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BGBl I 93/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Bundesgesetz: Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes
(NR: GP XXII IA 417/A AB 593 S. 71 . BR: AB 7124 S. 712 .)

93. Bundesgesetz, mit dem das Buchhaltungsagenturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes

Das Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 17 Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 5 Z 2“ geändert in „gemäß Abs. 5 Z 4“.

2. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Geschäftsführer hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1. Mai 2004 in ein Arbeitsverhältnis zur Buchhaltungsagentur eintretende Bedienstete, mit dem Ziel bis 30. Juni 2006 abzuschließen, zu führen. Der Abschluss des Kollektivvertrages erfolgt nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat.“

3. § 31 lautet:

§ 31. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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