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§ 3 Statistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2011

2. Abschnitt
Ermittlung von Daten

§ 3
Ermittlung von Daten, Allgemeines

(1) Die Ermittlung von Daten erfolgt durch:

  1. a) Verwendung eigener Daten;
  2. b) Verwendung von Daten anderer Stellen einschließlich der Abfrage aus öffentlichen Registern; dies umfasst insbesondere die Verwendung von Daten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, sonstiger Selbstverwaltungskörper sowie sonstiger Einrichtungen, die Statistik betreiben;
  3. c) statistische Erhebungen.

(2) Die Ermittlung von Daten hat unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) zu erfolgen, sodass insbesondere

  1. a) ein repräsentatives und objektives Ergebnis zu erwarten ist und
  2. b) auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Bedacht genommen wird.

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