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BGBl III 248/2002

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BGBl III 2002/248, ausgegeben am 12. November 2002

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

Abs. 1

Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Abs. 2

Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

Abs. 3

Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. a) in Österreich:
  1. 1. die Einkommensteuer;
  1. 2. die Körperschaftsteuer;
    1. b) in Singapur:
    1. ) Einkommensteuer.

Abs. 4

Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Abs. 1

Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
  1. b) bedeutet der Ausdruck „Singapur“ das Staatsgebiet der Republik Singapur, die Hoheitsgewässer Singapurs und den Meeresgrund und Meeresuntergrund der Hoheitsgewässer, und umfasst im geographischen Sinne alle Gebiete, die sich über die Grenzen der Hoheitsgewässer Singapurs hinaus erstrecken, und den Meeresgrund und Meeresuntergrund dieser Gebiete, die nach dem Recht Singapurs und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer Singapur Hoheitsrechte für Zwecke der Erforschung und Ausbeutung der belebten oder unbelebten Natur (Bodenschätze) hat;
  1. c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
  1. d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  1. e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
  1. f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
  1. g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
  1. i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
  1. ii) in Singapur: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
  1. h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
    1. i)
    1. ii)

Abs. 2

Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Artikel 4
ANSÄSSIGE PERSON

Abs. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Abs. 2

Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

  1. a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
  1. b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  1. c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
  1. d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Abs. 3

Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE

Abs. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Abs. 2

Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

  1. a) einen Ort der Leitung,
  1. b) eine Zweigniederlassung,
  1. c) eine Geschäftsstelle,
  1. d) eine Fabrikationsstätte,
  1. e) eine Werkstätte und
  1. f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

Abs. 3

Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch:

  1. a) eine Bauausführung oder Montage, jedoch nur dann, wenn diese Bauausführung oder Montage die Dauer von zwölf Monaten überschreitet;
  1. b) die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Überwachungstätigkeiten und Beratungsleistungen eines Unternehmens durch Arbeitnehmer oder anderes Personal, die dieses Unternehmen zu diesem Zweck insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten beschäftigt.

Abs. 4

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

  1. a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
  1. b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
  1. c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
  1. d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
  1. e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
  1. f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

Abs. 5

Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

Abs. 6

Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit han-deln.

Abs. 7

Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

Abs. 1

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Abs. 2

Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luft-fahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Abs. 3

Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

Abs. 4

Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE

Abs. 1

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

Abs. 2

Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

Abs. 3

Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden alle jene Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, die auch dann abzugsfähig wären, wenn die Betriebstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, und zwar insoweit, als sie in angemessener Weise der Betriebstätte zugerechnet werden können, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

Abs. 4

Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

Abs. 5

Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

Abs. 1

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Abs. 2

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Abs. 3

Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr:

  1. a) Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen; und
  1. b) Gewinne aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden, wenn entweder die Vercharterung, Benutzung, Instandhaltung oder Vermietung im Rahmen des Betriebes von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erfolgt.

Abs. 4

Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9
VERBUNDENE UNTERNEHMEN

Abs. 1

Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
  1. b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Abs. 2

Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates nach Absatz 1 Gewinne zugerechnet - und entsprechend besteuert -, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Wege der Konsultation, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen zur Gänze oder zum Teil um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, die Gegenstand der Vereinbarung sind. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen.

Artikel 10
DIVIDENDEN

Abs. 1

Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Abs. 2

a) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

  1. b) Ist der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, dürfen diese Dividenden nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte der Dividenden ansässig ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Abs. 3

Ungeachtet des Absatzes 2 sind Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an die Regierung des anderen Vertragsstaats zahlt, im erstgenannten Staat von der Besteuerung ausgenommen.

Abs. 4

Im Sinne des Absatzes 3 bedeutet der Ausdruck „Regierung“

  1. a) im Fall Österreichs die Regierung Österreichs und umfasst:
    1. i)
    1. ii)
    1. iii)
  1. b) im Fall Singapurs die Regierung Singapurs und umfasst:
    1. i)
    1. ii)
    1. iii)
    1. iv)

Abs. 5

Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

Abs. 6

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Abs. 7

Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausge-schütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Abs. 8

Zahlt eine in Singapur ansässige Gesellschaft Dividenden an eine in Österreich ansässige Person, die der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden ist, so wird nach dem gegenwärtigen Recht Singapurs neben der Steuer von den Gewinnen oder vom Einkommen der Gesellschaft in Singapur keine zusätzliche Steuer auf Dividenden erhoben. Nach dem angewandten System der Vollanrechnung ist die von den Dividenden abzugsfähige Steuer eine Steuer auf die Gewinne oder das Einkommen der Gesellschaft und keine Steuer auf Dividenden im Sinne dieses Artikels.

Artikel 11
ZINSEN

Abs. 1

Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Abs. 2

Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

Abs. 3

Ungeachtet des Absatzes 2

  1. a) sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an die Regierung des anderen Vertragsstaats gezahlt werden, von der Besteuerung im erstgenannten Staat ausgenommen;
  1. b) sind Zinsen, die für Darlehen oder Kredite gezahlt werden, die von der Österreichischen Kontrollbank AG oder einem ähnlichen öffentlichen Rechtsträger Singapurs zur Förderung des Exportes gewährt, garantiert oder versichert werden, von der Besteuerung in dem Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, ausgenommen;
  1. c) sind Zinsen, die eine Bank eines Vertragsstaats als Nutzungsberechtigter bezieht, von der Besteuerung im anderen Vertragsstaat ausgenommen, wenn der Schuldner eine Bank des anderen Staates ist.

Abs. 4

Im Sinne des Absatzes 3 lit. a bedeutet der Ausdruck „Regierung“

  1. a) im Fall Österreichs die Regierung Österreichs und umfasst:
    1. i)
    1. ii)
    1. iii)
  1. b) im Fall Singapurs die Regierung Singapurs und umfasst:
    1. i)
    1. ii)
    1. iii)
    1. iv)

Abs. 5

Der in diesem Artikel Verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

Abs. 6

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Abs. 7

Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

Abs. 8

Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN

Abs. 1

Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Abs. 2

Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenz-gebühren nicht übersteigen.

Abs. 3

Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen-schaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

Abs. 4

Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Abs. 5

Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

Abs. 6

Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Bezie-hungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

Abs. 1

Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Abs. 2

Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen bezieht (ausgenommen Anteile, die an einer anerkannten Börse notieren), deren Wert mindestens zu drei Vierteln unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Abs. 3

Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Abs. 4

Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, einschließlich Containern, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Abs. 5

Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT

Abs. 1

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch auch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden; wenn

  1. a) die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält, oder
  1. b) der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, jedoch nur insoweit, als sie der im anderen Staat ausgeübten Arbeit zugerechnet werden können.

Abs. 2

Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15
UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

Abs. 1

Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

Abs. 2

Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  1. a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und
  1. b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
  1. c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

Abs. 3

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, nur in diesem Staat besteuert werden. Werden die Vergütungen jedoch von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogen, dürfen sie auch im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER

Abs. 1

Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

Abs. 2

Fließen Einkünfte aus oder in Zusammenhang mit einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18
RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19
ÖFFENTLICHER DIENST

  1. (1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
  1. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
    1. i)
    1. ii)
  1. .
    1. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
    1. b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

Abs. 3

Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Artikel 20
STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21
ANDERE EINKÜNFTE

Abs. 1

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

Abs. 2

Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Abs. 3

Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden und aus dem anderen Vertragsstaat stammen, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Artikel 22
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Abs. 1

In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Singapur besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
  1. b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12, 13 Absatz 2 und 21 in Singapur besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Singapur gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Singapur bezogenen Einkünfte entfällt.
  1. c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b, die von einer in Singapur ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Be-steuerung ausgenommen.
  1. d) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Abs. 2

In Singapur wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus Österreich und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Singapur, vorbehaltlich seiner Gesetze in Bezug auf die Anrechnung der in einem anderen Land als Singapur zu zahlenden Steuer, auf die singapurische Steuer, die auf das Einkommen dieser Person entfällt, die in Österreich unmittelbar oder im Abzugsweg gezahlte Steuer an. Sind diese Einkünfte Dividenden, die eine in Österreich ansässige Gesellschaft an eine in Singapur ansässige Person zahlt, die eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft verfügt, so erfolgt die Anrechnung unter Berücksichtigung der österreichischen Steuer, die von dieser Gesellschaft für den Teil der Gewinne gezahlt wird, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

Artikel 23
GLEICHBEHANDLUNG

Abs. 1

Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

Abs. 2

Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Abs. 3

Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

  1. a) den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt; oder
  1. b) Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die er seinen Staatsangehörigen gewährt, die in diesem Vertragsstaat nicht ansässig sind, oder anderen Personen, die in den Steuergesetzen dieses Vertragsstaats angeführt werden können.

Abs. 4

Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Abs. 5

In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

Artikel 24

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

Abs. 1

Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbrei-tet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

Abs. 2

Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht ent-sprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

Abs. 3

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

Abs. 4

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 25
INFORMATIONSAUSTAUSCH

Abs. 1

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

Abs. 2

Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

  1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
  1. b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
  1. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Artikel 26
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER
VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 27
IN-KRAFT-TRETEN

Abs. 1

Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem Recht erforderlichen Verfahren mit.

Abs. 2

Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere dieser Mitteilungen erhalten wird, und findet daraufhin auf Steuern vom Einkommen Anwendung, die sich auf das Kalenderjahr beziehen (einschließlich Wirtschaftsjahre, die in einem solchen Jahr beginnen), das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und auf darauf folgende Jahre.

Artikel 28
KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es kann jedoch jeder Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg dessen Kündigung mitteilen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern vom Einkommen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen (einschließlich Wirtschaftsjahre, die in einem solchen Jahr beginnen), das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und auf darauf folgende Jahre.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Johann Demel

Für die Regierung der Republik Singapur:

Chen Choong Joong

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Singapur abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

Zu Artikel 13:

  1. 1. Im Sinne des Artikels 13 Absatz 2
    1. a) gelten die Anteile an einer Gesellschaft dann als Anteile, deren Wert mindestens zu drei Vierteln unmittelbar oder mittelbar auf in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichen Vermögen beruht, wenn die Gesellschaft in diesem Staat gelegenes unbewegliches Vermögen besitzt oder Anteile an einer oder mehreren solchen Investmentgesellschaften hält, deren Gesamtwert min-destens drei Viertel des gemeinen Wertes der gesamten Aktiven am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft unmittelbar vor der Veräußerung der Anteile an der Gesellschaft durch die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Person umfasst; und
    1. b) versteht man im Sinne der obigen lit. a unter einer solchen Investmentgesellschaft eine Gesellschaft, deren Anteile nicht an einer anerkannten Börse notieren und welche in dem in lit. a oben genannten Vertragsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen besitzt, dessen Wert mindestens drei Viertel des gemeinen Wertes der gesamten Aktiven am Ende des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft unmittelbar vor der Veräußerung der Anteile an der in lit. a oben genannten Gesellschaft durch die in Artikel 13 Absatz 2 genannte Person umfasst.

Zu Artikel 22:

  1. 2. Bezieht eine in Österreich ansässige Person von einem Unternehmen Singapurs Einkünfte als echter stiller Gesellschafter nach österreichischem Recht, so wird die in Singapur gezahlte Steuer nach Artikel 22 Absatz 1 lit. b auf die österreichische Steuer angerechnet.
  1. 3. Der Ausdruck „vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs“ in Artikel 22 Absatz 1 lit. c bezieht sich auf Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch im österreichischen Steuerrecht.

Zu Artikel 23:

  1. 4. Die Gewährung der nachstehenden Steuervergünstigungen oder steuerlichen Anreize durch Singapur gilt nicht als Diskriminierung auf Grund des Artikels 23:
    1. a) Steuervergünstigungen für nichtansässige Staatsangehörige Singapurs gemäß § 40 des Einkommensteuergesetzes;
    1. b) an seine Staatsangehörigen gewährte steuerliche Anreize zur Förderung seiner sozialen Entwicklung in Übereinstimmung mit seiner staatlichen Politik und seinen staatlichen Kriterien;
    1. c) Steueranreiz gemäß Teil XIIIB des Gesetzes betreffend Anreize zur wirtschaftlichen Expansion (Entlastung von der Einkommensteuer) [Economic Expansion Incentives (Relief from Income Tax) Act] zur Förderung von ausländischen Investitionen oder Projekten, die von Unternehmen durchgeführt werden, welche überwiegend Staatsangehörigen Singapurs und in Singapur ständig ansässigen Personen gehören.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. November 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Johann Demel

Für die Regierung der Republik Singapur:

Chen Choong Joong

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