vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 UmgrMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2024

Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. § 5).

Verhältnis zur Anzeige einer Umgründung

§ 4.

Mit der Meldung nach den Vorgaben dieser Verordnung hat der meldende Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1) auch seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umgründung nach § 43 Abs. 1 UmgrStG erfüllt; die Anzeigeverpflichtung der anderen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen kann ebenso im Rahmen der Meldung erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024

Gesetzesnummer

20012686

Dokumentnummer

NOR40265157

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)