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§ 2 Mot-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Geltungsbereich

§ 2.

Dieses Bundesgesetz gilt für die vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission umfassten Verbrennungsmotoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind oder eingebaut werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012690

Dokumentnummer

NOR40265250

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