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BGBl I 140/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

140. Bundesgesetz: Änderung des Druckgerätegesetzes und Festlegung innerstaatlicher Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
140. (NR: GP XXVII RV 2612 AB 2669 S. 272 . BR: AB 11583 S. 970 .)

140. Bundesgesetz, mit dem das Druckgerätegesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G), erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Druckgerätegesetzes

Das Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz), BGBl. I Nr. 161/2015, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zweck

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Beschaffenheit und Inverkehrbringen

§ 4.

Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung

§ 5.

Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen

§ 6.

Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung

§ 7.

Inverkehrbringen

§ 8.

Verordnungsermächtigung

3. Abschnitt
Wirtschaftsakteure

§ 9.

Verpflichtungen der Hersteller

§ 10.

Verpflichtungen der Bevollmächtigten

§ 11.

Verpflichtungen der Einführer

§ 12.

Verpflichtungen der Händler

§ 13.

Verpflichtungen der Eigentümer

§ 14.

Verpflichtungen der Betreiber

§ 15.

Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

§ 16.

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 17.

Verordnungsermächtigung

4. Abschnitt
Konformitätsbewertungsstellen

§ 18.

Stellen für das Inverkehrbringen

§ 19.

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

§ 20.

Betreiberprüfstellen

§ 21.

Betriebseigene Prüfdienste

§ 22.

Akkreditierung

§ 23.

Konformitätsvermutung für Konformitätsbewertungsstellen

§ 24.

Befugung

§ 25.

Verordnungsermächtigung

5. Abschnitt
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 26.

Notifizierende Behörde

§ 27.

Informationspflicht der notifizierenden Behörde

§ 28.

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen

§ 29.

Beantragung der Notifizierung

§ 30.

Notifizierungsverfahren

§ 31.

Änderung der Notifizierung

§ 32.

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

§ 33.

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten

§ 34.

Beschwerden gegen notifizierte Stellen

§ 35.

Koordination der notifizierten Stellen

§ 36.

Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Inspektionen ausländischer Stellen

§ 37.

Notifizierung von technischen Diensten

§ 38.

Verordnungsermächtigung

6. Abschnitt
Marktüberwachung und Schutzklauselverfahren

§ 39.

Marktüberwachungsbehörde und Zuständigkeit

§ 40.

Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

§ 40a.

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

§ 41.

Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen eine Gefahr verbunden ist

§ 42.

Schutzklauselverfahren der Europäischen Union

§ 43.

Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen

§ 44.

Formale Nichtkonformität

§ 45.

Verordnungsermächtigung

7. Abschnitt
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

§ 46.

Aufstellung von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

§ 47.

Druckprüfung

§ 48.

Inbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential

§ 49.

Befüllung von druckführenden Geräten

§ 50.

Erste Betriebsprüfung

§ 51.

Reparaturen und Änderungen

§ 52.

Verordnungsermächtigung

8. Abschnitt
Wiederkehrende Untersuchung

§ 53.

Grundsätze

§ 54.

Verfahren

§ 55.

Überwachung gemäß Sonderbestimmungen

§ 56.

Überwachung gemäß Prüfstufen

§ 57.

Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion

§ 58.

Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm

§ 59.

Ortsbewegliche Druckgeräte

§ 60.

Kraftgastanks

§ 61.

Geräte mit geringem Risiko

§ 62.

Wiederinbetriebnahme

§ 63.

Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat

9. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen der Vollziehung

§ 64.

Ausnahmefälle

§ 65.

Haftung

§ 66.

Deckungsvorsorge

§ 67.

Statistik

§ 68.

Strafbestimmungen

§ 68a.

Evaluierung

§ 69.

Vollziehung

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 70.

Inkrafttreten

§ 71.

Außerkrafttreten

§ 72.

Weitergeltungen

§ 73.

Bestehende Zulassungen

§ 74.

Verweisungen

§ 75.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 76.

Rechtsakte der Europäischen Union

  

Anlage I

Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen

 

Teil 1:

Allgemeine Anforderungen

 

Teil 2:

Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen

 

Teil 3:

Inspektionsstellen für die Betriebsphase

 

Teil 4:

Betreiberprüfstellen

 

Teil 5:

Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen sowie Vergabe von Unteraufträgen

Anlage II

Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen“

   

2. In § 3 Abs. 1 Z 5 wird der Beistrich nach dem Wort „Inbetriebnahme“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Wortfolge „und der Marktüberwachung“ entfällt.

3. In § 3 Abs. 4, § 8, § 42 Abs. 3, § 52 im Schlussteil, § 59, § 60, § 66 sowie § 67 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 4, § 26 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Z 10 sowie § 58 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Schiffe sowie Druckgeräte, Baugruppen und einfache Druckbehälter, die speziell für den Einbau in bzw. speziell zur Ausstattung von Schiffen oder zu deren Antrieb bestimmt sind.“

6. In § 4 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union“ die Wortfolge „sowie mit den internationalen Übereinkommen“ eingefügt.

7. § 4 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

8. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 gelten anstelle der Abs. 2, 3 und 6 die jeweiligen Sicherheitsanforderungen des ADR, RID oder ADN bzw. der einschlägigen UNECE-Regelungen.“

9. In § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 8 sowie § 12 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Harmonisierungsvorschriften“ durch das Wort „Harmonisierungsrechtsvorschriften“ ersetzt.

10. In § 17, § 24 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 61, § 62, § 64 im Einleitungsteil sowie § 67 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

11. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

12. In § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

13. In § 25 wird nach der Wortfolge „über das Ausmaß der Berechtigung dieser Stellen können“ die Wortfolge „von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw.“ eingefügt.

14. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“ ersetzt.

15. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt, geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.“

16. In § 37 sowie in Anlage I Teil 2 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

17. In § 37 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

18. In § 38 wird die Wortfolge „Der jeweils zuständige Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister“ ersetzt.

19. § 39 samt Überschrift lautet:

„Marktüberwachungsbehörde und Zuständigkeit

§ 39. (1) Die Zuständigkeiten und Verfahren für die Marktüberwachung von druckführenden Geräten betreffen die Bereitstellung auf dem Markt für die unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 und 7 fallenden druckführenden Geräte und die Betriebsphase für die unter § 3 Abs. 1 Z 2 und 7 fallenden druckführenden Geräte. Die Bestimmungen in den §§ 39 bis 40a gelten nur soweit in den §§ 41 bis 44 keine speziellen Bestimmungen vorgesehen sind, mit denen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (im Folgenden: EU-Marktüberwachungsverordnung), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, dasselbe Ziel verfolgt wird und Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.

(2) Marktüberwachungsbehörde im Sinne der EU-Marktüberwachungsverordnung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist die Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde.

(3) Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der EU-Marktüberwachungsverordnung an der Marktüberwachung mitzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer aufgrund der EU-Marktüberwachungsverordnung zukommenden Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt, Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines druckführenden Gerätes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette oder die Risikobewertung erforderlich ist.“

20. § 40 samt Überschrift lautet:

„Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

§ 40. (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat gemäß Art. 11 Abs. 3 der EU-Marktüberwachungsverordnung anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob druckführende Geräte die in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h, lit. j sowie k sublit. i der EU-Marktüberwachungsverordnung genannten Befugnisse.

(3) Wenn ein druckführendes Gerät bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 festgelegten Anforderungen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der EU-Marktüberwachungsverordnung oder, wenn von dem druckführenden Gerät ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der EU-Marktüberwachungsverordnung anzuordnen.

(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das druckführende Gerät habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Meldungen von Konformitätsbewertungs- oder Inspektionsstellen einschließlich betriebseigener Prüfdienste sowie Betreiberprüfstellen betreffend Mängel gemäß Anlage II sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten und es sind gegebenenfalls Maßnahmen nach Abs. 3 und 4 von ihr zu setzen.

(6) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der EU-Marktüberwachungsverordnung die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der EU-Marktüberwachungsverordnung zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs. 1 begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.

(7) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der EU-Marktüberwachungsverordnung ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der EU-Marktüberwachungsverordnung stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der EU-Marktüberwachungsverordnung gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der EU-Marktüberwachungsverordnung nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.

(8) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der EU-Marktüberwachungsverordnung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(9) Stellt sich bei der Überprüfung eines druckführenden Gerätes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 7 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

(10) Aus rechtskräftigen Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung erwächst für den Wirtschaftsakteur kein Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Marktüberwachungsbehörde. Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.

(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den befugten und notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.

(12) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.

(13) Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 vorgesehen sind, zuständig. Bei druckführenden Geräten, die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist hier die Bundesministerin bzw. der Bundesminister, die oder der gemäß § 69 Z 1 betraut ist, zuständig.

(14) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Paragraphen, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.“

21. Nach § 40 wird folgender § 40a samt Überschrift eingefügt:

„Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

§ 40a. (1) Der nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der EU-Marktüberwachungsverordnung bei einem druckführenden Gerät, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 69 Z 1 zu informieren.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der EU-Marktüberwachungsverordnung ist die Europäische Kommission über den nationalen Kontaktpunkt mittels RAPEX zu informieren.“

22. § 41 Abs. 1 Z 3 letzter Satz entfällt.

23. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zur Auffassung, dass sich die Nichtkonformität eines druckführenden Gerätes nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, hat sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen der Wirtschaftsakteur aufgefordert wurde, zu unterrichten.“

24. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Fortbestehen der Nichtkonformität von druckführenden Geräten werden nachstehende Verfahren angewandt:

  1. 1. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der gemäß Abs. 1 Z 3 festgesetzten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, hat die zuständige Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Bereitstellung der druckführenden Geräte zu untersagen oder einzuschränken, die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
  2. 2. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die insgesamt getroffenen Maßnahmen.“

25. In § 41 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 3“ durch den Verweis „Abs. 2 und Abs. 4 Z 2“ ersetzt.

26. In § 41 Abs. 6 wird die Wortfolge „innerhalb von zwei Monaten“ durch die Wortfolge „bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 innerhalb von drei Monaten und bei druckführenden Geräten gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zwei Monaten“, der Verweis „Abs. 4 Z 3“ durch den Verweis „Abs. 4 Z 2“ und der Verweis „Abs. 4 Z 1 oder 2“ durch den Verweis „Abs. 4 Z 1“ ersetzt.

27. § 41 Abs. 7 lautet:

„(7) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend einem Schutzklauselverfahren erlassene Maßnahmen sind von der Marktüberwachungsbehörde zu bewerten und es sind erforderlichenfalls unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden druckführenden Geräte, wie etwa die Rücknahme der Geräte vom Markt, zu treffen. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihr vorliegende Information über die Nichtkonformität des druckführenden Geräts, sowie, falls die Marktüberwachungsbehörde den von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union getroffenen Maßnahmen nicht zustimmt, über ihre Einwände.“

28. § 42 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Sind Maßnahmen der österreichischen Marktüberwachungsbehörde durch ein Schutzklauselverfahren der Europäischen Kommission betroffen, hat die Marktüberwachungsbehörde den österreichischen Standpunkt zu vertreten.

(2) Hält die Europäische Kommission die getroffene Maßnahme für gerechtfertigt, sind von der Marktüberwachungsbehörde im Falle österreichischer Betroffenheit die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen oder fortzusetzen, um sicherzustellen, dass die nichtkonformen druckführenden Geräte vom Markt genommen werden. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Europäische Kommission darüber. Hält die Europäische Kommission eine von der österreichischen Marktüberwachungsbehörde getroffene Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so ist diese Maßnahme zurückzuziehen.“

29. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde nach Beurteilung gemäß § 41 Abs. 1 fest, dass druckführende Geräte ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie Sachgütern darstellen, obwohl sie mit den produktspezifisch geltenden gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen, hat die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden druckführenden Geräte bei ihrem Inverkehrbringen dieses Risiko nicht mehr aufweisen oder dass sie innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist, die die Marktüberwachungsbehörde vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden.“

30. In § 43 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6“ durch die Wortfolge „Die Marktüberwachungsbehörde“ ersetzt.

31. In § 44 Abs. 1 wird im Einleitungsteil der Verweis „§ 43“ durch den Verweis „§ 41“ ersetzt.

32. § 44 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. die in § 9 Abs. 7 oder § 11 Abs. 4 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;“

33. In § 44 Abs. 1 werden nach Z 6 folgende Z 7 und 8 angefügt:

  1. „7. eine andere Verwaltungsanforderung nach § 9 oder § 11 ist nicht erfüllt;
  2. 8. hinsichtlich unter § 3 Abs. 1 Z 2 fallende druckführende Geräte wurden die formalen Anforderungen in diesem Bundesgesetz samt den zugehörigen Verordnungen nach § 8 nicht erfüllt.“

34. In § 44 Abs. 2 entfällt das Wort „betroffene“.

35. § 45 lautet:

§ 45. Die zuständige Bundesministerin bzw. der zuständige Bundesminister gemäß § 69 Z 1 kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Marktüberwachung und das Schutzklauselverfahren erlassen.“

36. In § 57 Abs. 1 Z 10 sowie in Anlage I Teil 2 Z 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

37. In § 63 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG , ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21,“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008, ABl. Nr. L 91 vom 29.03.2019 S. 1,“ ersetzt.

38. § 68 samt Überschrift lautet:

„Strafbestimmungen

§ 68. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit einer Geldstrafe

  1. 1. bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. a) druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;
    2. b) beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;
    3. c) Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;
    4. d) als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;
    5. e) Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;
    6. f) druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 hinsichtlich des Inverkehrbringens entsprechen;
    7. g) seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der EU-Marktüberwachungsverordnung, soweit sie druckführende Geräte betreffen, zuwiderhandelt;
  1. 2. bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. a) druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;
    2. b) als Wirtschaftsakteur einer Anordnung gemäß § 40 zuwiderhandelt;
    3. c) als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.

(2) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d, f und g sowie Z 2 lit. b und c steht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach § 39 Abs. 2 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister gemäß § 69 Z 1 befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

39. Nach § 68 wird folgender § 68a samt Überschrift eingefügt:

„Evaluierung

§ 68a. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß § 40 Abs. 7 und 9 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie die Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.“

40. § 69 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 69. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. hinsichtlich der §§ 21, 24 bis 27, 30 bis 34, 37 bis 43 und 45, unbeschadet der Z 2 bis 5, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jede bzw. jeder innerhalb ihres bzw. seines Wirkungsbereiches,
  2. 2. hinsichtlich des § 39 Abs. 3 und 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,
  3. 3. hinsichtlich des § 40 Abs. 7 und 9, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,
  4. 4. hinsichtlich des § 40 Abs. 8, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister gemäß Z 1,
  5. 5. hinsichtlich des § 40a Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  6. 6. hinsichtlich des § 65 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz,
  7. 7. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

    betraut.“

41. Dem § 70 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 Z 5, Abs. 4 und Abs. 5 Z 3 und 4, § 4 Abs. 5, 7 und 8, § 6 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 5, § 17, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 2, § 25, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 37, § 38, § 39 samt Überschrift, § 40 samt Überschrift, § 40a samt Überschrift, § 41 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 7, § 42 Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 1, 3 und 4, § 44 Abs. 1 Einleitungsteil und Z 6 bis 8 sowie Abs. 2, § 45, § 52, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Z 10 sowie Abs. 2, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 64, § 66, § 67 Abs. 1 bis 3, § 68 samt Überschrift, § 68a samt Überschrift, § 69 samt Überschrift, § 70 Abs. 4, § 72 und Anlage I Teil 2 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2024 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(4) § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 6 und § 68 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2024 sind auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der bisher zuständigen Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.“

42. In § 72 entfallen die Abs. 1, 2, 6 und 10; die Abs. 3 bis 5, 7 bis 9 sowie 11 und 12 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(8)“.

43. In § 72 Abs. 7 (neu) wird der Verweis „§ 39 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 8 und § 52“ ersetzt.

44. In § 72 Abs. 8 (neu) wird der Verweis „§ 39 Abs. 6“ durch den Verweis „§ 45“ ersetzt.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden (Mot-G)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Gegenstand

§ 2.

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Zuständigkeit

§ 3.

Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen

§ 4.

Zuständigkeit für die Marktüberwachung

§ 5.

Zuständigkeit für die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten

3. Abschnitt
Marktüberwachung

§ 6.

Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

§ 7.

Daten- und Informationsaustausch

4. Abschnitt
Benennung von technischen Diensten

§ 8.

Benennungsverfahren

5. Abschnitt
Strafbestimmungen

§ 9.

Strafbestimmungen

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 10.

Gleichwertigkeit von EU-Typgenehmigungsbögen mit Bescheiden

§ 11.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12.

Evaluierung

§ 13.

Vollziehung

§ 14.

In- und Außerkrafttreten

  

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. 1. die zuständigen Genehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (im Folgenden: Verordnung (EU) 2016/1628), ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/992, ABl. Nr. L 169 vom 27.06.2022 S. 43, festgelegt,
  2. 2. nähere Regelungen im Hinblick auf die durchzuführende Marktüberwachung nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (im Folgenden Verordnung (EU) 2019/1020 ), ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, festgelegt und
  3. 3. Strafbestimmungen zur Ahndung der in Art. 57 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der in aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten angeführten Verstöße und das Zuwiderhandeln gegen die von der Marktüberwachungsbehörde oder der Genehmigungsbehörde getroffenen Anordnungen erlassen.

Geltungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz gilt für die vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission umfassten Verbrennungsmotoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind oder eingebaut werden sollen.

2. Abschnitt

Zuständigkeit

Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen

§ 3. (1) Genehmigungsbehörde mit den in Art. 3 Z 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Aufgaben ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Dieses ist auch für die Erteilung der in den Art. 34, 58 und 61 dieser Verordnung angeführten Ausnahmegenehmigungen zuständig.

(2) Ausgenommen davon sind Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Genehmigungsbehörde und zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen für diese Verbrennungsmotoren ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(3) Beim Vollzug der Verordnung (EU) 2016/1628 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission anfallende Kosten im EU-Typgenehmigungsverfahren sind vom Antragsteller zu tragen.

(4) Nach der Verordnung (EU) 2016/1628 zum Nachweis der Konformität des Verbrennungsmotors erforderliche Informationen und Unterlagen sind der Genehmigungsbehörde vom nach der Verordnung jeweils zuständigen Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.

(5) Hersteller und Bevollmächtigte von Herstellern, die in Österreich einen Antrag auf EU-Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2016/1628 stellen und keinen Sitz in Österreich haben, müssen gegenüber der Typgenehmigungsbehörde einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz in Österreich namhaft machen.

Zuständigkeit für die Marktüberwachung

§ 4. (1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 und des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

(2) Ausgenommen davon sind Marktüberwachungstätigkeiten für Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Für diese Verbrennungsmotoren ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Abs. 1.

(3) Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1020 zukommenden Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt, Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Verbrennungsmotors oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.

Zuständigkeit für die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten

§ 5. Die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten im Sinne der Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2.

3. Abschnitt

Marktüberwachung

Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

§ 6. (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1628 sowie Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob Verbrennungsmotoren die in der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen und führt bei Bedarf physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.

(3) Wenn Motoren oder deren Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte nicht den in der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Emissionsgrenzwerten und Anforderungen entsprechen oder wahrscheinlich ein Risiko für den Umweltschutz oder die öffentliche Gesundheit darstellen, so hat die Marktüberwachungsbehörde − sofern es sich nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht um Maßnahmen der Genehmigungsbehörde handelt − geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen gemäß Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Motor ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.

(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für den Umweltschutz oder die öffentliche Gesundheit geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über den Motor habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 9 begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023 ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.

(6) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(8) Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Motors dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 6 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

(9) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.

(10) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von der Genehmigungsbehörde und den benannten technischen Diensten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.

(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Motors erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.

(12) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.

Daten- und Informationsaustausch

§ 7. (1) Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Information Exchange System) gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Sofern Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Motor, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 zu informieren.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über den nationalen Kontaktpunkt mittels RAPEX zu informieren.

4. Abschnitt

Benennung von technischen Diensten

Benennungsverfahren

§ 8. (1) Die Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 kann gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 auch als technischer Dienst für alle Tätigkeitskategorien gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 tätig werden. Sollte die Genehmigungsbehörde für einzelne Tätigkeitskategorien nicht selbst als technischer Dienst tätig werden, nimmt die Genehmigungsbehörde die Benennung eines technischen Dienstes nach den folgenden Absätzen vor.

(2) Ein Antrag auf Benennung eines in der Verordnung (EU) 2016/1628 vorgesehenen technischen Dienstes ist bei der nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde einzubringen.

(3) Der antragstellende technische Dienst hat für den beantragten Benennungsumfang je nach Vorgabe der nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde entweder eine Akkreditierungsbescheinigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, nachzuweisen, dass der technische Dienst die in Art. 45 sowie die in aufgrund von Art. 48 der Verordnung (EU) 2016/1628 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen an technische Dienste erfüllt. Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Benennung technischer Dienste festlegen, wie zum Beispiel die Pflicht zur Vorlage einer Akkreditierungsbescheinigung zur Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten von technischen Diensten, oder Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht.

(4) Verfügt der antragstellende technische Dienst über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Anforderungen gemäß Abs. 3 nicht geeignet, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Benennungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen wird.

(5) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung und die Erweiterung der beantragten Benennung entscheidet die Genehmigungsbehörde. Im Falle des Widerrufs oder wenn der technische Dienst seine Tätigkeit einstellt, ist die Genehmigungsbehörde befugt, geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten von einem anderen technischen Dienst weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und die Genehmigungsbehörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Der technische Dienst hat die beabsichtigte Einstellung seiner Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

(6) Die Genehmigungsbehörde notifiziert die in Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 angeführten Daten des technischen Dienstes der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung.

(7) Die Genehmigungsbehörde hat der Europäischen Kommission jede später eintretende Änderung der Benennung zu melden.

5. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den in den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Eine Verwaltungsübertretung begeht dabei insbesondere, wer einen Tatbestand des Art. 57 Abs. 2 lit. a bis n der Verordnung (EU) 2016/1628 verwirklicht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. 1. einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß § 6 zuwiderhandelt;
  2. 2. einer Anordnung der Typgenehmigungsbehörde gemäß Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2016/1628 zuwiderhandelt;
  3. 3. seinen Verpflichtungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Motoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 beziehen.

(3) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 steht der jeweiligen Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Bei Strafverfahren gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 obliegt dieses Recht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Gleichwertigkeit von EU-Typgenehmigungsbögen mit Bescheiden

§ 10. Der Ausstellung des ausgefüllten EU-Typgenehmigungsbogens und seiner Anlagen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 durch die Genehmigungsbehörde kommt die Wirkung eines Bescheides zu.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Evaluierung

§ 12. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den § 6 Abs. 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.

Vollziehung

§ 13. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders bestimmt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz Verbrennungsmotoren betrifft, die in Binnenschiffen und Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, ist für die Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.

(3) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 3 und 4 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 7 ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 1 und 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 3 ist, soweit es die Erlassung einer Verordnung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Verordnung im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Im Übrigen ist mit der Vollziehung des § 8 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

In- und Außerkrafttreten

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 136/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2013, außer Kraft.

Van der Bellen

Nehammer

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