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BGBl I 2/2001

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Investmentfondsgesetz 1993, das Börsegesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Kapitalmarktgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden (Kapitalmarktoffensive-Gesetz - KMOG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs 1 Z 15 lit b lautet:

  1. „b) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen bis zu einem Betrag von 20 000 S jährlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. - Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.
    1. - Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden.

Überträgt der Arbeitnehmer die Beteiligung vor Ablauf des fünften auf das Kalenderjahr der Anschaffung (Erwerb) folgenden Jahres unter Lebenden, hat der Arbeitgeber den steuerfrei belassenen Betrag zu jenem Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt, als sonstigen Bezug zu versteuern. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Einhaltung der Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt.“

2. In § 3 Abs 1 Z 15 wird folgende lit c angefügt:

  1. „c) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    1. - Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.
    1. - Es muss ein bestimmter Zeitraum zur Ausübung der Option vorgegeben sein.
    1. - Der Vorteil ist nur insoweit steuerbegünstigt, als der Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option den Betrag von 500 000 S nicht übersteigt.
    1. - Der Vorteil ist höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Einräumung der Option und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt der Ausübung der Option steuerbegünstigt.
    1. - Der steuerbegünstigte Vorteil ist im Zeitpunkt der Ausübung der Option im Ausmaß von 10% für jedes abgelaufene Jahr nach dem Zeitpunkt der Einräumung der Option, höchstens jedoch im Ausmaß 50% steuerfrei.
  1. ) Arbeitgeber hat den nicht steuerbefreiten Teil des steuerbegünstigten Vorteiles im Zeitpunkt
    1. - der Veräußerung der Beteiligung,
    1. - der Beendigung des Dienstverhältnisses,
    1. - spätestens jedoch am 31. Dezember des siebenten auf die Einräumung der Option folgenden Kalenderjahres

als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs 10 zu versteuern. Voraussetzung ist, dass die erworbene Beteiligung bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt wird. Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen) Verwaltung übertragen werden. Der Arbeitnehmer hat bis 31. März jeden Jahres die Hinterlegung dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung, ist dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.“

3. § 4 Abs 11 Z 1 lautet:

  1. „1. Zuwendungen an Privatstiftungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Betriebs-ausgaben:
    1. a) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
    1. b) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer. Die Zuwendungen des stiftenden Arbeitgebers sind dabei nur in dem in Abs 4 Z 2 lit b genannten Ausmaß und nur unter folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:
      1. - Der Kreis der Begünstigten der Privatstiftung beschränkt sich auf Arbeitnehmer oder frühere Arbeitnehmer der Betriebe eines Arbeitgebers oder mit diesem verbundener Konzern-unternehmen (Trägerunternehmen). Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe-)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106) und Personen, deren Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art für ihre Tätigkeit im Betrieb unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 fallen.
      1. - Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde oder Zusatzurkunde genau bezeichnet.
      1. - Die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Privatstiftung ist durch die Stiftungsurkunde und tatsächlich dauernd für Zwecke der Unter-stützung der Arbeitnehmer gesichert.
      1. - Die dem Kreis der Begünstigten angehörenden Personen sind nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet.
      1. - Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
    1. c) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig. Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur der Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Die Zuwendungen des Stifters sind dabei nur insoweit abzugsfähig, als es sich um Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den für die Anschaffung solcher Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, weiters um Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Stiftung handelt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. - Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten der Privatstiftung umfasst ausschließlich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder frühere Arbeitnehmer des (jeweiligen) Stifters. Als Arbeitnehmer gelten auch der (Ehe-)Partner des (früheren) Arbeitnehmers und Kinder (§ 106). Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen, dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann.
      1. - Der Kreis der Begünstigten ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde genau bezeichnet.
      1. - Die Weiterleitung der Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses
      1. ist in der Stiftungs(zusatz)urkunde ausdrücklich festgehalten.
      1. - Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung und bei Fehlen von Letztbegünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.

4. In § 6 Z 5 entfällt die Wortfolge

  1. . Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs 1 des Depotgesetzes, sonstige Beteiligungen und Forderungen sind, die innerhalb der letzten zwei Jahre“.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs 3 Z 2 entfällt im ersten Satz die Wortfolge

  1. . Begünstigte und Letztbegünstigte“

b) Im Abs 3 Z 2 lit c entfällt der erste Satz.

6. Im § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Z 7 lit a tritt an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des § 4 Abs 11“ die Wortfolge „im Sinne der § 4 Abs 11 Z 1 lit b und c“.

b) Als Z 8 wird angefügt:

  1. „8. Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs 11 Z 1 lit c bis zu einem Betrag von 20 000 S jährlich.“

7. § 27 Abs 1 Z 7 erster Satz lautet:

  1. . jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung sowie Zuwendungen einer Privatstiftung im Sinne des § 4 Abs 11 Z 1 lit c bis zu einem Betrag von 20 000 S jährlich.“

8. § 30 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Spekulationsgeschäfte sind:

  1. 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
    1. a) Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs 3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
    1. b) Bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs 1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen, nicht mehr als ein Jahr.
  1. 2. Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von einem Jahr abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte. Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z 2 unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abzustellen.“

9. § 30 Abs 8 entfällt.

10. § 31 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war.“

11. § 32 Z 4 lit b lautet:

  1. „b) ist der (jeweilige) Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs 11 Z 1 fallenden Privatstiftung gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes Letztbegünstigter, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen Zuwendungen an die Privatstiftung steuerlich maßgebenden Werte zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist.“

12. § 37 Abs 4 wird wie folgt geändert:

a) Z 1 lit f erster Satz lautet:

  1. ) jeder Art von Privatstiftungen, sofern sie Einkünfte aus Kapitalvermögen sind.“

b) In der Z 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „zwei Jahre“ die Wortfolge „ein Jahr“.

13. In § 93 Abs 2 Z 1 lit d entfällt im ersten Satz die Wortfolge „für Begünstigte und Letztbegünstigte“.

14. § 93 Abs 3 Z 4 und Z 5 lautet:

  1. „4. Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten oder als ausgeschüttet geltenden Beträge
    1. - aus Kapitalerträgen gemäß Abs 2 Z 3,
    1. - aus Kapitalerträgen gemäß Z 1, 2 und 3 und
    1. - aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 darstellen, bestehen und
  1. 5. Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs 1 des Investmentfondsgesetzes 1993) einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs 4 des Investmentfondsgesetzes 1993.“

15. In § 94 Z 6 wird als lit f angefügt:

  1. „f) Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.“

16. In § 124b werden folgende Z 54 bis 58 angefügt:

  1. „54. § 3 Abs 1 Z 15 lit b, § 26 Z 7 und § 26 Z 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001, sind anzuwenden, wenn
    1. - die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001;
    1. - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2000 enden.
  1. 55. § 3 Abs 1 Z 15 lit c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 ist anzuwenden, wenn die Option nach dem 31. Dezember 2000 eingeräumt wird.
  1. 56. § 4 Abs 11, § 6 Z 5, § 30, § 32 Abs 4 und § 37 Abs 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon ist § 4 Abs 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.
  1. 57. § 31 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 ist auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 anzuwenden. Hat der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger die Anteile vor dem 1. Jänner 1998 angeschafft und war er nach dem 31. Dezember 1997 bis zum 31. Dezember 2000 zu nicht mehr als 10% beteiligt, kann an Stelle der Anschaffungskosten der gemeine Wert der Anteile zum 1. Jänner 2001 angesetzt werden. Der Ansatz des gemeinen Wertes ist bei Anteilen, die nur auf Grund des § 20 Abs 5 des Umgründungssteuergesetzes als Anteile im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes gelten, nicht zulässig.
  1. 58. § 93 Abs 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 ist auf Ausschüttung aus Substanzgewinnen anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem 31. Dezember 2000 angefallen sind.“

Artikel II
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl Nr 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 6 Abs 4 tritt an die Stelle des Zitats „§ 4 Abs 11 Z 1“ das Zitat „§ 4 Abs 11 Z 1 lit b“.

2. Im § 13 Abs 1 Z 1 werden folgende Sätze angefügt:

  1. den unter § 4 Abs 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen können Zuwendungen auf das Zuwendungsjahr und die folgenden neun Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebseinnahmen angesetzt werden, es sei denn, aus dem Zweck der Zuwendung ergibt sich ein anderer Zeitraum. Zuwendungen an unter § 4 Abs 11 Z 1 lit c des Einkommensteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftungen sind bei der Privatstiftung insoweit steuerfrei, als sich diese Zuwendungen auf den Zugang (Erwerb) der Beteiligungen oder den für die Anschaffung der Beteiligungen notwendigen Geldbetrag beschränken und für jeden Begünstigten pro Kalenderjahr den Betrag von 20 000 S nicht übersteigen.“

3. § 21 Abs 2 Z 5 lautet:

  1. „5. für Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen.“

4. Im § 26a wird als Abs 13 eingefügt:

„(13) § 6 Abs 4 und § 13 Abs 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2001 anzuwenden. Abweichend davon sind § 6 Abs 4 und § 13 Abs 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001, erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2000 anzuwenden, wenn die Stiftung nach dem 30. November 2000 errichtet worden ist.“

Artikel III
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl Nr 141/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs 1 Z 17 lautet:

  1. „17. Erwerbe von Todes wegen
    1. - von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß § 97 Abs 1 erster Satz sowie § 97 Abs 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 12/1993, unter-liegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
    1. - von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I;
    1. - von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.“

2. § 15 Abs 1 Z 19 erster Satz lautet:

  1. . unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§ 4 Z 2) von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten (§ 1 des Bankwesengesetzes), ausgenommen derartige Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen an Stiftungen.“

3. In § 34 Abs 1 wird als Z 6 angefügt:

  1. „6. § 15 Abs 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.“

Artikel IV
Änderung des Investmentfondsgesetzes

Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl Nr 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der dritte Satz lautet:

„In diesem Fall ist vom Jahresertrag ein Betrag in Höhe der gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 40 Abs 2 sowie § 93 Abs 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 darauf entfallende Kapitalertragsteuer einschließlich der Kapitalertragsteuer von Einkünften gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 zuzüglich gemäß § 97 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 freiwillig geleisteten Betrages auszuzahlen.“

b) Im fünften Satz entfällt die Wortfolge „§ 30 Abs 8 Z 11 lit a und b oder“.

2. § 40 Abs 2 Z 1 vierter und fünfter Satz lauten:

  1. den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungs-zeitpunkt anzunehmen.“

3. § 41 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 106/1999 entfällt.

4. § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 106/1999 wird wie folgt geändert:

a) In Abs 1 Z 1 entfällt die Wortfolge

  1. . der Spekulationsertragsteuer“.

b) In Abs 2 erster Satz entfällt die Wortfolge

„sowie die Spekulationsertragsteuer“.

c) Abs 2 letzter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Erhebung der auf die nachzuversteuernden Erträge und Erwerbe entfallenden Abgaben mit Verordnung pauschal festzusetzen.“

5. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs 3 wird angefügt:

„Soweit bei Substanzgewinnen aus inländischen Kapitalanlagefonds die Kapitalertragsteuer zur Steuerabgeltung nach § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 führen würde, sind vergleichbare Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds als Sondereinkunft mit einem Einkommensteuersatz von 25% zu versteuern. § 37 Abs 8 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Es kann dabei ein Antrag in analoger Anwendung des § 97 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gestellt werden.“

b) Abs 4 lautet:

Abs. 4

Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, wenn

  1. - der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises;
  1. - wenn der Anteil während des Jahres veräußert oder ins Ausland verbracht wird, zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Verbringung ein Betrag von 0,8% des vor Veräußerung oder Verbringung zuletzt festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Veräußerungszeitpunkt laufenden Kalenderjahres.

Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, dass er seiner Offenlegungspflicht in Bezug auf den Anteil nachgekommen ist.“

6. In § 49 wird als Abs 12 angefügt:

„(12) § 40 Abs 1 zweiter Satz und § 42 Abs 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 106/1999, sind auf Ausschüttungen aus Substanzgewinnen oder als zugeflossen geltende Substanzgewinne anzuwenden, wenn die Substanzgewinne nach dem 31. Dezember 2000 angefallen sind.“

Artikel V
Änderung des Börsegesetzes

Das Börsegesetz 1989 - BörseG, BGBl Nr 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 187/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs 1 Z 6 wird die Wortfolge „70 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „5 Millionen Euro“ ersetzt.

2. § 23 lautet:

§ 23

„§ 23.

An den Wertpapierbörsen gibt es einen amtlichen Handel, einen geregelten Freiverkehr und einen dritten Markt. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.“

3. In § 44 Abs 1 wird die Wortfolge „100 000 S“ durch die Wortfolge „7 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 45 Abs 7 wird die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

5. § 48 Abs 1 Z 8 lautet:

  1. „8. als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,“

5a. § 48 Abs 1 Z 9 entfällt.

6. In § 48 Abs 1 wird nach der bisherigen Z 9 die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

7. § 48 Abs 2 Z 5 lautet:

  1. „5. als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,“

8. In § 48 Abs 2 wird nach der Z 6 die Wortfolge „100 000 S“ durch die Wortfolge „7 000 Euro“ ersetzt.

9. Im § 48 wird nach dem Abs 3a folgender Abs 3b eingefügt:

„(3b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;
  1. 2. der betreffende Markt verfügt in seinem Sitzstaat über eine Zulassung als anerkannte Börse gemäß § 2 Z 32 BWG;
  1. 3. die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der BWA gemäß § 30 Abs 3a WAG zusammenarbeitet.“

10. In § 48c Abs 1 Z 1 wird die Wortfolge „1 000 S“ durch die Wortfolge „70 Euro“ ersetzt.

10a. § 48c Abs 1 Z 2 lautet:

  1. „2. 0,1 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch 50 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,2 vH pro Tag.“

11. Im § 65 Abs 6 wird nach der Bezeichnung „geregelten Freiverkehr“ die Wortgruppe

„oder im dritten Markt“

eingefügt.

12. Im § 66 Abs 1 Z 2 wird die Wortgruppe „40 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe

  1. . Millionen Euro“,

die Wortgruppe „10 Millionen Schilling“ jeweils durch die Wortgruppe

  1. . 000 Euro“

und die Wortgruppe „15 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe

  1. . Million Euro“

ersetzt.

13. Im § 66 Abs 1 Z 8 wird die Wortgruppe „10 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe

  1. . 000 Euro“

ersetzt.

14. Im § 68 Abs 1 Z 2 wird die Wortgruppe „10 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe

  1. . 000 Euro“

und die Wortgruppe „5 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe

  1. . 500 Euro“

ersetzt.

15. Im § 68 Abs 1 Z 5 wird die Wortgruppe „2,5 Millionen Schilling“ durch die Wortgruppe

  1. . 250 Euro“

ersetzt.

16. § 69 samt Überschrift lautet:

„Dritter Markt

§ 69

§ 69.

(1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

  1. 1. Der Zulassungsantrag wird von einem Börsemitglied beim Börseunternehmen schriftlich eingebracht;
  1. 2. der Antragsteller bescheinigt, dass die Rechtsgrundlagen des Emittenten und die Ausgabe seiner Wertpapiere dem Recht des Staates entsprechen, in dem er seinen Sitz hat, oder in dem sonst die Ausgabe der Wertpapiere erfolgt ist;
  1. 3. Prospektpflichten auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen muss entsprochen worden sein.

(2) Die Zulassung zum dritten Markt darf nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 1 nicht vorliegen, oder wenn das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen oder besondere schutzwürdige Interessen des anlagesuchenden Publikums der Zulassung entgegenstehen.

(3) Auf den Zulassungsantrag zum dritten Markt ist § 72 Abs 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das antragstellende Börsemitglied die Angaben zu machen hat. Ein allenfalls nach dem KMG erforderlicher Prospekt ist dem Zulassungsantrag anzuschließen oder der Ausnahmetatbestand des KMG anzugeben.

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Börseunternehmen während der gesamten Dauer der Zulassung alle wichtigen Informationen über den Emittenten und dessen Wertpapiere sowie wesentliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Als wichtige Informationen in diesem Sinn gelten jedenfalls Änderungen der Rechtsgrundlagen des Emittenten und Kapitalmaßnahmen.

(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs 1 und 2 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben herbeigeführt wurde oder wenn der Antragsteller seine Pflichten zur laufenden Information nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Antragsteller bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung seiner Pflichten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(6) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum dritten Markt oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs 2 zuständig.

(7) Die Zurückziehung von Wertpapieren vom dritten Markt ist dem Börseunternehmen mindestens einen Monat im Vorhinein anzuzeigen; die Frist kann auf Antrag bei berücksichtigungswürdigen Umständen verkürzt werden. Die Frist gilt nicht, wenn vor ihrem Ablauf die Zulassung der Wertpapiere zum geregelten Freiverkehr oder zum amtlichen Handel beantragt wurde.“

17. Dem § 81 wird folgender Abs 7 angefügt:

Abs. 7

Die Zulassungsgebühren für den dritten Markt sind unter Berücksichtigung des dem Börseunternehmen entstehenden Aufwandes festzusetzen, jedoch darf die Gebühr nicht höher sein als jene für den geregelten Freiverkehr.“

18. Nach dem § 101c wird folgender § 101d eingefügt:

§ 101d

„§ 101d.

(1) Zulassungsanträge zum dritten Markt (§ 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001) können ab der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 schon vor dessen Inkrafttreten gestellt und Zulassungsbescheide vom Börseunternehmen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2001 erlassen werden.

(2) Für Verkehrsgegenstände, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 im sonstigen Wertpapierhandel gehandelt werden, ist der Antrag auf Zulassung zum dritten Markt bis längstens zum 30. September 2001 zu stellen; auf solche Verkehrsgegenstände sind bis zum 31. Dezember 2001 noch die Bestimmungen des § 48 Abs 1 Z 8 und Z 9 und des § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 187/1999 anzuwenden.“

19. Dem § 102 werden folgende Abs 13 bis 15 angefügt:

„(13) § 48 Abs 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Abs. 14

§ 48 Abs 1 Z 8 und Z 9, § 48 Abs 2 Z 5, § 48c Abs 1 Z 1 und Z 2 und § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

Abs. 15

§ 3 Abs 1 Z 6, § 23, § 44 Abs 1, § 45 Abs 7, § 48 Abs 1 letzter Satzteil hinsichtlich der Währungsänderung und Abs 2 letzter Satzteil hinsichtlich der Währungsänderung, § 65 Abs 6, § 66 Abs 1 Z 2 und Z 8, § 68 Abs 1 Z 2 und Z 5 und § 81 Abs 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel VI
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, Art I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl Nr 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 33/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs 2 Z 5 wird die Wortfolge „eine Milliarde Schilling“ durch die Wortfolge „73 Millionen Euro“ ersetzt.

2. In § 22 Abs 3 Z 1 lit a wird die Wortfolge „in Schilling“ durch die Wortfolge „in Euro“ ersetzt.

3. Im § 25 Abs 10 Z 4 wird die Wortfolge „im sonstigen Wertpapierhandel“ ersetzt durch die Wortfolge „im dritten Markt“.

4. § 25 Abs 10 Z 9 lit a lautet:

  1. „a) der Kapitalanlagefonds nur aus flüssigen Mitteln gemäß Abs 6 und Z 1 bis 8 gebildet wird und Derivate (§ 21 InvFG 1993) ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens verwendet werden;“

5. In § 27 Abs 2 wird die Wortfolge „sieben Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „500 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 27 Abs 8 wird die Wortfolge „10 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „750 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 28 Abs 2 Z 2 wird die Wortfolge „60 000 S“ durch die Wortfolge „5 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 31 Abs 3 wird die Wortfolge „200 000 S oder Schilling-Gegenwert“ durch die Wortfolge „15 000 Euro oder Euro-Gegenwert“ ersetzt.

9. In § 32 Abs 4 Z 1, Z 2 und Z 3 wird jeweils die Wortfolge „200 000 S oder Schilling-Gegenwert“ durch die Wortfolge „15 000 Euro oder Euro-Gegenwert“ ersetzt.

10. In § 35 Abs 1 Z 1 lit d wird die Wortfolge „50 000 S“ durch die Wortfolge „5 000 Euro“ ersetzt.

11. In § 36 Z 2 wird die Wortfolge „5 000 S“ durch die Wortfolge „400 Euro“ ersetzt.

12. In § 40 Abs 1 Z 2 und Z 4 wird jeweils die Wortfolge „200 000 S oder Schilling-Gegenwert“ durch die Wortfolge „15 000 Euro oder Euro-Gegenwert“ ersetzt.

13. In § 41 Abs 1a Z 3 wird die Wortfolge „200 000 S oder Schilling-Gegenwert“ durch die Wortfolge „15 000 Euro oder Euro-Gegenwert“ ersetzt.

14. In § 42 Abs 6 wird die Wortfolge „1,5 Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge „110 Millionen Euro“ ersetzt.

15. In § 59 Abs 5 wird die Wortfolge „20 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „1,4 Millionen Euro“ ersetzt.

16. In § 62 Z 3 wird die Wortfolge „von einer Million Schilling“ durch die Wortfolge „von 70 000 Euro“ ersetzt.

17. In § 75 Abs 1 Z 1 wird die Wortfolge „5 Millionen Schilling oder Schillinggegenwert“ durch die Wortfolge „350 000 Euro oder Euro-Gegenwert“ ersetzt.

18. In § 76 Abs 1 wird die Wortfolge „5 Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge „375 Millionen Euro“ ersetzt.

19. In § 92 Abs 1 wird die Wortfolge „10 Milliarden Schilling“ durch die Wortfolge „730 Millionen Euro“ ersetzt.

20. In § 96 wird die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

21. In § 98 Abs 1 und Abs 2 wird jeweils die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

22. In § 98 Abs 3 wird die Wortfolge „30 000 S“ durch die Wortfolge „2 000 Euro“ ersetzt.

23. In § 98 Abs 4 wird die Wortfolge „500 000 S“ durch die Wortfolge „35 000 Euro“ ersetzt.

24. In § 99 wird die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

25. § 103 Z 9 lit b lautet:

  1. „b) Kreditinstitute, die am 1. Jänner 1994 bereits bestanden haben und deren Eigenmittel zu diesem Stichtag die für das Anfangskapital erforderlichen 70 Millionen Schilling nicht erreicht haben, dürfen die am 31. Dezember 1997 und den darauf folgenden Bilanzstichtagen einmal erreichten Beträge an Eigenmitteln solange nicht unterschreiten, bis sie fünf Millionen Euro Anfangskapital erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so hat ab diesem Zeitpunkt das Anfangskapital fünf Millionen Euro zu betragen.“

26. Dem § 107 werden folgende Abs 21 bis 23 angefügt:

„(21) § 25 Abs 10 Z 9 lit a und § 103 Z 9 lit b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Abs. 22

§ 3 Abs 2 Z 5, § 22 Abs 3 Z 1 lit a, § 25 Abs 10 Z 4, § 27 Abs 2 und Abs 8, § 28 Abs 2 Z 2, § 31 Abs 3, § 32 Abs 4 Z 1 bis Z 3, § 35 Abs 1 Z 1 lit d, § 36 Z 2, § 40 Abs 1 Z 2 und Z 4, § 42 Abs 6, § 59 Abs 5, § 62 Z 3, § 75 Abs 1 Z 1, § 76 Abs 1, § 92 Abs 1, § 96, § 98 Abs 1 bis Abs 4 und § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abs. 23

§ 41 Abs 1a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.“

Artikel VII
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl Nr 753/1996, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 123/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs 2 wird die Wortgruppe „zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr“ ersetzt durch die Wortgruppe

„zum Handel an einer österreichischen Börse“.

2. § 25 Abs 1 zweiter Satz lautet:

„Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel, der geregelte Freiverkehr und der dritte Markt im Sinne des Börsegesetzes.“

3. § 29 Abs 1 lautet:

Abs. 1

Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die BWA verpflichtet. Dies gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, soweit die von diesem der BWA erteilten Auskünfte für die von der BWA zu führenden Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. Insbesondere arbeiten die BWA, der Bundesminister für Finanzen im Rahmen seiner Aufgaben gemäß dem BWG und dem VAG, die Oesterreichische Nationalbank im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß dem BWG, die Übernahmekommission sowie das zuständige Börseunternehmen gemäß dem BörseG in wechselseitiger Hilfeleistung zusammen.“

4. Nach § 30 Abs 3 wird folgender Abs 3a eingefügt:

„(3a) Der Informationsaustausch der Bundeswertpapieraufsicht mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne dieses Paragrafen ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auch mit Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig. Für die Verarbeitung und Nutzung solcherart erlangter Daten gelten die gleichen Regeln wie für die Verarbeitung und Nutzung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erlangt wurden. Die Datenweiterleitung von Daten, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten stammen, an Behörden aus Drittstaaten, die den Aufgaben der Bundeswertpapieraufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung jener zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten zulässig und gegebenenfalls nur für Zwecke, denen diese Behörden auch zugestimmt haben.“

5. Dem § 34 werden folgende Abs 9 und 10 angefügt:

Abs. 9

§ 29 Abs 1 und § 30 Abs 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Abs. 10

§ 10 Abs 2 und § 25 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel VIII
Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 63/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Öffentliches Angebot: Eine sich nicht an bestimmte Personen wendende auf die Veräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichtete Willenserklärung; eine sich nicht an bestimmte Personen wendende Willenserklärung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Anbieter die namentliche Identität jener Personen, an die sich ein Angebot richtet, nicht vor der Abgabe seiner Willenserklärung festgelegt hat; richtet sich die Willenserklärung an einen Personenkreis von mehr als 250 Personen, so gilt das Angebot als öffentlich, wenn nicht der Anbieter das Gegenteil beweist;“

1a. In § 3 Abs 1 Z 9 wird die Wortfolge „zu mindestens 600 000 S oder dem entsprechenden Schilling-gegenwert“ durch die Wortfolge

  1. . mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden Euro-Gegenwert“

ersetzt.

2. In § 3 Abs 1 Z 10 wird die Wortfolge „600 000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert“ durch die Wortfolge

„40 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert“ ersetzt.

3. § 3 Abs 1 Z 13 lautet:

  1. „13. Wertpapiere, die
    1. a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,
    1. b) von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und
    1. c) die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs 1 und 2 BWG oder von Art 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;“

4. In § 7 Abs 1 wird nach dem Wort „deutscher“ die Wortgruppe „oder englischer“ eingefügt.

5. In § 8 Abs 2 Z 4 lit a wird die Wortfolge „250 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „18,2 Millionen Euro“ ersetzt.

6. In § 8 Abs 2 Z 4 lit b wird die Wortfolge „250-Millionen-Schilling-Gegenwert“ durch die Wortfolge „18,2-Millionen-Euro-Gegenwert“ und die Wortfolge „50 Millionen Schilling“ wird durch die Wortfolge „3,65 Millionen Euro“ ersetzt.

7. In § 8 Abs 3 wird die Wortfolge „10 Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert“ durch die Wortfolge „730 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert“ ersetzt.

8. In § 10 Abs 1 Z 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. auf der Homepage des Emittenten und des Kreditinstitutes (der Kreditinstitute), das (die) die Aufgabe der Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen).“

9. § 10 Abs 2 lautet:

Abs. 2

Im Fall des Abs 1 Z 2 gilt der Prospekt erst dann als veröffentlicht, wenn Veröffentlichungsorgan und Erscheinungsdatum des Prospekts zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, im Fall des Abs 1 Z 3, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n) des Prospekts zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden, und im Fall des Abs 1 Z 4, wenn Erscheinungsdatum des Prospekts und Internetadresse(n) von Emittenten und Zahlstellen zusätzlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.“

10. In § 14 Z 2 wird die Wortfolge „250 Millionen Schilling“ durch die Wortfolge „18,2 Millionen Euro“ ersetzt.

11. In § 16 wird die Wortfolge „300 000 S“ durch die Wortfolge „20 000 Euro“ ersetzt.

12. Dem § 19 Abs 6 werden folgende Abs 7 und 8 angefügt:

Abs. 7

§ 3 Abs 1 Z 13, § 7 Abs 1, § 10 Abs 1 Z 3 und Z 4 und Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.

Abs. 8

§ 3 Abs 1 Z 9 und Z 10, § 8 Abs 2 Z 4 lit a und lit b, § 8 Abs 3, § 14 Z 2 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel IX
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 198/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000, wird wie folgt geändert:

Dem § 49 Abs 3 Z 18 werden folgende lit c und d angefügt:

  1. „c) der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;
  1. d) der Vorteil aus der Ausübung von nicht übertragbaren Optionen auf Beteiligungen am Unternehmen des Dienstgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen, soweit dieser Vorteil nach § 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG 1988 einkommensteuerbefreit ist;“

Artikel X
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl Nr 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 44/2000, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a

„§ 2a.

Vorteile aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder mit diesem verbundenen Konzernunternehmen und Optionen auf den Erwerb von Arbeitgeberaktien sind nicht in die Bemessungsgrundlagen für Entgeltfortzahlungsansprüche und Beendigungsansprüche einzubeziehen.“

2. Dem § 19 Abs 1 wird folgende Z 10 angefügt:

  1. „10. § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 2/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

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