90. Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz und das Bausparkassengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“.
2. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG )“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.
3. In § 5a erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.
4. In § 5a Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG )“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG )“ ersetzt.
5. In § 6 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“, der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.
6. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken - und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank - im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen.“
7. In § 11 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.
8. § 11 Abs. 5 entfällt.
9. In § 41 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/647/EWG )“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG “ ersetzt.
10. Die Überschrift vor § 43 lautet: „In-Kraft-Treten“. In § 43 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“.
11. Nach § 43 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 5 Abs. 1 bis 3, § 5a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 bis 5, § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 41, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall von § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken - und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt - im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen.“
2. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Artikel 6 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (89/674/EWG )“ durch die Wortfolge „nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 88/220/EWG )“ durch den Klammerausdruck „(85/611/EWG in der Fassung 2001/108/EG )“ ersetzt.
4. Die Überschrift vor § 12 lautet: „In-Kraft-Treten“.
5. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 2 und die Überschrift zu § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Bausparkassengesetzes
Das Bausparkassengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Zur Begrenzung der mit Veranlagungen verbundenen Zinsrisiken dürfen Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zinsrisiken im Verhältnis der Einlagen zu den Veranlagungen dienen.“
2. Nach § 18 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d angefügt:
„(1d) § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
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