§ 7
Veröffentlichung, Übermittlung
(1) Statistische Auswertungen dürfen nur veröffentlicht oder bestimmten Stellen und Personen zugänglich gemacht werden, wenn sie in der Art anonymisiert sind, dass kein Rückschluss auf einzelne Personen möglich ist.
(2) An Stellen, die im gesetzlichen Auftrag oder für wissenschaftliche Zwecke Statistik betreiben, dürfen auf deren Verlangen auch nach § 3 ermittelte Einzeldaten übermittelt werden, wenn
- a) die Daten zur Erstellung der Statistik notwendig sind;
- b) die nach diesem Gesetz geltenden Grundsätze (§ 2) sinngemäß Anwendung finden;
- c) die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik dem nicht entgegensteht und
- d) im Fall von direkt personenbezogenen Daten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 erfüllt sind.
(3) Die Bestimmungen des Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes sind zu beachten.
09.12.2015
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