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§ 8 Statistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.2011

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 8
Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind – mit Ausnahme jener des § 5 Abs. 2 – solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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