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BGBl II 230/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

230. Verordnung: FMA-Gebührenverordnung - FMA-GebV

230. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Gebühren der Finanzmarktaufsicht (FMA-Gebührenverordnung - FMA-GebV)

Auf Grund des § 19 Abs. 10 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgenommen wurden, die gemäß dem 2. Teil festgesetzten Gebühren zu entrichten.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Gebühren zu entrichten.

§ 2. (1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Gebührenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

§ 3. (1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Gebühr zu entrichten ist, ein Bescheid gemäß § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, so ist die Vorschreibung der Gebühr in dessen Spruch aufzunehmen.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid gemäß § 57 AVG vorzuschreiben.

§ 4. Die Gebühren sind bei der FMA durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der FMA nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die FMA hat die Höhe der entrichteten Gebühren im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

§ 5. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Tätigkeit jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft. Sie ist auf zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens anhängige Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden.

2. Teil

Gebühren

1. Abschnitt

Allgemeine Gebühren

  

Euro

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder geändert, eine Bewilligung erteilt oder geändert oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Abschnitts dieses Teils fällt ………………………………………………………………………………….

50

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet ……………………………

50

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt ………………

50

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift ………………………………...

2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des 2. Abschnitts dieses Teils fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates) ………………………………………………………………..

2,10

2. Abschnitt

Besondere Gebühren

Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht)

Bankwesengesetz

  

Euro

6.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2004 ………………………………………………………………………

4 000

7.

Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 und 2 BWG) ..

750

8.

Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten; Bewilligung für die Änderung der Rechtsform; Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten; Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (§ 21 Abs. 1 BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland ……………

1 250

9.

Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals; Bewilligung für die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters (§ 21 Abs. 1 BWG) ……………………………….............................

500

10.

Bewilligung der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell; Bewilligung einer wesentlichen Änderung im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden (§ 26b Abs. 3 und Abs. 6 BWG) ……………………………………………………………………….

4 000

Bausparkassengesetz

  

Euro

11.

Bewilligung der treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen (§ 6 Abs. 1 des Bausparkassengesetzes - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001) ………………………………………………………

500

12.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse und der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft (§ 7 Abs. 1 BSpG) …………………………...

500

13.

Bewilligung der Bestandsübertragung (§ 13 Abs. 2 BSpG) ………………………………

1 250

Beteiligungsfondsgesetz

  

Euro

14.

Bewilligung der Ausgabe von Genußscheinen (§ 7 Abs. 2 des Beteiligungsfondsgesetzes - BeteilFG, BGBl. Nr. 111/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001) …………………………………………………………………………………...

70

15.

Bewilligung von Ausnahmen zu den Veranlagungsvorschriften (§ 14 Abs. 4 BeteilFG) ...

70

16.

Bewilligung der Fondsrichtlinien (§ 15 Abs. 3 BeteilFG) …………………...……………

140

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

  

Euro

17.

Bewilligung der Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes - BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2003) ………………….………………………………………

330

18.

Bewilligung der Änderung der Veranlagungsbestimmungen (§ 29 Abs. 1 BMVG) ……...

175

19.

Bewilligung der Bestellung und des Wechsels der Depotbank (§ 32 Abs. 1 BMVG) ……

330

Hypothekenbankgesetz

  

Euro

20.

Genehmigung der Änderung der Satzung (§ 1 des Hypothekenbankgesetzes, dRGBl. S 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001) ………………

210

Immobilien-Investmentfondsgesetz

  

Euro

21.

Bewilligung der Zusammenlegung von Fondsvermögen von Immobilienfonds (§ 3 Abs. 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003) ………

175

22.

Bewilligung der Beendigung der Verwaltung (§ 15 ImmoInvFG) ……...………...............

175

23.

Bewilligung der Übertragung der Verwaltung eines Immobilienfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft (§ 16 Abs. 2 ImmoInvFG) …………….………………………

175

24.

Bewilligung der Fondsbestimmungen (§ 34 Abs. 1 ImmoInvFG) ………………………..

330

25.

Bewilligung der Änderung der Fondsbestimmungen (§ 34 Abs. 3 ImmoInvFG) ………...

175

26.

Bewilligung der Bestellung und des Wechsels der Depotbank (§ 35 Abs. 1 ImmoInvFG)

330

Investmentfondsgesetz

  

Euro

27.

Bewilligung der Zusammenlegung von Fondsvermögen von Kapitalanlagefonds (§ 3 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes - InvFG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. II, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003) ……………………………………….

175

28.

Bewilligung der Beendigung der Verwaltung (§ 14 InvFG) ……...………….…...............

175

29.

Bewilligung der Übertragung der Verwaltung eines Kapitalanlagefonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft (§ 15 Abs. 2 InvFG) …………….………..……………………

175

30.

Bewilligung der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 1 InvFG) ………………………………

330

31.

Bewilligung der Änderung der Fondsbestimmungen (§ 22 Abs. 3 InvFG) ……………….

175

32.

Bewilligung der Bestellung und des Wechsels der Depotbank (§ 23 Abs. 1 InvFG) ……..

330

Pfandbriefgesetz

  

Euro

33.

Gestattung der Führung von besonderen Registern (§ 3 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes, dRGBl. I 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2001) …….

210

Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht)

Versicherungsaufsichtsgesetz

  

Euro

34.

Erteilung der Erstkonzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§ 4 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2004)

 
 

a) an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ….

250

 

b) an ein anderes Versicherungsunternehmen ……………………………………………..

4 000

35.

Erteilung der Folgekonzession für einen neuen Versicherungszweig (§ 4 Abs. 1 VAG)

 
 

a) an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ….

150

 

b) an ein anderes Versicherungsunternehmen …………………………………………….

3 000

36.

Erweiterung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§ 4 Abs. 2 VAG)

 
 

a) an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG …..

50

 

b) eines anderen Versicherungsunternehmens innerhalb eines Versicherungszweiges …...

750

37.

Genehmigung der Änderung der Satzung (§ 10 Abs. 1 VAG)

 
 

a) eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ……

50

 

b) eines anderen Versicherungsunternehmens …………………………………………….

500

38.

Genehmigung der Bestandübertragung und Gesamtrechtsnachfolge (§ 13a Abs. 1 VAG)

 
 

a) eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG …...

50

 

b) eines anderen Versicherungsunternehmens …………………………………………….

1 250

39.

Genehmigung von Ausgliederungsverträgen (§ 17a Abs. 1 VAG)

 
 

a) eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG …..

50

 

b) eines anderen Versicherungsunternehmens …………………………………………….

1 250

40.

Genehmigung des Antrages auf Absehen vom Erfordernis der internen Revision (§ 17b Abs. 3 VAG) ………………………………………………………………………………

420

41.

Genehmigung der Verwendung noch nicht erklärter Beträge zur Deckung von Verlusten (§ 18 Abs. 5 VAG) ………………………………………………………………………...

280

42.

Genehmigung der Verteilung der Erhöhung der Deckungsrückstellung auf mehrere Jahre (§ 19 Abs. 3 VAG) ………………………………………………………………………..

280

43.

Befreiung von der Bildung eines Gründungsfonds (§ 34 Abs. 3 VAG)

 
 

a) für einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ....

50

 

b) für ein anderes Versicherungsunternehmen …………………………………………….

280

44.

Befreiung vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage (§ 41 Abs. 2 VAG)

 
 

a) für einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ….

50

 

b) für ein anderes Versicherungsunternehmen …………………………………………….

280

45.

Genehmigung der Auflösung (§ 56 Abs. 3 VAG)

 
 

a) eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG …...

50

 

b) eines anderen Versicherungsunternehmens …………………………………………….

420

46.

Genehmigung der Verschmelzung (§ 59 Abs. 3 VAG)

 
 

a) eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG ……

50

 

b) eines anderen Versicherungsunternehmens …………………………………………….

1 250

47.

Genehmigung der Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft (§ 61 Abs. 4 VAG) ……………………………………………………

1 250

48.

Genehmigung der Einbringung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft (§ 61a Abs. 4 VAG) …………………………………………………..

1 250

49.

Genehmigung der betragsmäßigen Beschränkung der Gefahrentragung (§ 64 VAG) ……

50

50.

Zustimmung zur Kreditgewährung (§ 68 Abs. 4 VAG) …………………………………..

50

51.

Genehmigung der Hinzurechnung stiller Reserven zu den Eigenmitteln (§ 73b Abs. 5 VAG) ………………………………………………………………………………………

500

52.

Genehmigung der vorzeitigen Rückzahlung von Ergänzungskapital (§ 73c Abs. 5 VAG) .

280

53.

Genehmigung der Zuordnungsverfahren der Eigenmittel (§ 73e Abs. 1 VAG) …………..

280

54.

Gestattung einer Eigenmittel verändernden Vermögensumschichtung (§ 73e Abs. 4 VAG) ………………………………………………………………………………………

500

55.

Genehmigung der Heranziehung anderer Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder der Überschreitung der in einer gemäß § 78 Abs. 3 VAG erlassenen Verordnung festgesetzten Grenzen (§ 78 Abs. 2 und Abs. 4 VAG)

 
 

a) eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG …..

50

 

b) eines anderen Versicherungsunternehmens …………………………………………….

500

56.

Zulassung eines abweichenden Geschäftsjahres (§ 81 Abs. 5 VAG) ……………………..

280

57.

Genehmigung des Verzichtes der Einbeziehung eines Unternehmens in die zusätzliche Beaufsichtigung (§ 86b Abs. 2 VAG) ……………………………………………………..

280

58.

Genehmigung des Solvabilitätsplanes oder des Finanzierungsplanes (§ 104a Abs. 1 und 2 VAG)

 
 

a) eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 VAG …...

50

 

b) eines anderen Versicherungsunternehmens …………………………………………….

500

Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht)

Börsegesetz

  

Euro

59.

Erteilung der Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Börse (§ 2 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2003) ………………………………………………………

10 000

60.

Bewilligung der Verschmelzung (§ 7 Abs. 1 Z 1 BörseG) ……………………………..

1 250

61.

Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals (§ 7 Abs. 1 Z 2 BörseG) ……………………………….

1 250

62.

Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 7 Abs. 1 Z 3 BörseG) ………………………………………………………………………………….

350

63.

Bewilligung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Börseunternehmens (§ 13 Abs. 1 BörseG) ………………………………………………………………………….

3 500

64.

Bewilligung der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Börseunternehmens (§ 13 Abs. 1 BörseG) …………………………………………………………

350

65.

Bestellung zum Börsesensal (§ 32 Abs. 2 BörseG) …………………………………….

500

Wertpapieraufsichtsgesetz

  

Euro

66.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen inkl. § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG (§ 19 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003) ………………

1 500

67.

Erteilung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ohne § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG (§ 19 Abs. 2 WAG) ……………………………………………………

1 000

68.

Erweiterung der Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen (§ 19 Abs. 2 WAG) ……………………………………………………………………………………

500

Rechnungskreis 4 (Pensionskassenaufsicht)

Pensionskassengesetz

  

Euro

69.

Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Pensionskasse (§ 8 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2004) ……………………………………………………………………...

4 000

70.

Bewilligung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 PKG) ………………………………………………………………….

500

71.

Bewilligung der Verfügung über ein als Daueranlage gewidmetes Wertpapier (§ 23 Abs. 1 Z 3a PKG) ……………………………………………………………………………….

300

72.

Bewilligung zur Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 PKG) ………………………………………………………………………………...

1 250

Grünbichler Pribil

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