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BGBl II 287/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

287. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungs­prüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

287. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungs­prüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1998, sowie der §§ 7, 8, und 36a bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Ab­schlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 530/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 3b sowie die Anlagen A.1, A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.2, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.13, C.15 und C.22 bis C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft und sind auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der entsprechenden Anlagen anzuwenden.“

2. In Anlage A.1 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge zur Ausbildung von Sportlehrern) Abschnitt A (für Männer) wird der lit. a (Leichtathletik) folgende Zeile angefügt:

„3.000 m-Lauf

13:00 Min.“.

3. In Anlage A.1 Abschnitt B (für Frauen) wird der lit. a folgende Zeile angefügt:

„2.000 m-Lauf

12:00 Min.“.

4. In Anlage A.3 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern) lautet der die Abschlussprüfung betreffende Abschnitt:

„Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Allgemeine Trainingslehre,
  1. b) Spezielle Bewegungslehre,
  1. c) Spezielle Trainingslehre.

Eine praktische Prüfung in

  1. a) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).“

5. Die Anlage A.4 lautet:

„Anlage A.4

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern

1. Dressur

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

  1. a) Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu be­herrschen sind:

Alle Tempi im Schritt, Trab und Galopp, Haltparaden, Rückwärtstreten,

alle Figuren am einfachen Hufschlag,

alle Schenkelweichübungen,

alle Seitengänge im Trab, Traversalen im Galopp,

Kontergalopp,

einfache und fliegende Galoppwechsel,

Hinterhandswendungen und Schrittpirouetten.

  1. b) Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzel­hindernisse.
  1. c) Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

    2. Springen

Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

  1. a) Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu be­herrschen sind:

Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,

alle Figuren am einfachen Hufschlag,

alle Schenkelweichübungen,

Kontergalopp,

einfache Galoppwechsel,

Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.

  1. b) Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,30 m, höchstens 1,40 m Höhe bzw. 1,40 bis 1,70 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Ein­zelhindernisse, oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Standardspringprüfungen Klasse S mit 0 Fehlerpunkten.
  1. c) Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

    3. Vielseitigkeit

Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

  1. a) Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu be­herrschen sind:

Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,

alle Figuren am einfachen Hufschlag,

alle Schenkelweichübungen,

Kontergalopp,

einfache Galoppwechsel,

Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.

  1. b) Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Ein­zelhindernisse.
  1. c) Geländereiten - Reiten einer Geländeprüfung mit ca. 16 Hindernissen (Maximalabmessungen: Höhe 1,10 m, Weite am höchsten Punkt 1,40 m, am tiefsten 2,10 m, Weitsprünge 2,80 m), Streckenlänge ca. 2500 m, Tempo 550 m/min. (Positive Beurteilung bei max. 40 Fehlerpunkten) oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Vielseitigkeitsprüfungen Klasse M mit max. 80 Fehlerpunkten.
  1. d. Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

    Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

    Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

    Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).

    Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern

    1. a) Sportbiologie,
    1. b) Pädagogik, Didaktik und Methodik,
    1. c) Reittheorie,
    1. d) Exterieurlehre und Veterinärkunde.
    1. a) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),
    1. b) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen oder Vielseitigkeit).“

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

Je eine praktische Prüfung in

6. Die Anlage A.6 lautet:

„Anlage A.6

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

Eine Vierspänner-Dressurprüfung nach den Inhalten und Kriterien der Dressuraufgabe F 1 (Fédération Equestre Internationale 1) des Dressuraufgabenheftes des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren; Turnierordnung und Dressurprüfungen für Gespanne, Hrsg. Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich, 1998. (Dressurviereck 40 x 100 m).

Folgende Kriterien sind zu beachten:

Gesamteindruck,

Gang,

Schwung,

Gehorsam und Losgelassenheit,

Verhalten des Fahrers.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie,
  1. b) Pädagogik, Didaktik und Methodik,
  1. c) Beschirrungs- und Wagenkunde,
  1. d) Exterieurlehre und Veterinärkunde.

Eine praktische Prüfung in

  1. a) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).“

7. Die Anlage A.7 lautet:

„Anlage A.7

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Der Aufnahmewerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzu­weisen, die erwarten lassen, dass er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung ent­spricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.

Weitere Teile der praktischen Prüfung: 15 Minuten Dauerschwimmen in zwei verschiedenen Schwimmarten, Paketsprung aus 3 m Höhe.

Ein hohes Ausmaß an Kenntnissen in allen Bereichen des Bergsteigens ist durch einen Tourenbericht zu belegen.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Erste Hilfe,
  1. b) Alpine Gefahren und Unfallkunde,
  1. c) Orientierungs- und Kartenkunde.

Je eine praktische Prüfung in

  1. a) Bergrettung,
  1. b) Spezielle praktisch-methodische Übungen.“

8. Die Anlage A.8 lautet:

„Anlage A.8

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:

Sicheres Abfahren im ungespurten Gelände in österreichischer Schwungtechnik,

Grundkönnen im Grundschwung - Stemmschwung - Parallelschwung - Wedeln - Umsteigschwung,

Grundkönnen im Slalom unter Setzung einer Limitzeit.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Pädagogik, Didaktik und Methodik,
  1. b) Bewegungslehre und Biomechanik,
  1. c) Lebende Fremdsprache,

(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird,

  1. d) Alpinkunde,
  1. e) Orientierungs- und Kartenkunde).

Je eine praktische Prüfung in

  1. a) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)
  1. b) Skilauf im Gelände,
  1. c) Schulefahren,
  1. d) Slalom,

(sofern auch die Zusatzprüfung für Skiführer abgelegt wird,

  1. e) Skibergsteigen,
  1. f) Bergrettung).“

9. In Anlage B.2 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern) lautet der die Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainern betreffende Abschnitt:

„Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

  1. a) Persönliches Können im Spiel, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktischen Be­reich erreicht werden kann,
  1. b) Persönliches Können im Spiel in einer für Wettkämpfe erforderlichen Stärke,
  1. c) Ausgereifte Schlagtechnik.“

10. Die Anlage B.5 lautet:

„Anlage B.5

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit

1. Dressur

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

  1. a) Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu be­herrschen sind:

Alle Tempi im Schritt, Trab und Galopp, Haltparaden, Rückwärtstreten,

alle Figuren am einfachen Hufschlag,

alle Schenkelweichübungen,

alle Seitengänge im Trab, Traversalen im Galopp,

Kontergalopp,

einfache und fliegende Galoppwechsel,

Hinterhandswendungen und Schrittpirouetten,

oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Dressurprüfungen der Klasse S (keine Kürbewerbe) mit einer Mindestwertnote von 6,0.

  1. b) Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 m bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.
  1. c) Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

    2. Springen

Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

  1. a) Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu be­herrschen sind:

Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,

alle Figuren am einfachen Hufschlag,

alle Schenkelweichübungen,

Kontergalopp,

einfache Galoppwechsel,

Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.

  1. b) Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,30 m, höchstens 1,40 m Höhe bzw. 1,40 m bis 1,70 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.

oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Standardspringprüfungen Klasse S mit 0 Fehlerpunkten.

  1. c) Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

    3. Vielseitigkeit

Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

  1. a) Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu be­herrschen sind:

Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,

alle Figuren am einfachen Hufschlag,

alle Schenkelweichübungen,

Kontergalopp,

einfache Galoppwechsel,

Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.

  1. b) Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 m bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Ein­zelhindernisse.
  1. c) Geländereiten - Reiten einer Geländeprüfung mit ca. 16 Hindernissen (Maximalabmessungen: Höhe 1,10 m, Weite am höchsten Punkt 1,40 m, am tiefsten 2,10 m, Weitsprünge 2,80 m), Streckenlänge ca. 2500 m, Tempo 550 m/min. (Positive Beurteilung bei max. 40 Fehlerpunkten) oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Vielseitigkeitsprüfungen Klasse M mit max. 80 Fehlerpunkten.
  1. d) Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

    Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit

Dressur (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

Springen (Grundausbildung bis Niveau Klasse L),

Longieren (reiterloses Pferd und Anfängerunterricht an der Longe).

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie,
  1. b) Trainingslehre,
  1. c) Reittheorie,
  1. d) Exterieurlehre und Veterinärkunde.

Eine praktische Prüfung in

  1. a) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).“

11. Die Anlage C.2 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten) wird durch folgende Anlagen C.2.1 bis C.2.3 ersetzt.

„Anlage C.2.1

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenaus­bildung für Skitouren erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

  1. a) Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,
  1. b) Anlegen einer Aufstiegsspur.

    Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren

Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im ent­sprechenden Bergsportbereich verfügt.

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie und Erste Hilfe,
  1. b) Trainings- und Bewegungslehre,
  1. c) Orientierung,
  1. d) Schnee- und Lawinenkunde.

Je eine praktische Prüfung in

  1. a) Praxis Skitouren,
  1. b) Praktisch-methodische Übungen,
  1. c) Rettungstechnik.

Anlage C.2.2

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenaus­bildung für Skihochtouren erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

  1. a) Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,
  1. b) Anlegen einer Aufstiegsspur,
  1. c) Klettern im winterlichen Fels mit entsprechender Sicherungstechnik (mit Skitourenschuhen).

    Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren

Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im ent­sprechenden Bergsportbereich verfügt.

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie und Erste Hilfe,
  1. b) Trainings- und Bewegungslehre,
  1. c) Orientierung,
  1. d) Schnee- und Lawinenkunde.

Je eine praktische Prüfung in

  1. a) Praxis Skitouren,
  1. b) Praktisch-methodische Übungen,
  1. c) Rettungstechnik.

Anlage C.2.3

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für
Snowboardtouren

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenaus­bildung für Snowboardtouren erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

  1. a) Entsprechendes Eigenkönnen im Snowboarden,
  1. b) Anlegen einer Aufstiegsspur.

    Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren

Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im ent­sprechenden Bergsportbereich verfügt.

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren umfasst:

  1. a) Erste Hilfe und Sportbiologie,
  1. b) Trainings- und Bewegungslehre,
  1. c) Orientierung,
  1. d) Praxis Snowboardtouren,
  1. e) Praktisch-methodische Übungen,
  1. f) Rettungstechnik,
  1. g) Schnee- und Lawinenkunde.“

12. Die Überschrift der Anlage C.3 lautet:

„Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skiinstruktoren“

13. Die Anlage C.6 lautet:

„Anlage C.6

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Hochtouren erreicht werden kann:

  1. a) sicheres Gehen in weglosem Gelände,
  1. b) eigenverantwortliches Klettern in Fels, Eis und kombiniertem Gelände,
  1. c) entsprechende Kenntnisse in der Sicherungstechnik (Anseilen, Knoten, Seilhandhabung).

    Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren

Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im ent­sprechenden Bergsportbereich verfügt.

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie und Erste Hilfe,
  1. b) Trainings- und Bewegungslehre,
  1. c) Orientierung.

Je eine praktische Prüfung in

  1. d) Praxis Hochtouren (Fels und Eis),
  1. e) Praktisch-methodische Übungen,
  1. f) Rettungstechnik.“

14. Die Anlage C.7 lautet:

„Anlage C.7

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern-Alpin

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Klettern-Alpin erreicht werden kann. Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

  1. a) sicheres Gehen in weglosem Gelände,
  1. b) Klettern im Vorstieg,
  1. c) Grundlagen der Sicherungstechnik.

    Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern-Alpin

Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im ent­sprechenden Bergsportbereich verfügt.

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern-Alpin umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie und Erste Hilfe,
  1. b) Trainings- und Bewegungslehre,
  1. c) Orientierung.

Je eine praktische Prüfung

  1. d) Praxis Klettern-Alpin,
  1. e) Praktisch-methodische Übungen,
  1. f) Rettungstechnik.“

15. Die Anlage C.8 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern) wird durch folgende Anlagen C.8.1 und C.8.2 ersetzt:

„Anlage C.8.1

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Wandern erreicht werden kann. Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

  1. a) Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,
  1. b) Sicheres Gehen in weglosem Gelände.

    Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern

Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im ent­sprechenden Bergsportbereich verfügt.

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie und Erste Hilfe,
  1. b) Trainings- und Bewegungslehre,
  1. c) Orientierung.

Je eine praktische Prüfung in

  1. a) Praktisch-methodische Übungen,
  1. b) Praxis Wandern.

Anlage C.8.2

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Winterwandern erreicht werden kann. Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

  1. a) Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,
  1. b) sicheres Gehen in weglosem Gelände, auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen.

    Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern

Anhand eines Tourenberichtes ist nachzuweisen, dass der Aufnahmewerber über Erfahrung im ent­sprechenden Bergsportbereich verfügt.

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Erste Hilfe und Sportbiologie,
  1. b) Trainings- und Bewegungslehre,
  1. c) Orientierung,
  1. d) Schnee- und Lawinenkunde.

Je eine praktische Prüfung in

  1. a) Praktisch-methodische Übungen,
  1. b) Praxis Wandern,
  1. c) Rettungstechnik.“

16. Die Anlage C.13 lautet:

„Anlage C.13

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

  1. a) Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu be­herrschen sind:

Mittelschritt, alle Tempi im Trab und Galopp, Haltparaden und Rückwärtstreten,

alle Figuren am einfachen Hufschlag,

alle Schenkelweichübungen,

Kontergalopp,

einfache Galoppwechsel,

Hinterhands- und Kurz-kehrt-Wendungen.

  1. b) Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 0,90 m, höchstens 1,10 m Höhe bzw. 1,00 m bis 1,30 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch Turniererfolge in Dressurprüfungen Klasse M mit Mindestwertnote 6,0 und Standardspringen Klasse M mit 0 Fehlerpunkten.

    Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie,
  1. b) Trainings- und Bewegungslehre,
  1. c) Reittheorie,
  1. d) Exterieurlehre und Veterinärkunde.

Je eine praktische Prüfung in

  1. a) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),
  1. b) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen).“

17. Die Anlage C.15 lautet:

„Anlage C.15

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

Eine Zweispänner-Dressurprüfung nach den Inhalten und Kriterien der Dressuraufgabe F 3 (Fédération Equestre Internationale 3) des Dressuraufgabenheftes des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren; Turnierordnung und Dressurprüfungen für Gespanne, Hrsg. Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich, 1998. (Dressurviereck 40 x 80 oder 40 x 100 m).

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie,
  1. b) Trainings- und Bewegungslehre,
  1. c) Beschirrungs- und Wagenkunde,
  1. d) Exterieurlehre und Veterinärkunde.

Eine praktische Prüfung in

  1. a) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).“

18. Nach Anlage C.21 (Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Aus­bildung von Instruktoren für Snowboarden) werden folgende Anlagen C.22 bis C.26 eingefügt:

„Anlage C.22

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennisinstruktoren

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennisinstruktoren:

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Tennis umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Allgemeine Bewegungslehre,
  1. b) Spezielle Bewegungslehre,
  1. c) Allgemeine Trainingslehre,
  1. d) Spezielle Methodik.

Je eine praktische Prüfung in

  1. a) Allgemeine praktisch methodische Übungen,
  1. b) Spezielle praktisch methodische Übungen.

Anlage C.23

Eignungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sport­klettern/Breitensport

Klettern im Schwierigkeitsgrad 6 an künstlicher Wand, flash, 2 Routen. (Gemäß Schwierigkeitsbe­wertung der UIAA, Union internationale des associations d´alpinisme, UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5)

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Breitensport

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren Sportklettern/Breitensport umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie,
  1. b) Bewegungslehre und Biomechanik,
  1. c) Trainingslehre.

Je eine praktische Prüfung in

  1. a) Praktische Übungen,
  1. b) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.24

Eignungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Leistungssport

Klettern im Schwierigkeitsgrad 8 (6c+) on sight, 2 Routen. (Gemäß Schwierigkeitsbewertung der UIAA, Union internationale des associations d´alpinisme, UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5)

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Sportklettern/Leistungssport

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren Sportklettern Breitensport umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Bewegungslehre und Biomechanik,
  1. b) Trainingslehre.

Je eine praktische Prüfung in

  1. a) Klettern an künstlicher Wand - Eigenkönnen,
  1. b) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.25

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

Die Bewältigung eines Fahrtechnikparcours mit einer Trialpassage.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie,
  1. b) Bewegungslehre u. Biomechanik,
  1. c) Trainingslehre.

Je eine praktische Prüfung in

  1. a) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),
  1. b) Mountainbiketechnik (Fahrtechnikparcours und Uphill-Test).

Anlage C.26

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball

Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

Nachweis des persönlichen Könnens im Fußballspiel unter besonderer Berücksichtigung der Basis­techniken.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Kinder- und Jugendfußball

Je eine mündliche Prüfung in

  1. a) Sportbiologie,
  1. b) Spezielle Trainingslehre,
  1. c) Bewegungslehre,
  1. d) Pädagogik/Didaktik/Methodik.

Eine praktische Prüfung in

  1. a) Praktisch-methodische Übungen.“

Gehrer

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