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BGBl I 173/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

173. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes, des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
(NR: GP XXII RV 548 AB 750 S. 90 . BR: AB 7198 S. 717 .)

173. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2003, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 2, 23, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 35, 36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2, 49, 61 Abs. 2, 62 Abs. 3, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 75 Abs. 3, 78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 94 Abs. 2, 99 Abs. 6, 121, 124 Abs. 2 und Abs. 3, 126 Abs. 4, 127, 134 Abs. 2, 139, 140 Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 bis 5, 143 Abs. 1, 6 und 9 und 144 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

2. In den §§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 3, 62 Abs. 4 und 5, 85 Abs. 4, 96 Abs. 2, 102 Abs. 2, 120 Abs. 2, 123 Abs. 1, 137 Abs. 5, 140 Abs. 4, 140c, 175 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

3. Im § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

4. In den §§ 38 Abs. 1, 74 Abs. 1 und 140b Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

5. Im § 85 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

6. In den §§ 122 Abs. 1 und 141 Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.

7. § 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.“

8. Im § 5 Abs. 4 lit. b wird das Zitat „Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ durch das Zitat „Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.

9. In den §§ 5 Abs. 4 lit. c, 130 Abs. 1 und 145 Abs. 1 wird jeweils das Zitat „Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

10. Im § 12 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz:

„Soweit in den §§ 7, 18, 20 und 132 nichts anderes bestimmt ist,“

11. Im § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Die Austro Control GmbH“ ersetzt.

12. Im § 21 Abs. 1 Z 7 wird das Wort „Instandhaltungsanweisungen“ durch das Wort „Lufttüchtigkeitshinweise“ ersetzt.

13. § 21 Abs. 1 Z 9 lautet:

  1. „9. unter welchen Voraussetzungen von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungsbetriebe und Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zu bewilligen oder zu widerrufen sind.“

13a. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Luftfahrtgerät ist

  1. 1. ein Bau- oder Bestandteil, der Teil eines Luftfahrzeuges ist oder zum Betrieb eines Luftfahrzeuges bestimmt ist, oder
  1. 2. ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).“

14. Nach § 24 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:

„C. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen“

danach wird folgender neuer § 24a eingefügt:

§ 24a. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung oder den Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, und in den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt.

(2) Soweit für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.“

15. Im § 34 Abs. 2 wird nach dem Wort „Fallschirmspringer“ ein Beistrich gesetzt und danach werden die Worte „zum Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern“ eingefügt.

16. § 42 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 103 ist sinngemäß anzuwenden.“

17. Im § 42 Abs. 2 werden das Wort „genehmigen“ durch das Wort „bewilligen“ und das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Bewilligung“ ersetzt.

18. § 43 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass geeignete Lehrpläne und ein geeigneter Organisationsplan vorliegen, die den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.

(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.“

19. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 ist anzuwenden.“

20. Im § 46 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und danach das Wort „oder“ und folgende neue lit. f angefügt:

  1. „f. der Inhaber der Bewilligung unwiderruflich erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.“

21. Nach § 57 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:

„D. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen“

danach wird folgender neuer § 57a eingefügt:

§ 57a. (1) Soweit Bestimmungen über die Erteilung und den Widerruf einer Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal oder einer Ausbildungsbewilligung für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und in der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. § 42 Abs. 2 vierter Satz und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt.

(2) Soweit für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.“

22. § 59 lautet:

§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sind. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.“

22a. Im § 102 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist die Austro Control GmbH zuständig.“

23. § 103 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Luftbeförderungsunternehmen für die Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe führen dürfen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Die Instandhaltungshilfsbetriebe sind von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu genehmigen.“

24. § 116 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 103 ist sinngemäß anzuwenden.“

25. § 129 Abs. 2 lautet:

„(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist

  1. 1. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,
  1. 2. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,
  1. 3. innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und
  1. 4. außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.“

26. § 130 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilem Luftfahrtgerät aus hergestellt wurden, kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei Vorliegen wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung Beschränkungen anordnen.“

27. Im § 130 Abs. 3 werden die Worte „Bewilligungen gemäß Abs. 2“ durch die Worte „von den Beschränkungen gemäß Abs. 2“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.

28. § 132 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist und der Luftfahrzeughalter eine den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechende Versicherung nachgewiesen hat.“

28a. Im § 134a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 unterzogen haben. Zu diesem Zweck hat der Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat diese Daten unverzüglich den Sicherheitsbehörden zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 bestehen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach eine Person nicht mehr zuverlässig sein könnte, ist die Überprüfung der Zuverlässigkeit zu wiederholen.

(5) Der Flughafenausweis ist jeweils auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat. Bei Beendigung der Tätigkeit, die den Zugang zu den Sicherheitsbereichen erforderlich gemacht hat, ist der Flughafenausweis dem Zivilflugplatzhalter unverzüglich zurückzustellen. Der Verlust oder Diebstahl des Flughafenausweises ist von jener Person, auf deren Namen der Flughafenausweis ausgestellt worden ist, unverzüglich dem Zivilflugplatzhalter zu melden. Der Flughafenausweis ist im Sicherheitsbereich deutlich sichtbar zu tragen. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.“

29. Im § 135 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes verpflichtet.“

30. Im § 140a wird die Zitierung „§§ 70 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 117 Abs. 2“ durch die Zitierung „§§ 70 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2 und 105“ ersetzt.

30a. Nach § 140c wird folgender § 140d samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

§ 140d. (1) Die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 mitzuwirken.

(2) Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(3) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden zu richten hat.“

31. § 141 Abs. 1 lautet:

„(1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Luftfahrtunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH.“

32. Im § 141 Abs. 2 werden nach dem Wort „Luftfahrtpersonal,“ die Worte „Unternehmer von Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben, Unternehmer von Betrieben gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003,“ eingefügt.

33. Im § 145 Abs. 2 wird das Zitat „Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,“ durch das Zitat „Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.

34. Im § 149 Abs. 3 wird der Betrag „15 Millionen Schilling“ durch den Betrag „1 090 000 Euro“ ersetzt.

35. Im § 164 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Wird, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und 6, bei einer Beförderung die Haftpflicht des Beförderers nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Halters gedeckt, so hat der Beförderer für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen.“

36. Im § 167 Abs. 1 wird die Wortfolge „das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „die Austro Control GmbH“ ersetzt.

37. Im § 167 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „der Austro Control GmbH“ ersetzt.

38. Im § 169 Abs. 1 Z 3 werden nach der Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 894/2002,“ die Worte „der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,“ eingefügt.

39. Im § 173 werden folgende Abs. 15 bis 17 angefügt:

„(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 3 und 4, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 21, 22 Abs. 1, 23, die Überschrift des Abschnittes C des II. Teiles, 24a, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 5, 46, 49, die Überschrift des Abschnittes D des III. Teiles, 57a, 59, 61 Abs. 2, 62 Abs. 3 bis 5, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 74 Abs. 1, 75 Abs. 3, 78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 94 Abs. 2, 96 Abs. 2, 99 Abs. 6, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1, 120 Abs. 2, 121, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 2 und 3, 126 Abs. 4, 127, 129 Abs. 2, 130, 132 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 Abs. 2, 137 Abs. 5, 139, 140 Abs. 1, 3 und 4, 140a, 140b Abs. 1 bis 5, 140c, 141 Abs. 1, 1a und 2, 143 Abs. 1, 6 und 9, 144 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 3, 164 Abs. 6a, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 175 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(16) Die §§ 134a Abs. 4 und Abs. 5, 140d samt Überschrift und 175 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. März 2005 in Kraft. Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bereits Inhaber einer Zugangsberechtigung zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens sind, haben sich bis längstens 1. September 2005 einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.

(17) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004 dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 bzw. 1. März 2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesen Tagen in Kraft gesetzt werden.“

40. Die unter der Überschrift „Bezugnahme auf Richtlinien“ als „§ 175“ bezeichnete Bestimmung erhält die Bezeichnung „§ 174a“.

40a. Im § 175 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit der Vollziehung des § 140d sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Austro Control GmbH hat weiters jene Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetze oder auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen übertragen worden sind, wahrzunehmen.“

2. § 8 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2004 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie angehören und zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die ab dem 1. Jänner 2005 der Austro Control GmbH übertragen sind, sind ab diesem Zeitpunkt der Austro Control GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten hat durch das für Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Mitglied der Geschäftsführung zu erfolgen, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist. Diese Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Dienstzuweisung zur Austro Control GmbH ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Austro Control GmbH für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH aufgenommenen Beamten ist die Bestimmung des § 8a Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln würde.

(4) Für die im Abs. 2 und 3 genannten öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Austro Control GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung an die Austro Control GmbH geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten.“

3. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Vertragsbedienstete

§ 8a. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2004 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie angehören und zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die ab dem 1. Jänner 2005 der Austro Control GmbH übertragen sind, sind ab diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner 2005 ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründen nicht zulässig.

(3) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis (Abs. 1) kein Anspruch auf Abfertigung. Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Austro Control GmbH übernommen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Austro Control GmbH für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.“

4. Im § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 4, 8a samt Überschrift sowie § 18, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“

5. Im § 18 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Mit der Vollziehung hinsichtlich der §§ 8 und 8a ist der Bundeskanzler betraut.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997

Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997), BGBl. I Nr. 101, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

2. Im § 10 Abs. 1 und im § 11 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „bei der Austro Control GmbH“ ersetzt.

3. Im § 10 Abs. 2, im § 11 Abs. 3 und im § 12 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „der Austro Control GmbH“ ersetzt.

4. § 17 entfällt.

5. Im § 18 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die §§ 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 3 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 17 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Fischer

Schüssel

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