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Anhang 1 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Anhang 1

Emissionsgrenzwerte (GAbfall) für Verbrennungsanlagen

Verbrennungsanlagen müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl bezogen auf 3% Sauerstoff) einhalten.

Neuanlagen im Sinne dieses Anhangs sind Anlagen, die erstmals nach dem 3. Dezember 2019 genehmigt oder vollständig ersetzt wurden.

Parameter

Grenzwerte

Zeitbezug

Halbstundenmittelwerte

Tagesmittelwerte

Staubförmige Emissionen

10

5

Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC)

10

10

Chlorwasserstoff (HCl)

10

8

Neuanlagen: 6

Fluorwasserstoff (HF)

0,7

0,5

Schwefeldioxid (SO2)

50

40

Neuanlagen: 30

Stickstoffoxide (NOx)

 

 

bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall/h

200

200

bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h

200

150

Neuanlagen: 120

bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall/h

100

70 1)

Kohlenstoffmonoxid (CO)

100

50

Quecksilber und seine Verbindungen (Hg)

0,05

0,02

Ammoniak (NH3)

5

5

Zeitbezug

Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Ʃ Cd und Tl)

0,02

Summe Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und Verbindungen (Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn)

0,3

Zeitbezug

Mittelwerte über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden

Wert über einen Probenahmezeitraum von 2 bis 4 Wochen

Dioxine und Furane 2)

0,06

Neuanlagen: 0,04

0,08

Neuanlagen: 0,06

Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB 2)

0,08

Neuanlagen: 0,06

0,1

Neuanlagen: 0,08

1) Für Verbrennungsanlagen, die vor dem 28. Dezember 2002 rechtskräftig genehmigt und betrieben oder in erster Instanz genehmigt und spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden, gilt ein Grenzwert von 100 mg/m3.

2) Es ist entweder der Grenzwert für Dioxine und Furane oder der Grenzwert für Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB einzuhalten (siehe dazu auch § 10 Abs. 3 Z 1).

   

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261973

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