Steuerbefreiungen
§ 3
(1) Von der Kohleabgabe befreit ist
- 1. Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks verwendet wird.
- 2. Kohle, soweit sie zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird.
- 3. Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
(2) Die Befreiungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erfolgen im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die Kohle verwendet. Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.