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§ 2 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Geltungsbereich

§ 2.

(1) Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für

  1. 1. Behandlungsanlagen gemäß den §§ 37 oder 52 AWG 2002,
  2. 2. gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 und
  3. 3. Dampfkessel gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 EG-K 2013,
  1. in denen feste oder flüssige Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.

(2) Diese Verordnung gilt für Klärschlamm gemäß § 3 Z 28 aus Abwasserreinigungsanlagen, die kommunales Abwasser im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete, BGBl Nr. 210/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr. 128/2019, reinigen, mit einem Bemessungswert ab 20 000 EW60.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen, wenn die Gase, die bei dieser thermischen Behandlung der Abfälle entstehen, vor ihrer Verbrennung so weit gereinigt werden, dass sie nicht mehr als Abfall gelten und keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Erdgas anfallen. Die gereinigten Gase müssen die Grenzwerte gemäßAnhang 7 einhalten.

(4) Werden für die thermische Behandlung von Abfällen andere Prozesse als die Oxidation wie beispielsweise Pyrolyse, Vergasung oder Plasmaverfahren durchgeführt, so muss die Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage sowohl den Prozess der thermischen Behandlung als auch den anschließenden Verbrennungsprozess einschließen.

(5) Diese Verordnung gilt – vorbehaltlich des Abs. 6 – nicht

  1. 1. für Anlagen, in denen ausschließlich
  1. a) pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft,
  2. b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird,
  3. c) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird,
  4. d) Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
  1. aa) Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
  2. bb) Beschichtung
  1. e) Korkabfälle
  1. 2. für Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.

(6) Auf Mitverbrennungsanlagen, die ausschließlich Abfälle gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 verbrennen, sind § 6 Abs. 2, § 18 undAnhang 8 anzuwenden.

(7) Verpflichtete dieser Verordnung sind

  1. 1. Inhaber von Anlagen gemäß Abs. 1,
  2. 2. Abfallerzeuger hinsichtlich der §§ 18 Abs. 5, 6 und 8, 19, 20, Anhang 8 Kapitel 2 und Anhang 9 und
  3. 3. Abfallsammler hinsichtlich der §§ 18 Abs. 6 und 8, 19, 20, Anhang 8 Kapitel 2 und Anhang 9.

(8) Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen umfassen alle Verbrennungslinien oder Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, die Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, die Schornsteine sowie die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsvorgänge und zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsbedingungen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261951

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