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Anhang 2 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Anhang 2

Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

Mitverbrennungsanlagen müssen einen Jahresmittelwert für staubförmige Emissionen von 10 mg/m3 trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff, einhalten.

1. Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen

Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Zementerzeugungs- und Feuerungsanlagen, müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff einhalten.

Parameter

Grenzwerte

Zeitbezug

Halbstundenmittelwert

Tagesmittelwert

Quecksilber und seine Verbindungen (Hg)

0,05

0,02

Zeitbezug

Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Ʃ Cd und Tl)

0,02

Zeitbezug

Mittelwerte über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden

Dioxine und Furane

0,06

   

1.1 Gesamtemissionsgrenzwert gemäß Mischungsregel

Der Gesamtemissionsgrenzwert ist für staubförmige Emissionen, TVOC, HCl, HF, SO2, NOx, CO, NH3 und die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen durch folgende Berechnungsmethode (Mischungsregel) zu ermitteln:

GM:

Gesamtemissionsgrenzwert

GAbfall:

Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 1 .

GBrst:

Emissionsgrenzwert für einen Schadstoff, der für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder Produktion in allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegt ist. Ist für einen Schadstoff in allgemeinen Rechtsvorschriften kein Emissionsgrenzwert festgelegt, ist der in der bestehenden Genehmigung festgelegte Emissionsgrenzwert heranzuziehen. Wenn der entsprechende Wert sowohl in allgemeinen Rechtsvorschriften als auch in einer Genehmigung enthalten ist, so ist der jeweils strengere Wert maßgeblich. Wenn weder in allgemeinen Rechtsvorschriften noch in der Genehmigung ein Emissionsgrenzwert festgelegt ist, ist grundsätzlich der Emissionsgrenzwert gemäß Anhang 1 einzuhalten. Wenn dies auf Grund des Verfahrens zur Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse einen unverhältnismäßigen Aufwand zu dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen darstellt, kann die Behörde auf Antrag unter Berücksichtigung des Standes der Technik für einzelne Schadstoffe abweichende Emissionsgrenzwerte für GBrst festlegen.

EAbfall:

Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle. Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle weniger als 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10% der Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung heranzuziehen.

EBrst:

100 minus EAbfall

Egesamt:

100

BAbfall:

Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang 1.

BBrst:

Der in der bereits bestehenden Genehmigung oder in allgemeinen Rechtsvorschriften für das entsprechende Verfahren der Energieerzeugung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse festgelegte Bezugssauerstoffgehalt in Prozent. Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist, zu Grunde zu legen.

BGM:

Gemäß Kapitel 1.2 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert.

  

1.2 Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert

Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:

2. Emissionsgrenzwerte für Anlagen zur Zementerzeugung

Zementerzeugungsanlagen müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 10% Sauerstoff einhalten.

Parameter

Grenzwerte

Zeitbezug

Halbstunden-mittelwerte

Tages-mittelwerte

Jahres-mittelwerte

Staubförmige Emissionen

15

10

 

Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC)

10 1)

10 1)

 

Chlorwasserstoff (HCl)

10

10

 

Fluorwasserstoff (HF)

0,7

0,7

 

Schwefeldioxid (SO2)

50 2)

50 2)

 

Stickstoffoxide (NOx)

350 3)

350

250 4)

Quecksilber und seine Verbindungen (Hg)

0,05

0,03 5)

0,03

Ammoniak (NH3)

50

30

 

Zeitbezug

Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Cd und Tl)

0,03

Summe Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und Verbindungen (Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn)

0,5

Zeitbezug

Mittelwert über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden

Dioxine und Furane

0,1

1) Die Behörde kann für TVOC, der nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien), auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 120 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

2) Die Behörde kann für SO2, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen durch sulfidhältige Einschlüsse im Rohmaterial) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch ein Grenzwert von 350 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

3) Für Anlagen zur Zementerzeugung mit einer Produktionskapazität von Klinker bis 1 000 t pro Tag gilt ein Grenzwert von 450 mg/m3.

4) Der Grenzwert gilt für Anlagen zur Zementerzeugung mit einer Produktionskapazität von Klinker über 1 000 t pro Tag.

5) Die Behörde kann für Hg, das nachweislich nicht aus der Verbrennung von Abfällen entsteht (zB Emissionen auf Grund der Rohmaterialien) auf Antrag eine Ausnahme genehmigen, wobei jedoch der Grenzwert für den Tagesmittelwert von 0,05 mg/m3 nicht überschritten werden darf.

    

3. Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen

Feuerungsanlagen müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine und Furane in ng pro m3) trockenes Abgas bezogen auf 6% Sauerstoff für feste Brennstoffe und auf 3% Sauerstoff für flüssige Brennstoffe einhalten.

Parameter

Grenzwerte

Zeitbezug

Halbstundenmittelwert

Tagesmittelwert

Quecksilber und seine Verbindungen (Hg)

0,05

0,03

Zeitbezug

Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden

Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Ʃ Cd und Tl)

0,05

Summe Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und Verbindungen (Σ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn)

0,5

Zeitbezug

Mittelwerte über einen Zeitraum von 6 bis 8 Stunden

Dioxine und Furane

0,1

   

3.1 Gesamtemissionsgrenzwerte gemäß Mischungsregel:

Der Gesamtemissionsgrenzwert ist für staubförmige Emissionen, TVOC, HCl, HF, SO2, NOX, CO und NH3 durch die Berechnungsmethode der Mischungsregel (siehe Kapitel 1.1 und 1.2) zu ermitteln. Abweichend davon beträgt bei Feuerungssanlagen, die mit einer SNCR ohne Nassreinigungstechnik ausgestattet sind und überwiegend mit Biomasse betrieben werden, der Gesamtemissionsgrenzwert für NH3 15 mg/m3.

3.2 Emissionsgrenzwerte (GBrst) als Halbstunden- und Tagesmittelwerte für die Berechnung anhand der Mischungsregel:

Die im Folgenden festgelegten Werte sind als Grenzwert für das Verfahren der Energieerzeugung durch die Feuerungsanlage (GBrst) in die Berechnungsformel der Mischungsregel (Kapitel 1.1) einzusetzen; entsprechend dem Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle ist der Gesamtemissionsgrenzwert zu berechnen. Der Bezugssauerstoffgehalt für den Gesamtemissionsgrenzwert ist gemäß Kapitel 1.2 zu berechnen.

Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Feuerungsanlagen über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Werden zwei oder mehrere gesonderte Feuerungsanlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren nach Genehmigung der zuständigen Behörde über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage und für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung werden ihre Kapazitäten addiert. Für die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung einer in den vorigen Sätzen beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

GBrst für feste Brennstoffe, ausgenommen Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

200

200

200

Neuanlagen: 150 1)

Stickstoffoxide als NO2

 

200

200

200

Neuanlagen: 150 1)

Staubförmige Emissionen

20

20

15 2)

15 2)

Neuanlagen: 10 1)

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

150

150

150

1) Neuanlagen sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wurde. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden.

2) Der Halbstundenmittelwert für staubförmige Emissionen beträgt 20 mg/m³.

     

GBrst für Biomasse (Bezugssauerstoffgehalt 6%):

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

200

200

200

Neuanlagen: 150 1)

Stickstoffoxide als NO2

 

300

Neuanlagen: 250 1)

250

Neuanlagen: 200 1)

200

Neuanlagen: 150 1)

Staubförmige Emissionen

20

20

15

15

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

200

200

200

1) Neuanlagen sind Anlagen, für die ab dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt wurde. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden.

     

GBrst für flüssige Brennstoffe (Bezugssauerstoffgehalt 3%):

Schadstoff

Gesamtbrennstoffwärmeleistung

 

< 50 MW

50 bis 100 MW

> 100 bis 300 MW

> 300 MW

Schwefeldioxid (SO2)

 

350

200

150

Stickstoffoxide als NO2

 

100

100

100

Staubförmige Emissionen

20

20

10

10

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

80

80

80

     

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261974

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