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§ 6 Mot-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

3. Abschnitt

Marktüberwachung Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

§ 6.

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/1628 sowie Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang zu kontrollieren, ob Verbrennungsmotoren die in der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen und führt bei Bedarf physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.

(3) Wenn Motoren oder deren Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte nicht den in der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Emissionsgrenzwerten und Anforderungen entsprechen oder wahrscheinlich ein Risiko für den Umweltschutz oder die öffentliche Gesundheit darstellen, so hat die Marktüberwachungsbehörde − sofern es sich nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht um Maßnahmen der Genehmigungsbehörde handelt − geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen gemäß Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Motor ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.

(4) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für den Umweltschutz oder die öffentliche Gesundheit geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über den Motor habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 9 begangen wurde. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023 ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. § 33a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.

(6) Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. ii der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.

(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(8) Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines Motors dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung (EU) 2016/1628 oder den aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Abs. 6 tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Abs. 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.

(9) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.

(10) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von der Genehmigungsbehörde und den benannten technischen Diensten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.

(11) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Motors erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.

(12) Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.

Schlagworte

Marktüberwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012690

Dokumentnummer

NOR40265254

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