vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 BSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Treuhändige Geschäftsabwicklung

§ 6.

(1) Die treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen bedarf der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung darf nur Kreditinstituten erteilt werden, die zur Durchführung des Einlagengeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) berechtigt sind. Als Bestandteil des Geschäftsplans (§ 3) ist auch der Treuhandvertrag einzureichen. Eine treuhändige Entgegennahme von Bauspareinlagen für mehrere Bausparkassen ist nicht zulässig.

(2) Für eine Bewilligung nach Abs. 1 entfällt die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 1; im übrigen sind die für Bausparkassen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.