91. Bundesgesetz, mit dem das Kohleabgabegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Kohleabgabegesetzes
Das Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Kohle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Positionen
- 2701 (Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnlich aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe),
- 2702 (Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat)
- 2704 (Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle)
- 2713 (Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien) und
- 2714 (Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein) der Kombinierten Nomenklatur.“
Fischer
Schüssel
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