Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln
§ 6.
(1) Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Heimvögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die Behörde zu erfolgen und folgende Meldedaten zu enthalten:
- 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters,
- 2. eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
- 3. Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie
- 4. gegebenenfalls die Meldung einer Freilandhaltung.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt für Tierhalter, die
- 1. bereits eine Meldung auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen
- a) der Verordnung zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005, oder
- b) der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, BGBl. II Nr. 427/2005, oder
- c) der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006 in der Fassung von BGBl. II Nr. 173/2006, oder
- d) der Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006 abgegeben haben, oder
- 2. die Haltung von in Abs. 1 genannten Vögeln in einem „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) gemäß § 5 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder
- 3. die Geflügelhaltung in der VIS-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005 oder 2007 gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder
- 4. einen Betrieb haben, der gemäß § 3 Abs. 6 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, registriert ist, oder
- 5. einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004, registriert ist (Amtliches Legehennenregister), oder
- 6. Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) sind.
(4) Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln diese Beendigung schriftlich unter Angabe von
- 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters, sowie
- 2. einer allfällig vorhandenen LFBIS-Nummer,
- zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20012727
Dokumentnummer
NOR40266227
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