Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. § 5).
Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung
§ 4.
Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach § 43 Abs. 1 UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024
Gesetzesnummer
20012686
Dokumentnummer
NOR40265157
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