
6. In § 7 Abs. 9 erster Satz entfallen die Worte „nach dem Entladen“.
7. § 11 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Unternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie binnen eines Monats nach Benennung oder Änderung der Benennung die Namen ihrer Gefahrgutbeauftragten sowie den Beginn und gegebenenfalls das Ende von deren Funktionsdauer mitzuteilen.“
8. In § 11 Abs. 3 Z 12 wird der Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
- „13. Vorhandensein des Sicherungsplanes gemäß § 12b Abs. 7.“
9. In § 11 werden folgende Abs. 7a und 7b eingefügt:
„(7a) Bei Schulungsveranstaltern im Bereich des Bundesheers und der Heeresverwaltung, bei denen ausschließlich Angehörige des Aktiv- und Milizstandes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesen Schulungsveranstaltern ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktiv- und Milizstand der genannten Institutionen ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.
(7b) Bei Schulungsveranstaltungen des Bundesministeriums für Inneres, bei denen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend den Bestimmungen der gemäß § 2 Z 1, 2 und 3 in Betracht kommenden Vorschriften über die Schulung der Gefahrgutbeauftragten geschult werden, bedarf es keiner Anerkennung gemäß Abs. 7. Von diesem Schulungsveranstalter ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum auch dann, wenn deren Inhaber im Zeitraum zwischen Ausstellungs- und Ablaufdatum der Bescheinigung aus dem Aktivstand ausscheiden. Eine Verlängerung der Gültigkeit kann diesfalls jedoch nur durch gemäß Abs. 7 Berechtigte erfolgen.“
10. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt:
§ 12a. Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern an die zuständige Behörde auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten.
§ 12b. (1) Alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen müssen entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die in den nachstehenden Absätzen angeführten Vorschriften für die Sicherung beachten.
(2) Gefährliche Güter dürfen nur Beförderern zur Beförderung übergeben werden, deren Identität in geeigneter Weise festgestellt wurde.
(3) Bereiche innerhalb von Terminals für das zeitweilige Abstellen, Plätzen für das zeitweilige Abstellen, Fahrzeugdepots, Liegeplätzen und Verschiebebahnhöfen, die für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich sein. Um diese Bestimmungen zu erfüllen, haben Betreiber einer vorstehend angeführten Infrastruktur
- 1. dafür zu sorgen, dass Informationen hinsichtlich des zeitweiligen Abstellens der gefährlichen Güter soweit möglich auf Personen begrenzt werden, die diese Informationen benötigen;
- 2. dafür zu sorgen, dass die sich aus den Möglichkeiten des unbemerkten Zugangs zu den für das zeitweilige Abstellen während der Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Bereichen und aus den Modalitäten des zeitweiligen Abstellens, wie Häufigkeit der Abstellvorgänge, Arten der Fahrzeuge sowie Arten und Mengen der betroffenen gefährlichen Güter ergebenden Gefährdungen bewertet und in einer Gefährdungsdokumentation, gegebenenfalls im Rahmen des Sicherungsplans (Abs. 7), festgehalten werden, die auf dem aktuellen Stand zu halten ist, und
- 3. sich zu vergewissern, dass die der Bewertung laut Gefährdungsdokumentation entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden.
(4) Jedes Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs oder Zuges, mit dem gefährliche Güter befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich führen.
(5) Kontrollen gemäß den §§ 15 bis 20 sowie Sicherheitsüberprüfungen an Be- und Entladeorten auf Grund der gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften müssen sich auch auf angemessene Maßnahmen für die Sicherung erstrecken.
(6) Die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Unterweisungen von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen auch Bestandteile beinhalten, die der Sensibilisierung gegenüber der Sicherung dienen. Sie müssen sich auf die Art der Risiken für die Sicherung, deren Erkennung und die Verfahren zur Verringerung dieser Risiken sowie die bei Beeinträchtigung der Sicherung zu ergreifenden Maßnahmen beziehen sowie Kenntnisse über eventuelle Sicherungspläne entsprechend dem Arbeits- und Verantwortungsbereich des Einzelnen und dessen Rolle bei der Umsetzung dieser Pläne vermitteln. Auffrischungsunterweisungen im Bereich der Sicherung sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen, unabhängig davon, ob geänderten Vorschriften Rechnung zu tragen ist.
(7) Die an der Beförderung von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Beförderer, Absender, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens sowie Betreiber der Schieneninfrastruktur müssen Sicherungspläne einführen und tatsächlich anwenden. Jeder Sicherungsplan muss mindestens die nachstehenden Elemente beinhalten:
- 1. spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind;
- 2. Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Art der betroffenen gefährlichen Güter;
- 3. Bewertung der üblichen Vorgänge und der sich daraus ergebenden Risiken für die Sicherung, einschließlich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;
- 4. klare Darstellung der Maßnahmen, die für die Verringerung der Risiken für die Sicherung entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschließlich:
- a) Unterweisung;
- b) Sicherungspolitik (zB Maßnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen, usw.);
- c) Betriebsverfahren (zB Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu gefährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens, Nähe zu gefährdeten Infrastruktureinrichtungen, usw.);
- d) für die Verringerung der Risiken für die Sicherung zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;
- 5. wirksame und aktualisierte Verfahren, wie Bedrohungen, Verletzungen der Sicherung oder damit zusammenhängende Zwischenfälle zu melden sind und wie man sich dabei zu verhalten hat;
- 6. Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
- 7. Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Beförderungsinformation und
- 8. Maßnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Information betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Maßnahmen dürfen die Bereitstellung von Informationen auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften nicht ausschließen.
(8) Es sind Schutzvorrichtungen oder -ausrüstungen zu verwenden oder Schutzverfahren anzuwenden, um zu verhindern, dass Züge oder Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, oder deren Ladungen gestohlen werden. Maßnahmen sind zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Vorrichtungen, Ausrüstungen oder Verfahren jederzeit funktionsfähig und wirksam sind. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen darf die Reaktion auf Notfälle nicht gefährden.
(9) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 sowie die Bestimmung in § 11 Abs. 3 Z 13 gelten nicht, wenn
- 1. bei der Beförderung gemäß § 1 Z 1 die in einer Beförderungseinheit in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und
- 2. bei der Beförderung gemäß § 1 Z 2 die in einem Fahrzeug oder Container in Versandstücken, in loser Schüttung und in Tanks insgesamt beförderten Mengen und
- 3. bei der Beförderung gemäß § 1 Z 3, 4 oder 5 die in einem Fahrzeug in Versandstücken beförderten Mengen
nicht größer sind als die Mengen, die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften als von den Bestimmungen für die Sicherung freigestellt angeführt sind.“
11. § 13 Abs. 1a werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
- „9. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und
- 10. das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.“
12. § 13 Abs. 5 entfällt.
13. § 14 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Er hat Verzeichnisse aller von ihm nach dem 30. Juni 2005 ausgestellten oder verlängerten Bescheinigungen binnen eines Monats nach Ausstellung oder Verlängerung in elektronischer Form in einem gängigen Tabellenformat unaufgefordert dem Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen, der die Lehrgänge gemäß Abs. 3 anerkannt hat. Dieser hat auf dem neuesten Stand befindliche Verzeichnisse über alle gültigen Schulungsbescheinigungen gemäß Abs. 1 zu führen, die auf Grund dieser Lehrgänge nach dem 30. Juni 2005 ausgestellt oder verlängert wurden. Die Verzeichnisse müssen mindestens die mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Daten beinhalten.“
14. In § 14 Abs. 7 erster Satz entfallen die Worte „oder Zollorgane“.
15. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „geändert durch die Richtlinie 2001/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2001, ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S. 23“ ersetzt durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG , ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23“.
16. § 15 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Festgestellte Mängel sind gemäß § 15a einzustufen.“
17. § 15 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Im Rahmen der amtlichen Aufsicht gemäß § 47 Mineralölsteuergesetz 1995 und § 86 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 18 Zollrechts-Durchführungsgesetz dürfen bei Verbrauchsteuergegenständen, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, außer den angeordneten und bereits durchgeführten Kontrollen während der Beförderung von Verbrauchsteuergegenständen auch Gefahrgutkontrollen durchgeführt werden. Bei diesen Kontrollen sind die für die Verbrauchsteuer zuständigen Zollbehörden von den geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu unterstützen.“
18. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
§ 15a. (1) Bei Kontrollen gemäß § 15 festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie I, II oder III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG , ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß § 15 in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
(2) In Gefahrenkategorie I ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
(3) In Gefahrenkategorie II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.
(4) In Gefahrenkategorie III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.“
19. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Bestehen Bedenken, ob die Zulässigkeit der Beförderung gegeben ist, so haben die Behörde oder Organe gemäß § 15 Abs. 1 die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Die Anordnung der Unterbrechung ist aufzuheben, wenn
- 1. keine Mängel festgestellt wurden oder
- 2. nur Mängel festgestellt wurden, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde, oder
- 3. festgestellte Mängel, welche gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II oder I einzustufen sind und an Ort und Stelle (§ 15 Abs. 5) ohne Gefährdung von Personen, Sachen oder der Umwelt und ohne Hilfe von besonders geschulten Personen sowie ohne besondere Werkzeuge und Vorrichtungen behoben werden können, behoben worden sind, und die gegebenenfalls gemäß § 27 Abs. 4 festgesetzte Sicherheit geleistet wurde.“
20. § 19 entfällt.
21. § 20 Abs. 3 lautet:
„(3) Zu diesen Kontrollen sind die gemäß § 25 zuständigen Behörden und die diesen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt. Diese können
- 1. für beabsichtigte Transporte das Verlassen des Unternehmens untersagen, bis diese in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt worden sind, oder
- 2. andere geeignete Maßnahmen vorsehen.
Für diese Untersagungen und anderen Maßnahmen gelten die §§ 15 bis 18 sinngemäß.“
22. § 20 Abs. 4 entfällt.
23. In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2001/26/EG , ABl. Nr. L 168 vom 23. Juni 2001, S. 23“ ersetzt durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG , ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23“.
24. In § 22 Abs. 3 entfallen nach dem Wort „Technologie“ der Beistrich und die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen“.
25. In § 23 Abs. 2 lautet die Einleitung:
„(2) Der Beförderer hat sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten, über die Besonderheiten des Schienenverkehrs und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist. Weiters hat der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere“
26. § 24 lautet:
§ 24. Bei Beförderungen von Versandstücken auf der Eisenbahn, die ausschließlich auf österreichischem Gebiet stattfinden, dürfen anstelle der gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Großzettel (Placards), mit Ausnahme solcher nach Muster 1, 1.5 oder 1.6, in die Wagenzettel integrierte rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen, an den Fahrzeugen angebracht werden.“
27. § 24a Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 insbesondere
- 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
- 2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden;
- 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und Ladungen keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
- 4. sich zu vergewissern, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
- 5. sich zu vergewissern, dass die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Kennzeichnungen angebracht sind;
- 6. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausstattung an Bord des Fahrzeugs mitgeführt wird;
- 7. sich zu vergewissern, dass beim Laden, Befördern, Löschen und sonstigen Handhaben von gefährlichen Gütern in Laderäumen oder Ladetanks die besonderen Vorschriften beachtet werden, und
- 8. sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2 und 7 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.“
28. In § 24a Abs. 3 wird in Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt sowie folgende Z 5 angefügt:
- „5. die sonstigen in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Beladen von Schiffen und Befüllen von Ladetanks vorzunehmen.“
29. § 24a Abs. 4 entfällt, Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
30. § 24a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 9 erwachsenden Verpflichtungen hat der Empfänger
- 1. die in den gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Handlungen beim Löschen von Schiffen vorzunehmen;
- 2. sich zu vergewissern, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff auch in Notfällen zu verlassen;
- 3. in den auf Grund der gemäß § 2 Z 3 in Betracht kommenden Vorschriften vorgesehenen Fällen sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
- 4. sich zu vergewissern, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Baustoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden oder eine Zersetzung der Ladung verursachen noch mit ihr schädliche oder gefährliche Verbindungen eingehen können, und
- 5. sich zu vergewissern, dass für die gesamte Dauer des Umschlags eine stetige und zweckmäßige Überwachung sichergestellt ist.“
31. In § 24c Abs. 1 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt durch die Wortfolge „von der Austro Control GmbH“.
32. In § 24c Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „290 Euro“ durch „581 Euro“ und in Z 2 der Betrag „72 Euro“ durch „145 Euro“ ersetzt.
33. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, die Bundespolizeidirektion und den Landeshauptmann die Bundespolizei mitzuwirken. Die Bundespolizei hat
- 1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der anderen gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften zu überwachen,
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen und
- 3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.“
34. § 25 Abs. 3 entfällt. Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
35. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Behördlich anerkannte Prüfstellen und Sachverständige im Sinne der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sind, im Rahmen ihrer Befugnisse,
- 1. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditiert oder solche, deren Berichte oder Zertifizierungen gemäß § 3 des Akkreditierungsgesetzes als inländischen gleichzuhalten anerkannt worden sind, oder
- 2. Ziviltechniker, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, und Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), die gemäß § 134 GewO 1994 befugt sind, bestimmte, in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Untersuchungen und Prüfungen durchzuführen und darüber Befunde und Gutachten auszustellen, oder
- 3. die Bundesanstalt für Verkehr oder
- 4. Prüfstellen und Sachverständige gemäß den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften.
Für die gemäß Z 2, 3 oder 4 Tätigen dürfen keine Interessenskonflikte vorliegen.“
36. § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Kennzeichnung der Verpackungen und Tanks gemäß Abs. 2 hat „A/X..... - Y.....“ zu lauten, wobei X für die gemäß Abs. 2 zugewiesene bzw. gemäß § 29 Abs. 2 weiterhin gültige Kurzbezeichnung der Prüfstelle oder des Sachverständigen und Y für eine von der Prüfstelle oder dem Sachverständigen frei gewählte numerische oder alphanumerische Zeichenfolge zwecks Registrierung steht. Sind Gefäße nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung - ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001 in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet, so gilt diese Kennzeichnung auch als solche gemäß diesem Absatz.“
37. § 27 lautet:
§ 27. (1) Wer
- 1. Schulungskurse für Gefahrgutbeauftragte veranstaltet (§ 11), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- 2. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung von Lenkern veranstaltet (§ 14), ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- 3. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24b Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind, oder
- 4. Lehrgänge zur besonderen Ausbildung gemäß § 24c Abs. 1 veranstaltet, ohne dass diese von der Behörde anerkannt worden sind,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1000 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(2) Wer
- 1. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 Z 1 zur Beförderung übergibt oder
- 2. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 Z 1 verlädt oder übergibt oder
- 3. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 1 oder 8, § 23 Abs. 2 1. Satz oder Z 1 oder 4 oder § 24a Abs. 1 Z 1 oder 8 befördert oder
- 4. entgegen § 11 Abs. 1 keinen oder einen nicht ausreichend qualifizierten Gefahrgutbeauftragten benennt oder einen Gefahrgutbeauftragten benennt oder einsetzt, obwohl dieser entgegen § 11 Abs. 5 keinen gültigen Schulungsnachweis besitzt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Wer
- 1. als Absender gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 3 Z 2 oder 4 oder § 13 Abs. 1 Z 1 oder § 23 Abs. 1 zur Beförderung übergibt oder
- 2. als Auftraggeber gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 4 befördern lässt oder
- 3. als Befüller entgegen § 7 Abs. 6, § 23 Abs. 3 oder § 24a Abs. 3 Tanks, Ladetanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Fahrzeuge oder Container für Güter in loser Schüttung befüllt oder die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet oder Fahrzeuge nicht kontrolliert oder
- 4. als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 Z 2, 3, 4 oder 5 oder § 24a Abs. 4 verlädt oder übergibt oder
- 5. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a Z 2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 oder § 23 Abs. 2 Z 2, 3 oder 6 oder § 24a Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 befördert oder
- 6. als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 18 Abs. 2 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder die in § 18 Abs. 2 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder den Bescheid über die Einschränkung der Beförderung oder der Beförderungsgenehmigung nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt oder
- 7. als Verpacker entgegen § 7 Abs. 5 gefährliche Güter verpackt oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern zur Beförderung vorbereitet oder
- 8. als Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens entgegen § 7 Abs. 7 nicht für die Einhaltung der ihn betreffenden Bestimmungen sorgt oder
- 9. als Empfänger entgegen § 7 Abs. 9 oder § 24a Abs. 5 die ihn betreffenden Bestimmungen nicht einhält oder
- 10. als Unternehmensleiter entgegen § 11 Abs. 2 seine Verantwortung hinsichtlich des Gefahrgutbeauftragten nicht wahrnimmt oder
- 11. als Gefahrgutbeauftragter entgegen § 11 Abs. 2 seine Aufgaben nicht wahrnimmt oder
- 12. entgegen § 16 Abs. 2 erster Satz eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder
- 13. entgegen § 16 Abs. 4 letzter Satz die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet oder Anordnungen nicht befolgt oder
- 14. einer gemäß § 16 Abs. 5 getroffenen Entscheidung zuwiderhandelt oder
- 15. die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen nicht trifft oder nicht befolgt oder
- 16. in sonstiger Weise den in § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt oder
- 17. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder
- 18. den auf Grund der in § 2 Z 1 bis 4 angeführten Vorschriften, dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheiden zuwiderhandelt,
- a) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro oder
- b) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4000 Euro oder
- c) wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.
(4) Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder gemäß Abs. 3 lit. a ein Betrag bis 7 500 Euro, bei Verdacht einer Übertretung gemäß Abs. 3 lit. b ein Betrag bis 2 500 Euro festgesetzt werden. Der Lenker der Beförderungseinheit gilt als Vertreter des Beförderers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
(5) Die Behörde hat im Straferkenntnis im Sinne des § 57 VStG auch über die aus einer Übertretung gemäß Abs. 2 oder 3 abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Straßenerhalters und der den Aufwand der Katastropheneinsatzorgane tragenden Gebietskörperschaft gegen die Beschuldigten zu entscheiden.
(6) Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind Übertretungen gemäß Abs. 2 oder 3 auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Übertretung ist strafbar.
(7) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 5 gilt als Tatort der Ort der Betretung.“
38. In § 29 Abs. 1 werden die Bezeichnung „§ 2 Z 1 lit. a“ durch „§ 2 Z 1“ und „§ 2 Z 2 lit. a“ durch „§ 2 Z 2“ ersetzt.
39. § 29 Abs. 3 entfällt.
Artikel 2
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unter der Notifikationsnummer 2004/30/A notifiziert.
Artikel 3
Bezugnahme auf Richtlinien
Es werden in österreichisches Recht umgesetzt:
- 1. durch Artikel 1 Z 1, 2, 4, 5, 8, 10, 13, 25 und 38 dieses Bundesgesetzes
- a) die Richtlinie 2004/111/EG zur fünften Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 365 vom 10.12.2004, S. 25 und
- b) die Richtlinie 2004/89/EG zur fünften Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 293 vom 16.09.2004, S. 14 und
- c) die Richtlinie 2004/110/EG zur sechsten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 365 vom 10.12.2004, S. 24.
- 2. durch Artikel 1 Z 1, 15, 16, 18 bis 23 und 37 dieses Bundesgesetzes die Richtlinie der Kommission 2004/112/EG zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, S. 23.
Fischer
Schüssel
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