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BGBl I 92/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Bundesgesetz: Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes
(NR: GP XXII RV 478 AB 586 S. 71 . BR: AB 7118 S. 712 .)
[CELEX-Nr.: 32003L0096 ]

92. Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„Die entrichteten Energieabgaben auf die in Abs. 3 genannten Energieträger sind für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit zu vergüten, als sie (insgesamt) 0,5 % des Unterschiedsbetrages zwischen“

2. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Als Umsätze im Sinne von Abs. 1 Z 2 gelten auch Umsätze, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wären und im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen.“

3. In § 1 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) In die Energieabgabenvergütung sind folgende Energieträger einzubeziehen:

  • elektrische Energie im Sinne des Elektrizitätsabgabegesetzes (Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur)
  • Erdgas im Sinne des Erdgasabgabegesetzes (Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur)
  • Kohle im Sinne des Kohleabgabegesetzes (Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur)
  • Mineralöle im Sinne des Mineralölsteuergesetzes:

Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur)

Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur)

Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur)

(4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“

4. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde.“

5. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „Erdgas, elektrische Energie oder Kohle“ durch die Wortfolge „den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 2 wird vor dem ersten Satz die Nummerierung „1.“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

7. In § 2 Abs. 2 werden folgende Z 2 und 3 angefügt:

  1. „2. Bei der Berechnung des Vergütungsbetrages gilt entweder die Grenze von 0,5 % des Nettoproduktionswertes oder die folgenden Selbstbehalte, wobei der niedrigere Betrag gutgeschrieben wird:
    • für elektrische Energie 0,0005 €/kWh
    • für Erdgas der Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur 0,00598 €/Normkubikmeter
    • für Kohle der Positionen 2701, 2702, 2704, 2713 und 2714 der Kombinierten Nomenklatur 0,15 €/Gigajoule
    • für Heizöl Extraleicht (gekennzeichnetes Gasöl Unterpositionen 2710 19 41, 2710 19 45, 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur) 21 €/1000 Liter
    • für Heizöl leicht, mittel, schwer (Unterpositionen 2710 19 61, 2710 19 63, 2710 19 65, 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur) 15 €/1000 kg
    • für Flüssiggas (Unterpositionen 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 der Kombinierten Nomenklatur) 7,5 €/1000 kg.

    Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines allgemeinen Selbstbehaltes von 400 € gutgeschrieben.

  1. 3. Betriebe, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des folgenden Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) einen Antrag auf Vergütung von 5 % der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Der entsprechende Betrag wird bei der Vergütung für das gesamte Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) abgezogen.“

8. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „aus Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ und die Wortfolge „Menge Erdgas (elektrische Energie oder Kohle)“ durch die Wortfolge „Menge an den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern“ ersetzt.

9. In § 3 Z 1 wird die Wortfolge „das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle“ durch die Wortfolge „die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger“ ersetzt.

10. § 3 Z 2 lautet:

  1. „2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß § 3 Abs. 2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.

11. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Sachverhalte anzuwenden“ durch die Wortfolge „in der Fassung des BGBl. I Nr. 92/2004 ist mit Ausnahme von § 4 Abs. 5 und 6 und § 2 Abs. 2 Z 3 auf Sachverhalte anzuwenden“ ersetzt und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„§ 2 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.“

12. Im § 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für das Jahr 2003 folgende Regelung:

Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00872 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,003 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.

(6) Für Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für die Jahre 2002 und 2003 folgende Regelung:

Neben dem Selbstbehalt gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Anteil von 0,00717 €/m3 verbrauchtes Erdgas bzw. von 0,0006 €/kWh verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet.“

Fischer

Schüssel

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