vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 288/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

288. Verordnung: Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004

288. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004)

Auf Grund

1. der §§ 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 sowie 7 Abs. 2 und 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002;

2. der §§ 16 Abs. 6, 60 Abs. 5, 69 Abs. 2 und 91 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Erkenntnis BGBl. I Nr. 21/2004;

3. der §§ 4 und 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004;

4. des § 18 Abs. 2 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001,

wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien an den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 sowie an der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 des DUK-Gesetzes 2004.

Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer

§ 2. (1) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Universität eine siebenstellige Matrikelnummer nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben, sofern die oder der Studierende nicht bereits eine weiter zu verwendende Matrikelnummer besitzt.

(2) Alle die oder den Studierenden betreffenden Anträge, Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen Erledigungen sind mit der Matrikelnummer zu versehen.

(3) Anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium hat die Bewerberin oder der Bewerber der Universität ihre oder seine Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben. Die Universität hat die Sozialversicherungsnummer vor der Speicherung in der Evidenz der Studierenden nach der vom österreichischen Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf Gültigkeit zu überprüfen.

(4) Sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber, an die oder den gemäß Abs. 1 anlässlich der Zulassung eine neue Matrikelnummer zu vergeben ist, glaubhaft macht, dass ihr oder ihm noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde, hat die Universität der Bundesanstalt Statistik Österreich auf dem vorgesehenen Weg Namen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des Studierenden am Heimatort bekannt zu geben. Die Ersatzkennzeichnung ist sodann entsprechend dem Ergebnis der Abfrage der Ersatzkennzeichen-Datenbank der Bundesanstalt Statistik Österreich vorzunehmen.

(5) Die Ersatzkennzeichnung ist bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch die oder den Studierenden beizubehalten. Diese gilt auch für weitere von der oder dem betreffenden Studierenden besuchte Bildungseinrichtungen.

Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien

§ 3. (1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.

(2) Die zulassende Universität hat

  1. 1. das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
  1. 2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
  1. 3. den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.

Die andere an der Durchführung des Studiums beteiligte Universität hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.

(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.

(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.

Fortsetzungsmeldung und Studienbeitrag

§ 4. (1) Die ordnungsgemäße Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge.

(2) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität hat die oder der Studierende gesondert vorzunehmen, sofern sie sich nicht auf ein Studium gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 bezieht.

(3) Eine Fortsetzungsmeldung auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Z 3 oder § 63 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002 oder zwecks Absolvierung von im Curriculum vorgesehenen „freien Wahlfächern“ (Mitbelegung) setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der Universität der Zulassung voraus. Sie ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.

(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen. Bei Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang ist die Einzahlung des Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung

§ 5. (1) Die Universitäten haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:

  1. 1. die Universitäten einstellig alphabetisch;
  1. 2. die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
  1. 3. die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien, dreistellig nummerisch;
  1. 4. die Schulform der allgemeinen Universitätsreife zweistellig nummerisch;
  1. 5. den Beitragsstatus gemäß den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002 einstellig alphabetisch;
  1. 6. die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig nummerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind.

(2) Für die Codierung gemäß Abs. 1 sind die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Codes zu verwenden.

(3) Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.

(4) Die Studien sind mittels des Universitätsbuchstabens der zulassenden Universität und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:

  1. 1. Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist; mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
    1. a) sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, ist deren Buchstabe anzufügen;
    1. b) sind bei den Studien Romanistik, Slawistik und Übersetzen und Dolmetschen die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen;
    1. c) ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen;
    1. d) ist bei den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik und Jazz erforderlichenfalls das gewählte Instrument (der Gesang) zu bezeichnen.
  1. 2. Die übrigen Studien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Als zweite und erforderlichenfalls dritte Kennzahl sind anzugeben
    1. a) bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, individuellen Studien sowie Universitätslehrgängen und Vorbereitungslehrgängen deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung),
    1. b) bei Doktoratsstudien jenes Diplomstudium (Studienrichtung, Studienzweig, Unterrichtsfach), dem (der) das vorgesehene Dissertationsthema am ehesten zuzuordnen ist. Erfolgte die Zulassung zum Doktoratsstudium auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Studienganges, so ist die dafür vorgesehene Kennzahl als dritte anzugeben.

Diploma Supplement, Gesamtnoten für den internationalen Vergleich

§ 6. (1) Anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades ist der Absolventin oder dem Absolventen zusätzlich zum Verleihungsbescheid ein Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der Anlage 2 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.

(2) Nach Maßgabe einschlägiger gesetzlicher Regelungen für den internationalen Vergleich ist auf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines Diplomstudiums eine Bestätigung über die Gesamtnote des Diplomstudiums auszustellen. Die Gesamtnote gemäß Z 13 des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, BGBl. III Nr. 45/2001, ist zu ermitteln, indem

  1. 1. die Noten aller für das Diplomstudium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und die Note der Diplomarbeit addiert werden und
  1. 2. der gemäß Z 1 errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
  1. 3. das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

Datenverbund der Universitäten

§ 7. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat, beauftragt gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, einen Datenverbund der Universitäten (Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) zu betreiben. Der Datenverbund dient folgenden Aufgaben:

  1. 1. Sicherung der Einhebung des Studienbeitrages;
  1. 2. Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern;
  1. 3. Vermeidung der gleichzeitigen Zulassung einer oder eines Studierenden für dasselbe Studium an mehr als einer Universität;
  1. 4. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen der zulassenden Universität gemeinsam eingerichteter Studien (§ 3 Abs. 1 bis 3) an die jeweilige andere Universität.

(2) Auf die Datenverarbeitung im Datenverbund der Universitäten sind die §§ 12 bis 17, 18 Abs. 1 und 2 sowie 19 der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Aufgaben des Auftraggebers von der Bundesrechenzentrum GmbH wahrzunehmen sind. Die Universitäten haben den Datenverbund ausschließlich für die in Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwenden.

(3) Jede Universität hat einmal pro Semester innerhalb eines Monats ab Ende der Nachfrist die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Beitragssemester gemäß Anlage 3 an den Datenverbund zu übermitteln. Die Daten Studierender, die neu zugelassen wurden oder deren Personal- oder Studiendaten geändert wurden, sind täglich an den Datenverbund zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt. Hiebei ist je Studierender oder Studierendem der Personaldatensatz zusammen mit dem oder den Studiendatensätzen zu übermitteln.

(4) Rückfragen und Fehlerhinweise des Verbundbetreibers sind von der oder den betroffenen Universitäten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, zu bearbeiten.

(5) Jede Universität hat dafür zu sorgen, dass, abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters die Daten im Verbund vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung zu vermerken.

(6) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den Universitäten vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden.

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 8. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat laufend aus dem Datenverbund der Universitäten folgende Daten an die Gesamtevidenz der Studierenden der Bundesministerin oder des Bundesministers zu übermitteln:

  1. 1. die zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) verschlüsselte Sozialversicherungsnummer oder die Ersatzkennzeichnung;
  1. 2. Matrikelnummer;
  1. 3. Geburtsdatum;
  1. 4. Geschlecht;
  1. 5. Staatsangehörigkeit;
  1. 6. Staat, Postleitzahl und Ort der Anschrift am Heimatort;
  1. 7. Schulform und Datum der allgemeinen Universitätsreife;
  1. 8. Kennzeichnung, Beginndatum und Beendigungsdatum des Studiums;
  1. 9. Fortsetzungsmeldungen und Zulassungsstatus;
  1. 10. Beitragsstatus und Beteiligung an internationalen Mobilitätsprogrammen (§§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002);
  1. 11. Kennzeichnung für die Personen- und Studienzählung.

(2) Jede Universität hat am 30. April und am 30. November jeden Jahres folgende bislang nicht gemeldeten vollständig positiv abgelegten Prüfungen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Maßgabe der Anlage 4 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu melden:

  1. 1. Prüfung, die einen Studienabschnitt oder das ordentliche Studium abschließt;
  1. 2. Prüfung, die einen Studienabschnitt eines Unterrichtsfaches oder ein Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums abschließt;
  1. 3. Prüfung, die einen Universitätslehrgang oder Vorbereitungslehrgang abschließt;
  1. 4. Studienberechtigungsprüfung gemäß Studienberechtigungsgesetz; zusätzlich sind die Anträge auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung zu melden. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat jeweils die Sozialversicherungsnummer zur Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ gemäß § 5 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes) zu verschlüsseln.

(3) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 2 ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister eine vom zuständigen Mitglied des Rektorates unterfertigte, aus dem übermittelten Datenbestand erstellte Auszählung der Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien, gegliedert nach Studienjahr des Abschlusses, Studienart und Geschlecht, vorzulegen.

Statistische Auswertungen

§ 9. (1) Im Falle der Bereitstellung statistischer Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Universitäten entsprechend den nachfolgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 5 definierten Kriterien zu zählen.

(3) Die Studiendauer eines Studiums ist nach folgenden Regeln zu ermitteln:

  1. 1. Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten (inskribierten) Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
  1. 2. Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Studienplanversion und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
  1. 3. Die Ermittlung bei Studien, die gemäß § 5 Abs. 4 mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
    1. a) in den Studien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
    1. b) im Instrumentalstudium, in der Instrumental(Gesangs)pädagogik und im Jazz für das gewählte Instrument oder den Gesang,
    1. c) im Lehramtsstudium für das Unterrichtsfach,
    1. d) in Bakkalaureats- und Magisterstudien sowie Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung (§ 5 Abs. 4 Z 2 lit. a),
    1. e) im Doktoratsstudium und im individuellen Studium (studium irregulare) ohne Rücksicht auf die fachliche Spezifikation.
  1. 4. Jedes fortgesetzt gemeldete (inskribierte) Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
  1. 5. Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
  1. 6. Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Z 1 hinaus auch die Tage zwischen der den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.

(4) Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:

  1. 1. Es sind die Abschlüsse eines oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
  1. 2. Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden. Die Menge der ausgeschiedenen Abschlüsse ist auszuweisen.
  1. 3. Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als 10 Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
  1. 4. Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Semestern auf eine Dezimalstelle genau darzustellen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.

(5) Die Erfolgsquote inländischer ordentlicher Studierender einer Universität ist zu ermitteln, indem die mit 100 multiplizierte Zahl der inländischen Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien (Erstabschlüsse) eines Studienjahres (Menge PA mit Erstabschluss gemäß Anlage 5) durch die Zahl der erstzugelassenen inländischen ordentlichen Studierenden (Menge PE) des Bezugsstudienjahres dividiert wird. Bezugsstudienjahr ist jenes, das unmittelbar vor einer Zeitstrecke liegt, deren Länge dem gerundeten Medianwert der gemäß Abs. 4 ermittelten durchschnittlichen Studiendauer der Erstabschlüsse der betreffenden Absolventinnen- und Absolventenkohorte entspricht, und auf der das Abschluss-Studienjahr als letztes Jahr aufgetragen ist. Der Medianwert ist auf die nächste gerade ganze Semesterzahl zu runden. Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden.

(6) Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 6 zu übermitteln.

In-Kraft-Treten

§ 10. § 6 Abs. 1 tritt mit 1. Juli 2005, die übrigen Bestimmungen treten mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 11. Die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2002, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Jede Universität hat die noch nicht bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummern Studierender, die vor dem Wintersemester 2002 zugelassen wurden, bis längstens 30. November 2004 unter sinngemäßer Anwendung von § 2 Abs. 3 bis 5 zu ermitteln. Die Ermittlung hat bei diesen Studierenden jedenfalls anlässlich eines Studienabschlusses zu erfolgen.

(2) Auf kombinationspflichtige Studien, die gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, auslaufend betrieben werden, ist § 5 Abs. 4 Z 1 lit. a und § 8 Abs. 2 Z 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bis 30. Oktober 2004 ist abweichend von § 7 Abs. 3 die Übermittlung von Personaldatensätzen ohne die zugehörigen Studiendatensätze zulässig.

(4) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 ist der Anhang zum Diplom („Diploma Supplement“) nach Maßgabe der Anlage 2 anlässlich der Verleihung eines akademischen Grades der Absolventin oder dem Absolventen auf Antrag auszustellen. Die Rektorin oder der Rektor kann festlegen, dass die Ausstellung an der jeweiligen Universität von Amts wegen erfolgt.

Anlage 1: Bildung und Vergabe von Matrikelnummern

Anlage 2: Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anlage 3: Daten für den Datenverbund der Universitäten

Anlage 4: Daten für die Gesamtevidenz der Studierenden

Anlage 5: Statistik der Studierenden

Anlage 6: Daten über die Prüfungsaktivität in ordentlichen Studien

Anlage 1

Anlage 1-6 

Gehrer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)