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§ 3 KohleabgabeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Steuerbefreiungen

§ 3

(1) Von der Kohleabgabe befreit ist

  1. 1. Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks verwendet wird.
  2. 2. Kohle, soweit sie zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird.
  3. 3. Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.

(2) Die Befreiungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfolgen im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die Kohle verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.