vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziele

§ 1.

Ziel dieser Verordnung ist

  1. 1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor schädlichen Einwirkungen, die durch die Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen entstehen können, sowie die Vermeidung von Belastungen der Umwelt,
  2. 2. der Betrieb von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen in einer Weise, dass Emissionen möglichst geringgehalten werden,
  3. 3. Effizienz im Einsatz und in der Verwendung von Energie und
  4. 4. im Fall der Mitverbrennung die Verlagerung von in Abfällen enthaltenen Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, in das Produkt möglichst zu vermeiden, wenn dies eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Belastung der Umwelt bewirkt.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261950

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)