6. Abschnitt
Schlussbestimmungen Gleichwertigkeit von EU‑Typgenehmigungsbögen mit Bescheiden
§ 10.
Der Ausstellung des ausgefüllten EU‑Typgenehmigungsbogens und seiner Anlagen gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 durch die Genehmigungsbehörde kommt die Wirkung eines Bescheides zu.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20012690
Dokumentnummer
NOR40265258
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)