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Art. 1 § 34 PSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Widerruf der Privatstiftung

§ 34

Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden.