Zuständigkeit für die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten
§ 5.
Die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten im Sinne der Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20012690
Dokumentnummer
NOR40265253
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