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BGBl I 172/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

172. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
(NR: GP XXII RV 687 AB 725 S. 90 . BR: AB 7196 S. 717 .)

172. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13a wird folgender § 13b samt Überschrift eingefügt:

„Individuelle Berufs(bildungs)orientierung

§ 13b. (1) Schülern der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein bildenden höhe-ren Schule kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Be-rufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fern-bleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und be-ruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.

(2) Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubau-en. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.

(3) Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschrif-ten, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und ar-beitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.

(4) Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu beauf-sichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.“

2. § 19 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 3a und 4 ersetzt:

„(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberech-tigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negati-ven Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungs-stärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu bera-ten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberech-tigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfe-stellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberech-tigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.“

3. Im § 44a wird die Wendung „bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen“ durch die Wendung „bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individuel-ler Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b)“ ersetzt.

4. Im § 82 wird nach Abs. 5h folgender Abs. 5i eingefügt:

„(5i) § 13b samt Überschrift, § 19 Abs. 3a und 4 sowie § 44a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 172/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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