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Mot-G – Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 2 des BGBl. I Nr. 140/2024 kundgemacht.

Mot-G § 0

Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Kurztitel

Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 140/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.09.2024

Abkürzung

Mot-G

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird

StF: BGBl. I Nr. 140/2024 (NR: GP XXVII RV 2612 AB 2669 S. 272 . BR: AB 11583 S. 970 .)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Gegenstand

§ 2.

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Zuständigkeit

§ 3.

Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen

§ 4.

Zuständigkeit für die Marktüberwachung

§ 5.

Zuständigkeit für die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten

3. Abschnitt
Marktüberwachung

§ 6.

Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

§ 7.

Daten- und Informationsaustausch

4. Abschnitt
Benennung von technischen Diensten

§ 8.

Benennungsverfahren

5. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 9.

Strafbestimmungen

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 10.

Gleichwertigkeit von EU‑Typgenehmigungsbögen mit Bescheiden

§ 11.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12.

Evaluierung

§ 13.

Vollziehung

§ 14.

In- und Außerkrafttreten

  

Anmerkung

Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 2 des BGBl. I Nr. 140/2024 kundgemacht.

Schlagworte

Marktüberwachungsmaßnahme, Datenaustausch, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012690

Dokumentnummer

NOR40265263

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte