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§ 2 UmgrMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2024

Ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden (vgl. § 5).

Form der Meldung

§ 2.

(1) Die Meldung einer von dieser Verordnung erfassten Umgründung hat durch einen der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen zu erfolgen (meldender Steuerpflichtiger). An der Umgründung beteiligte Steuerpflichtige sind der das Vermögen übertragende Steuerpflichtige und der das Vermögen übernehmende Steuerpflichtige; wird Vermögen von einer Gesellschaft übertragen oder übernommen, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gilt für Zwecke dieser Verordnung die Gesellschaft als an der Umgründung beteiligter Steuerpflichtiger.

(2) Verfügt der gemäß Abs. 1 festgelegte meldende Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Meldung über eine inländische Steuernummer, hat die Meldung durch Übermittlung des amtlichen elektronischen Formulars im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen (elektronische Meldung). Von einer elektronischen Meldung kann nur abgesehen werden, wenn der meldende Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Meldung über keine inländische Steuernummer verfügt; diesfalls hat die Meldung schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen amtlichen Vordruckes zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2024

Gesetzesnummer

20012686

Dokumentnummer

NOR40265155

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