4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 8
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind – mit Ausnahme jener des § 5 Abs. 2 – solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 8
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind – mit Ausnahme jener des § 5 Abs. 2 – solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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