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§ 7 Statistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2025

§ 7*)
Übermittlung

(1) An Stellen, die im gesetzlichen Auftrag oder für wissenschaftliche Zwecke Statistik betreiben, dürfen auf deren Verlangen auch nach § 3 ermittelte Einzeldaten übermittelt werden, wenn

  1. a) die Daten zur Erstellung der Statistik notwendig sind;
  2. b) die nach diesem Gesetz geltenden Grundsätze (§ 2) sinngemäß Anwendung finden;
  3. c) die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik dem nicht entgegensteht und
  4. d) im Fall von nicht pseudonymisierten personenbezogenen Daten die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes erfüllt sind.

(2) Die Bestimmungen des Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes sind zu beachten.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 44/2025

04.09.2025

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