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§ 3 UmgrMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2024

Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. § 5).

Struktur und Inhalt der Meldung

§ 3.

(1) Die Meldung sämtlicher von dieser Verordnung erfassten Umgründungen hat die folgenden Inhalte zu umfassen:

  1. 1. Angabe des Umgründungsstichtages (§ 13 Abs. 1 UmgrStG);
  2. 2. Angaben zu den an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen, wie insbesondere Name und Anschrift;
  3. 3. Angaben zum übertragenen bzw. übernommenen Vermögen;
  4. 4. Angaben zu einem zur Umgründung ergangenen Auskunftsbescheid gemäß § 118 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961;
  5. 5. Angaben zum Bestehen eines Umgründungsplans gemäß § 39 UmgrStG;
  6. 6. Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, hinsichtlich der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen;
  7. 7. im Falle der Übertragung von Kapitalanteilen gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 hinsichtlich jener Gesellschaft, an der der übertragene Kapitalanteil besteht.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Inhalten hat die Meldung zu umfassen:

  1. 1. Bei Einbringungen gemäß Art. III UmgrStG:
  1. a) Angaben zur Art der Einbringung;
  2. b) Angaben zur Gewinnermittlungsart des Einbringenden hinsichtlich des eingebrachten Vermögens;
  3. c) Angaben zur Gewährung von neuen Anteilen und der Rechtsgrundlage, aufgrund der die Gewährung von neuen Anteilen unterbleibt (§ 19 UmgrStG);
  4. d) Angaben zu im Rahmen der Einbringung übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988;
  5. e) Angaben zum Vorliegen einer (teilweisen) Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich anlässlich der Einbringung;
  6. f) Angaben zum Bestehen von Verlustabzügen der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen zum Einbringungsstichtag;
  7. g) Angaben zum Bestehen eines Zins- oder EBITDA-Vortrages (§ 12a Abs. 6 KStG 1988) des Einbringenden zum Einbringungsstichtag;
  8. h) Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).
  1. 2. Bei Zusammenschlüssen gemäß Art. IV UmgrStG:
  1. a) Angaben zur Vorsorge gegen die endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (§ 24 Abs. 2 UmgrStG);
  2. b) Angaben zur Gewinnermittlungsart der Übertragenden sowie der übernehmenden Personengesellschaft hinsichtlich des übertragenen und übernommenen Vermögens;
  3. c) Angaben zu im Rahmen des Zusammenschlusses übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988;
  4. d) Angaben zu (anteilig) nicht zu Buchwerten übertragenem Vermögen;
  5. e) Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).
  1. 3. Bei Realteilungen gemäß Art. V UmgrStG:
  1. a) Angaben zur Vorsorge gegen eine endgültige Verschiebung der Steuerbelastung (§ 29 Abs. 1 UmgrStG);
  2. b) Angaben zu Ausgleichszahlungen (§ 29 Abs. 2 UmgrStG);
  3. c) Angaben zur Gewinnermittlungsart der übertragenden Personengesellschaft sowie der Nachfolgeunternehmer hinsichtlich des übertragenen und übernommenen Vermögens;
  4. d) Angaben zu im Rahmen der Realteilung übertragenen Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988;
  5. e) Angaben zur Vornahme von rückwirkenden Maßnahmen (§ 16 Abs. 5 UmgrStG).

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024

Gesetzesnummer

20012686

Dokumentnummer

NOR40265156

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