2. Abschnitt
Vorgaben für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen Antragsunterlagen
§ 4.
(1) Die dem Antrag auf Genehmigung einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
- 1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüsselnummer, der Bezeichnung und einer allfälligen Spezifizierung sowie die Masse pro Abfallart oder Schlüsselnummer-Gruppe (t/a),
- 2. Angaben über den in den gefährlichen Abfällen maximalen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle,
- 3. Angaben über die minimalen und maximalen Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der gefährlichen Abfälle,
- 4. Nennkapazität (gesamt, für nicht gefährliche Abfälle, für gefährliche Abfälle; jeweils in t/h) und gesamte Verbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage,
- 5. Beschreibung der Maßnahmen, die eine Auslegung und Ausrüstung sowie den Betrieb der Anlage gemäß den §§ 7 und 12 sowie die Wartung gewährleisten,
- 6. die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens,
- 7. Ergebnisse der Prüfung über die Möglichkeit der Nutzung der entstehenden Wärme, beispielsweise durch Kraft-Wärme-Kopplung, Erzeugung von Prozessdampf oder Heiz- bzw. Fernwärme unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten,
- 8. maximalen Abgasvolumenstrom (m3/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar),
- 9. Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6),
- 10. Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zur Festlegung der Messstellen gemäß § 11 Abs. 1,
- 11. Beschreibung der Maßnahmen zur Reduzierung der Mengen und der Schädlichkeit von Rückständen auf ein Minimum und gegebenenfalls deren Verwertung sowie zur Beseitigung von Rückständen, die weder vermieden noch verwertet werden können und
- 12. alternative Betriebsmittel und Beschreibung der Vorgangsweise bei Nichtverfügbarkeit von Betriebsmitteln.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Antrag auf Genehmigung einer Mitverbrennungsanlage, für welche die Emissionsgrenzwerte anhand der Mischungsregel gemäßAnhang 2 zu bestimmen sind,
- 1. die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
- 2. die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
- enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20012583
Dokumentnummer
NOR40261953
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