Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002)
Auf Grund folgender Bestimmungen
Artikel 1
§ 1
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für
- 1. die Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen,
- 2. die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Anbringen,
- 3. die in der Übersicht (§ 7) bezeichneten Erledigungen.
§ 2
§ 2.
(1) Automationsunterstützte Datenübertragungen haben im Weg von Übermittlungsstellen zu erfolgen. Die Übermittlungsstelle ist Dienstleister (§ 10 DSG 2000) der Abgabenbehörden des Bundes.
(2) Als Übermittlungsstelle wird die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 1033 Wien, Hintere Zollamtsstraße 4, bestimmt, die sich dabei im eigenen Verantwortlichkeitsbereich geeigneter Erfüllungsgehilfen (Zugangsstellen) bedienen kann.
§ 3
§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf:
- 1. die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG),
- 2. die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs 1 Z 1 Notariatsordnung iVm § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl Nr 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 Notariatsordnung),
- 3. die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs 2 Notariatsordnung). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23 Abs 3 Notariatsordnung) mitzuteilen,
- 4. die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung) und die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a Abs 1 Rechtsanwaltsordnung) eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen jedes Erlöschen (§ 34 Abs 1 Rechtsanwaltsordnung) und jedes Ruhen (§ 34 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung) einer Rechtsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 4
§ 4.
(1) Voraussetzung für die Teilnahme an der automationsunterstützten Datenübertragung im Sinne dieser Verordnung ist eine vollständig ausgefüllte schriftliche Anmeldung des Teilnehmers nach dem amtlichen Vordruck. Der amtliche Vordruck ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Die Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter) zu unterschreiben; die Unterfertigung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig. Anmeldungen können (insbesondere nach einer mangelhaften Einreichung) auch wiederholt eingebracht werden.
(3) Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat die bei ihr eingelangten Anmeldungen auf elektronischem Weg dem Bundesministerium für Finanzen zu melden. Wenn keine Ausschließungsgründe im Sinne des § 9 vorliegen und der Teilnehmer eindeutig identifiziert ist, hat das Bundesministerium für Finanzen dem Teilnehmer die erforderliche Zugangskennung für das Übermittlungsverfahren zu eigenen Handen mitzuteilen und darüber die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren. Jede Zugangskennung hat sich auf einen bestimmten Zugangsweg zu beziehen.
§ 5
§ 5.
(1) Anträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind, nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7), nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.
(2) Für Anbringen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2, die im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden sollen, gelten die näheren Regelungen in der Übersicht (§ 7).
(3) Zustimmungserklärungen (§ 97 Abs 3 BAO) sowie deren Widerruf können nach näherer Regelung in der Übersicht (§ 7) im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung eingebracht werden.
§ 6
§ 6. Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat über die durchgeführten automationsunterstützten Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer, den Zeitpunkt der automationsunterstützten Datenübertragung und die Art der automationsunterstützten Datenübertragung festhält.
§ 7
§ 7.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die nach § 1 Abs 2 zugelassenen Leistungen für die automationsunterstützte Datenübertragung eine Übersicht zu erstellen und diese Übersicht im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder in anderer geeigneter Form, jedenfalls in FinanzOnline selbst, zu veröffentlichen. Dabei sind die im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 und 3 zulässigen Anbringen und Erledigungen aufzulisten.
(2) In der Übersicht (Abs 1) sind für die zulässigen Datenübertragungen zur Weiterverarbeitung mittels Dateiübermittlung (Filetransfer) sowie mittels Nettodatenlieferung Angaben über den Satzaufbau, Regeln für die Feldinhalte sowie sonstige technische Voraussetzungen aufzunehmen.
(3) Andere als die nach Abs 1 zulässigen Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die im Abs 2 angeführten Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.
§ 8
§ 8. Der Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht (§ 5 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH) wird festgesetzt:
für | mit |
1. Buchungen mit oder ohne Saldo (pro angefangenem Jahr, ausgenommen für Zeiträume, für die auf die Zusendung der Kontonachrichten verzichtet wurde) ....... | 0,07 Euro |
2. Information zu Rückzahlungen.................................................................................. | 0,07 Euro |
3. Vorauszahlungen/Veranlagungen.............................................................................. | 0,07 Euro |
4. Anmerkungen ............................................................................................................ | 0,07 Euro |
5. Rückstandsaufgliederung........................................................................................... | 0,07 Euro |
6. Erklärungen (Versand/Abgabe) pro Jahr................................................................... | 0,07 Euro |
7. Lohnzettel (pro Lohnzettel) ....................................................................................... | 0,07 Euro |
8. Bescheide (pro Bescheid) .......................................................................................... | 0,07 Euro |
je beantworteter Abfrage.
§ 9
§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
- 1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
- 2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
- 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluss hat das Bundesministerium für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.
Artikel 2
§ 10
§ 10. Dieser Artikel regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinne des § 40 Abs 2 Z 1 InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne des § 42 Abs 1 InvFG 1993, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen.
§ 11
§ 11.
(1) Teilnehmer (§ 3) sind die im § 40 Abs 2 Z 2 InvFG 1993 bezeichneten steuerlichen Vertreter.
(2) Die Einbringung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge (§ 10) ist ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zulässig. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Kapitalanlagefonds zu erfolgen. Bei Kapitalanlagefonds, welche die Fondsgebarung in einer anderen Währung als in Euro führen, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
§ 12
§ 12. Die §§ 2, 4, 5 Abs 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
Artikel 3
§ 13
§ 13. Dieser Artikel regelt die automationsunterstützte Übertragung von Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz 1987, dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 und dem Kapitalverkehrsteuergesetz.
§ 14
§ 14. Teilnehmer sind die in § 3 Z 2 bis 4 Genannten, sowie hinsichtlich der elektronischen Abgabenerklärungen und der elektronischen Selbstberechnung und Anmeldung im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes darüber hinaus auch die in § 3 Z 1 Genannten.
§ 15
§ 15. Die §§ 2, 4, 5 Abs 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
Artikel 4
- 1. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung - FOnV), BGBl II Nr 71/ 1998, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 137/2001, außer Kraft.
- 2. § 8 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Für vor dem 1. Jänner 2002 getätigte automationsunterstützte Akteneinsicht ist § 8 FOnV in der Fassung BGBl II Nr 71/1998 weiterhin anzuwenden.
- 3. Artikel 2 ist erstmals auf ausschüttungsgleiche Erträge, die in Rechnungsjahren von Kapitalanlagefonds erwirtschaftet werden, die nach dem 31. Dezember 2000 enden, anzuwenden. Dabei gilt als Ablauf der Einbringungsfrist gemäß § 11 Abs 2 frühestens der 28. Februar 2002.
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