53. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die in den Z 1 bis 11 genannten Vorschriften werden wie folgt berichtigt:
1. Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983:
Im Artikel 19 lautet es im Abs. 1 statt „Ministerkomittee“ richtig „Ministerkomitee“.
2. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. III Nr. 4/2002:
Auf Seite 35, 7. Zeile, lautet es statt „Amtsprache“ richtig „Amtssprache“.
3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. III Nr. 148/2002:
Im Stirnbalken des Abkommens lautet es statt „S. 118.“ richtig „S. 119.“.
4. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung der Republik Österreich, BGBl. III Nr. 180/2002:
In der Erklärung Liechtensteins gemäß Art. 87 Abs. 2 lautet es statt „Amtsprache“ richtig „Amtssprache“.
5. Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern, BGBl. III Nr. 1/2003:
Im Stirnbalken des Bundesgesetzblattes lautet es statt „zusatzprotokoll“ richtig „Zusatzprotokoll“.
6. Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation, der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergieorganisation und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung größerer Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien, BGBl. III Nr. 131/2003:
Im Stirnbalken des Bundesgesetzblattes lautet es statt „GP XXI“ richtig „GP XXII“.
7. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 92/2004:
Im Stirnbalken des Bundesgesetzblattes lautet es statt „Steuerun“ richtig „Steuern“.
8. Änderung von Anhang II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. III Nr. 108/2004:
In der Fußnote 1) der deutschen Übersetzung lautet es statt „BGBl. III Nr. 333/2000“ richtig „BGBl. III Nr. 33/2000“.
9. Änderungen der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR), BGBl. III Nr. 156/2004:
Im Stirnbalken des Bundesgesetzblattes lautet es statt „Änderunggen“ richtig „Änderungen“.
10. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) samt Anhängen und Erklärungen, BGBl. III Nr. 157/2004:
Im Titel des Protokolls lautet es statt „weitäumige“ richtig „weiträumige“.
11. Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005:
Die Promulgationsklausel lautet:
„Der Abschluss des nachstehenden verfassungsändernden Staatsvertrages wird genehmigt.“
Schüssel
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