Inhalt des Genehmigungsbescheides
§ 5.
(1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie die Masse pro Abfallart oder Schlüsselnummer-Gruppe (t/a),
- 2. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle,
- 3. minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle,
- 4. Nennkapazität (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage,
- 5. die Grenzwerte für Emissionen in die Luft und ins Wasser,
- 6. die Zeitabschnitte des An-und Abfahrens,
- 7. die Anforderungen für pH-Wert, Temperatur und die Abwassermenge pro Zeiteinheit,
- 8. den maximalen Abgasvolumenstrom (m3/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar),
- 9. Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6),
- 10. Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft und in das Wasser,
- 11. Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 11 Abs. 1,
- 12. Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf und
- 13. alternative Betriebsmittel und Beschreibung der Vorgangsweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäßAnhang 2 zu bestimmen sind,
- 1. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
- 2. die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
- enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20012583
Dokumentnummer
NOR40261954
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