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§ 7 VGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2024

3. Abschnitt

Biosicherheitsmaßnahmen Meldepflicht für Veranstaltungen mit Vögeln

§ 7.

(1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Vögel ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.

(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch bei jener Behörde eingebracht werden, die nach den Vorschriften über das Veranstaltungsrecht zur Entgegennahme von Meldungen für die jeweilige Veranstaltung zuständig ist. Diese Behörde hat die Anzeige sodann an die für die Veranstaltung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Behörde kann in HPAI-Risikogebieten, die als Gebiete mit stark erhöhtem Risiko ausgewiesen sind, unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20012727

Dokumentnummer

NOR40266228

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