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§ 6 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Eingangskontrolle

§ 6.

(1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens sowie des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.

(2) Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Diese Eingangskontrolle umfasst insbesondere eine visuelle Kontrolle, die Überprüfung der relevanten Dokumente und stichprobenartige Identitätskontrollen.

(3) Der Anlageninhaber darf gefährliche Abfälle nur übernehmen, wenn eine Abfallbeschreibung des Übergebers vorliegt, die folgende Angaben über diese Abfälle enthält:

  1. 1. Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4,
  2. 2. physikalische Eigenschaften,
  3. 3. chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist,
  4. 4. gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und
  5. 5. Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen.

(4) Der Anlageninhaber muss bei der Annahme der gefährlichen Abfälle und POP-Abfälle die begleitenden Papiere, wie Begleitscheine gemäß § 18 AWG 2002, Notifizierungsbegleitscheine gemäß § 68 AWG 2002 und Dokumente gemäß Gefahrengutrecht auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 3 sowie auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.

(5) Im Rahmen der Eingangskontrolle von gefährlichen Abfällen müssen repräsentative Proben gemäß dem Stand der Technik genommen und auf die Parameter Sb, As, Pb, Cd, Cr, Co, Ni und Hg untersucht werden, sofern nicht auf Grund der Herkunft oder der Art des gefährlichen Abfalls zuverlässig angenommen werden kann, dass diese Parameter in unbedeutenden Mengen vorliegen; unberücksichtigte Parameter müssen dokumentiert werden. Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Davon ausgenommen sind

  1. 1. Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. April 2020, innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können,
  2. 2. Abfälle gemäß § 18 Abs. 1 sowie
  3. 3. gefährliche Abfälle, bei denen auf Grund der Inhomogenität eine repräsentative Probenahme gemäß dem Stand der Technik nicht möglich ist, sofern die Verbrennung in einer Anlage erfolgt, die zumindest die Grenzwerte des Anhangs 1 einhält.

(6) Von den Proben gemäß Abs. 5 müssen Rückstellproben bis drei Monate nach der Verbrennung der gefährlichen Abfälle in einer der Abfalleigenschaft adäquaten Weise aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen der Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr am Standort aufbewahrt werden. Die Rückstellproben und die Analysenergebnisse müssen der Behörde und im Rahmen einer Prüfung gemäß § 15 auf Verlangen vorgelegt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag mit Bescheid für jene Anlagen, die ausschließlich ihre eigenen Abfälle am Entstehungsort verbrennen oder mitverbrennen, Ausnahmen von den Anforderungen der Abs. 2 bis 6 zu genehmigen, sofern insbesondere durch die gleichbleibende Qualität des Abfalls davon auszugehen ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261955

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