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§ 18 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

3. Abschnitt

Vorgaben für Ersatzbrennstoffe und Ersatzbrennstoffprodukte Ersatzbrennstoffe

§ 18.

(1) Ersatzbrennstoffe, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, müssen den Vorgaben gemäßAnhang 8 entsprechen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

  1. 1. Ersatzbrennstoffe, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, die zumindest die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen gemäß Anhang 1 nachweislich einhalten,
  2. 2. Ersatzbrennstoffe (getrennt nach Herkunft und Abfallart) bis zu 25 Tonnen/Jahr und
  3. 3. Ersatzbrennstoffe, die in Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 500 kW verbrannt werden sollen.

(3) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäßAnhang 8 Kapitel 1.1 und 1.2 (Grenzwerte) zulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Anhang 8 Kapitel 1.1 und 1.2 (Grenzwerte) zu erwarten wäre. Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.

(4) Die Behörde kann auf Antrag mit Bescheid Abweichungen von den Vorgaben gemäßAnhang 8 zulassen, wenn zur Sicherstellung öffentlicher Verwertungs- und Entsorgungsinteressen die Verbrennung von Ersatzbrennstoffen erfolgt,

  1. 1. welche unerwartet (zB durch eine Kontamination in Folge eines Störfalles, durch einen Unfall oder durch Naturkatastrophen) anfallen und
  2. 2. hinsichtlich derer ein öffentliches Interesse an einer umweltgerechten thermischen Behandlung gegeben ist,

(5) Eine Vermischung von Ersatzbrennstoffen, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, ist zulässig, wenn

  1. 1. für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
  2. 2. die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht allein durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.

(6) Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage darf Ersatzbrennstoffe nur verbrennen, wenn –ausgenommen bei Ersatzbrennstoffen gemäß Abs. 2 – ein gültiger Beurteilungsnachweis gemäßAnhang 8 vorliegt. Einen Beurteilungsnachweis können der Abfallerzeuger, der Abfallsammler oder der Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellen. Diese Personen können sich dazu einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Abfalls einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Abfalls hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

(7) Der Inhaber einer Mitverbrennungsanlage muss aufzeichnen:

  1. 1. die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle,
  2. 2. die Ergebnisse aus der Eingangskontrolle,
  3. 3. Fehldeklarationen sofern vorhanden unter Angabe des Beurteilungsnachweises, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen sowie
  4. 4. die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anhang 8 Kapitel 2.13.

(8) Den Behörden müssen auf Verlangen die Aufzeichnungen, einschließlich Beurteilungsnachweise, vorgelegt werden. Der Beurteilungsnachweis muss elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – übermittelt werden. Aufzeichnungen, einschließlich Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261967

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