157. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weitäumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) samt Anhängen und Erklärungen
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärungen wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Protokoll samt Anhängen und Erklärungen in seinen französischen und russischen Sprachfassungen dadurch kund zu machen, dass diese im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.
[deutscher Vertragstext/Übersetzung siehe Anlagen]
[Erklärung - deutsch/Übersetzung siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Erklärung - englisch siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 des Protokolls zum Übereinkommen am 27. August 2002 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Protokoll zum Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 für Österreich mit 23. Oktober 2003 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Island, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Moldova, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Finnland
Erklärung:
Die Republik Finnland erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1994 als Bezugsjahr gemäß Anhang III des genannten Protokolls.
Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Luxemburg
Erklärung:
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 hiermit, dass das Großherzogtum Luxemburg beabsichtigt, das Jahr 1990 als Bezugsjahr [gemäß Anhang III] zu wählen.
Norwegen
Erklärungen:
- 1. Bezüglich Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III erklärt das Königreich Norwegen hiermit das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
- 2. Bezüglich Artikel 12 Absatz 2 erklärt das Königreich Norwegen hiermit, dass es hinsichtlich von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nur die folgenden Mittel zur Streitbeilegung als ipso facto und ohne Sondervereinbarung verbindlich gegenüber einer Streitpartei anerkennt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist:
- a) Unterwerfung der Streitigkeit unter den Internationalen Gerichtshof.
Rumänien
Gemäss Artikel 3 Absatz 5 lit. a und Anhang III des Protokolls erklärt Rumänien hiermit das Jahr 1989 als Bezugsjahr.
Slowakei
Erklärung:
Die Slowakische Republik erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 5 lit. a des Protokolls betreffend persistente organische Schadstoffe das Jahr 1990 als Bezugsjahr.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Schüssel
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